Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.01.2014, Az. IX ZR 31/12

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 8672

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
IX ZR 31/12

Verkündet am:

16. Januar 2014

Kluckow

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 129 Abs. 1, 2, § 133 Abs.
1 Satz 1
Unterlässt es der Schuldner, dessen Konten durch seinen Gläubiger gepfändet sind, ein weiteres Konto zu eröffnen und Zahlungen seiner Schuldner auf dieses freie Kon-to zu leiten, steht diese Unterlassung einer Rechtshandlung nicht gleich.

[X.], Urteil vom 16. Januar 2014 -
IX ZR 31/12 -
O[X.]

[X.]

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom
17. Oktober 2013
durch [X.] Dr. [X.],
[X.], [X.] Pape, [X.] und die Richterin Möhring

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 12.
Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Düsseldorf vom 12. Januar 2012 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger
ist Verwalter in dem auf Antrag vom 18.
Mai 2007 am 4.
September 2007 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der K.

GmbH (fortan: Schuldnerin). Die Schuldnerin war schon seit Ende 2003 überschuldet. Ab Juli 2005 war sie nicht mehr in der Lage, die der Beklagten geschuldete Gewerberaummiete zu zahlen. Aufgrund eines Versäumnisurteils vom 31. März 2006 erwirkte die Beklagte am 8.
Juni 2006 einen Pfändungs-
und Überweisungsbeschluss, mit dem sie unter anderem die bei zwei Banken unterhaltenen Geschäftskonten der Schuldnerin pfändete. Hieraus erhielt die Beklagte in der [X.] vom 3. Juli 2006 bis zum 20. Februar 2007 einen Betrag von insgesamt 21.191,90

wegen der aufgelaufenen Mietrückstände
das Mietverhältnis fristlos. In einem von der St[X.]tsanwaltschaft geführten Ermittlungsverfahren gegen den [X.] der Schuldnerin ließ dieser sich wie folgt ein:
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"Der Angeklagte weist mit Nachdruck darauf hin, alles getan zu haben, damit es doch noch zu einer Befriedigung der Gläubiger, insbesondere der Vermieterin kommen konnte. In diesem Zusammenhang weist er auch darauf hin, dass er sämtliche Geschäftskunden angewiesen hatte, auf die bekannten, wenn auch gepfändeten Konten weiter die [X.] vornehmen und nicht von der theoretischen Möglichkeit Ge-brauch gemacht hat, auf andere Konten, die der Vermieterin nicht [X.] gewesen sind, die Zahlungen vorzunehmen. Er habe sich bis zum letzten Augenblick absolut solidarisch zur Vermieterin verhalten."

Der Kläger hat die Zahlungen an die Beklagte von den gepfändeten [X.] angefochten. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren in vollem Umfang weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die noch in Rede stehenden [X.] seien nicht wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung nach §
133 Abs.
1 [X.] anfechtbar, weil es an einer Rechtshandlung der Schuldnerin fehle. Die Anweisung des Geschäftsführers an sämtliche Geschäftskunden, weiterhin 2
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auf die gepfändeten Konten zu zahlen, habe nicht zu der [X.] beigetragen, weil nicht ersichtlich sei, dass die
Kunden nicht ohnehin auf diese Konten gezahlt hätten. Ein Erwerb im Wege der Zwangsvollstreckung beruhe nur dann auf einem Unterlassen im [X.]en Sinne, wenn der Gläubiger bei Vornahme der dem Schuldner möglichen und von ihm [X.] vermiedenen Rechtshandlung den zwangsweise erworbenen Gegen-stand nicht erlangt hätte. Ob die Schuldnerin die Möglichkeit gehabt habe, ein neues Konto zu eröffnen, auf das ihre Schuldner hätten zahlen können, könne offen bleiben, weil der Kläger nicht vorgetragen habe, dass der Geschäftsführer die Eröffnung eines neuen Kontos bewusst vermieden habe. Dies sei der Äuße-rung im st[X.]tsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren nicht zu entnehmen. Soweit es der Geschäftsführer unterlassen habe, die Drittschuldner [X.], auf ein nicht gepfändetes Konto zu zahlen, könne daraus nicht [X.] sicher entnommen werden, dass er tatsächlich das Bewusstsein gehabt habe, eine Vermögensverlagerung auf die Beklagte zu fördern. Unter [X.] habe er es für unmöglich gehalten, dass die Drittschuldner die Anweisung befolgen würden. Jedenfalls sei nicht dargetan, dass sich dieses Unterlassen objektiv gläubigerbenachteiligend ausgewirkt habe, weil der Kläger nichts zum Vorhandensein eines weiteren, nicht gepfändeten Kontos der Schuldnerin [X.] habe. Aus der Rechtsprechung des [X.] zur Pflicht des Geschäftsführers einer [X.] GmbH dafür zu sorgen, dass [X.] von [X.] auf ein kreditorisch geführtes Bankkonto erfolgten, ergebe sich nur etwas für die Haftung des Geschäftsführers aus § 64 Abs.
2 GmbHG, § 130a Abs. 3 HGB, nicht aber für die Frage der [X.].

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II.

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.

Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die durch Überweisung von den gepfändeten Konten erlangte Befriedigung der Beklagten in Höhe von 21.191,90

nicht auf einer Rechtshandlung der Schuldnerin beruht und damit nicht
nach der zeitlich allein in Betracht kommenden Regelung des §
133 Abs. 1 Satz 1 [X.]
angefochten werden kann. Sie ist vielmehr Folge ei-ner wirksamen und unanfechtbaren Pfändung und Überweisung. Die Beklagte hat als Pfändungspfandgläubigerin nur das erhalten, was ihr bereits aufgrund des Pfändungspfandrechts und des
damit erlangten Rechts zur abgesonderten Befriedigung (§ 50 Abs. 1 [X.]) zustand (vgl. [X.], Urteil vom 22. November 2012 -
IX
ZR 142/11, [X.], 48 Rn. 14 mwN).

1. Die Anfechtung gemäß
§
133 Abs. 1 Satz 1 [X.] setzt eine
Rechts-handlung des Schuldners
und damit dessen [X.] voraus ([X.], Urteil vom 9. Juni 2011 -
IX [X.], [X.], 1343 Rn. 10). Der Schuldner muss darüber entscheiden können, ob er eine Leistung erbringt oder verweigert. Grundsätzlich fehlt es an einer solchen Rechtshandlung des Schuldners, wenn der Gläubiger eine Befriedigung im We-ge der Zwangsvollstreckung oder durch eine Leistung des Schuldners erlangt, bei deren Vornahme jede Möglichkeit zu einem selbstbestimmten Handeln aus-geschlossen
ist. [X.] ist eine im Rahmen oder aus Anlass einer Zwangs-vollstreckung erfolgte Vermögensverlagerung aber dann, wenn eine selbstbe-stimmte Rechtshandlung des Schuldners zumindest auch dazu beigetragen hat, selbst wenn dies unter dem Druck oder zur Abwendung der Zwangsvollstre-ckung erfolgt ist. Fördert der Schuldner aktiv eine Vollstreckungsmaßnahme 5
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oder trägt er dazu bei, dass eine Situation entsteht, in der seine Leistung wegen des sonst erfolgenden Vollstreckungszugriffs als nicht selbstbestimmt zu werten ist, kann dies die Qualifizierung der Vermögensverlagerung als Rechtshandlung des Schuldners rechtfertigen (vgl. [X.], Urteil vom 27.
Mai 2003 -
IX
ZR 169/02, [X.]Z 155, 75, 79; vom 10.
Februar 2005 -
IX
ZR 211/02, [X.]Z 162, 143, 147 ff; vom 3. Februar 2011 -
IX ZR 213/09, [X.], 501 Rn. 5, 12; vom 19.
September 2013 -
IX ZR 4/13, [X.], 2074, Rn.
9; vom 21. November 2013 -
IX ZR 128/13, [X.] Rn. 7). Eine durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen des Gläubigers erlangte Zahlung kann daher der Vorsatzanfechtung unterlie-gen, wenn eine [X.] oder eine dieser gleichstehende Unterlas-sung zum Erfolg der Vollstreckungsmaßnahme beigetragen hat ([X.], Urteil vom 14. Juni 2012 -
IX [X.], [X.], 1401 Rn. 8 mwN; vom 22. No-vember 2012 -
IX ZR 142/11, [X.], 48 Rn. 15). Ausreichend ist eine mit-wirkende Rechtshandlung des Schuldners, ohne dass sie die einzige Ursache für die Gläubigerbenachteiligung bilden muss ([X.], Urteil vom 19. September 2013, [X.]O Rn.
10).

2. Nach diesen Maßstäben hat das Berufungsgericht eine Rechtshand-lung der Schuldnerin zutreffend verneint.

a) Die Schuldnerin hat nicht durch [X.] zur Befriedigung der [X.] aus dem [X.] erworbenen Pfändungspfandrecht beigetra-gen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind der Beklagten die von den [X.] auf den Konten eingezahlten Beträge allein aufgrund der Pfändung zugeflossen und die Schuldnerin hat keinen für den [X.] wenigstens mitursächlichen Beitrag geleistet. Für einen mitursäch-lichen Beitrag, wie er etwa bei einer vom Schuldner bewusst zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers veranlassten Einzahlung auf ein gepfändetes Kon-8
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to bestehen kann (vgl. [X.], Urteil vom 19.
September 2013, [X.]O Rn. 2, 10), besteht kein Anhalt. Vielmehr
waren die Drittschuldner schon vor der Aufforde-rung des Geschäftsführers der Schuldnerin gehalten, auf eines der bereits [X.]en, wenn auch gepfändeten Konten zu zahlen. Den [X.] war es nicht möglich, ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Schuldnerin durch Überweisungen auf bestehende andere, nicht gepfändete Konten nachzukom-men. Über solche weiteren Kontoverbindungen verfügte die Schuldnerin nach den für die Revisionsinstanz bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts nicht. Damit lag in der wiederholten Aufforderung, weiterhin auf die bekannten, Konten der Schuldnerin zu zahlen, lediglich eine gegenüber den [X.] zum Ausdruck gebrachte Hinnahme des bisherigen [X.]. Mangels einer bestehenden Alternative liegt hierin kein über das bloße Stillhalten hin-ausgehender Beitrag der Schuldnerin, mit dem die Befriedigung der Beklagten gefördert wurde.

Aus diesem Grund kann auch nicht angenommen werden, dass die Schuldnerin an der Erlangung eines werthaltigen Pfändungspfandrechts der Beklagten aktiv mitgewirkt hat, indem die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Zwangsvollstreckung durch sie erst geschaffen wurden (vgl. [X.], Urteil vom 3.
Februar 2011, [X.]O Rn. 12; vom 21. November 2013, [X.]O Rn. 14). Vielmehr hat die Schuldnerin nur die Fortzahlung der Drittschuldner auf die gepfändeten Konten nicht unterbunden. Das im Wege der Forderungspfändung erwirkte Pfandrecht der Beklagten beruht damit allein auf einer Zwangsvollstreckungs-maßnahme und nicht auf einer Rechtshandlung der Schuldnerin im Sinne von §
133 Abs. 1 Satz 1 [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 22. November 2012, [X.]O Rn.
15).

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b) Weder in der unterbliebenen Eröffnung eines neuen Kontos noch in der fehlenden Anweisung an die Drittschuldner, zu Barzahlungen überzugehen, kann ein der Rechtshandlung nach § 133 Abs. 1 [X.] gleichgestelltes Unterlas-sen (§ 129 Abs. 2 [X.]) gesehen werden.

[X.]) Im Insolvenzanfechtungsrecht ist eine Gleichstellung mit einer Rechtshandlung nur gerechtfertigt, wenn die Unterlassung auf einer Willensbe-tätigung beruht, also bewusst und gewollt erfolgt ([X.], Urteil vom 24. Oktober 1996 -
IX ZR 284/95, [X.] 1997, 436, 437; vom 22. Dezember 2005 -
IX
ZR 190/02, [X.]Z 165, 343, 348). Eine bloße Unachtsamkeit oder Vergesslichkeit genügt nicht (MünchKomm-[X.]/[X.], 3. Aufl., § 129 Rn. 24;
[X.] in [X.]/[X.]/Ringstmeier, [X.], § 129 Rn. 35). Der Schuldner muss das Gebotene in dem Bewusstsein unterlassen haben, dass sein Nichthandeln ir-gendwelche Rechtsfolgen auslöst ([X.], Urteil vom 22. Dezember 2005, [X.]O; [X.]/[X.], [X.], § 129 Rn.
12; HK-[X.]/[X.], 6. Aufl., § 129 Rn. 24). [X.] müssen sich die Vorstellungen des Schuldners nicht auf eine konkrete Rechtsfolge beziehen oder rechtlich zutreffend sein; es genügt, wenn aus einer Situation, die naheliegender Weise materiellrechtliche Ansprüche zur Folge hat, bewusst keine Konsequenzen gezogen werden ([X.], Urteil vom 22. Dezember 2005, [X.]O; vom 3. Februar 2011, [X.]O Rn. 8).

Bei der Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs.
1 [X.] ergibt sich aus deren
subjektiven Voraussetzungen die weitergehende Anforderung, dass die gebo-tene Handlung bewusst und wenigstens unter Inkaufnahme der [X.] unterlassen worden sein muss (vgl. [X.]/[X.], [X.]O Rn. 18). Die untätige Hinnahme von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen muss also [X.] in der Vorstellung und mit dem Willen erfolgen, dass durch das Unterlassen einer möglichen Handlung die anstehende Vermögensverlagerung auf den voll-11
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streckenden Gläubiger gefördert wird (vgl. [X.], Urteil vom 3.
Februar 2011 [X.]O Rn. 10). Für ein entsprechend zielgerichtetes Unterlassen (vgl. Münch-Komm-[X.]/[X.], [X.]O § 133 Rn. 7) reicht es nicht aus, dass der Schuldner die Bevorzugung eines einzelnen Gläubigers lediglich geschehen lässt. [X.] hat er andere Handlungsmöglichkeiten zum Schutz der Gläubigergesamt-heit in Erwägung zu ziehen und muss hiervon bewusst im Interesse einzelner Gläubiger absehen. Dieses Bewusstsein kann vorhanden sein, wenn von der Geltendmachung bestehender Erstattungsansprüche kein Gebrauch gemacht wird (vgl. [X.], Urteil vom 22.
Dezember 2005, [X.]O S. 348 f) oder erfolgver-sprechende Rechtsbehelfsmöglichkeiten gegen eine rechtswidrige Vollstre-ckung nicht genutzt werden (vgl. [X.], Urteil vom 30. April 1959 -
VIII
ZR 179/58, WM
1959, 891, 892; vom 3.
Februar 2011, [X.]O Rn. 10).

bb) Im Streitfall hat das Berufungsgericht ein solches Bewusstsein der Schuldnerin in revisionsrechtlich hinzunehmender tatrichterlicher Würdigung nicht festgestellt. Aus der Aussage des Geschäftsführers, dass die theoretische Möglichkeit bestanden habe, die Geschäftskunden zur Zahlung auf andere, nicht gepfändete Konten aufzufordern, musste das Berufungsgericht nicht zwingend den Schluss ziehen, dass er zur [X.] der Kundenzahlungen die Eröff-nung eines neuen Kontos als Handlungsalternative gesehen und bewusst von dieser Möglichkeit abgesehen hat. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Erklärung des Geschäftsführers, dass er insbesondere die Befriedigung der Vermieterin sichern wollte und sich zu ihr absolut solidarisch verhalten habe. Ebensowenig lag bei seiner Aufforderung die Vorstellung nahe, damit auf die Möglichkeit von Barzahlungen zu verzichten. Das Berufungsgericht hat damit in zulässiger und für das Revisionsgericht bindender Art und Weise die Voraus-setzungen eines
zielgerichteten Unterlassens der Schuldnerin verneint.

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cc) Ebenso scheidet ein [X.] erhebliches, [X.] Unterlassen (vgl. MünchKomm-[X.]/[X.], [X.]O § 129 Rn. 27 ff; [X.], [X.]O Rn. 36) aus, weil es keine Gründe gibt, auf die eine Erinnerung gegen die Pfändung der Konten erfolgreich hätte gestützt werden können. Werden von vorneherein aussichtslose Rechtsbehelfe nicht ergriffen, kann dies eine Vermö-gensverlagerung zugunsten des vollstreckenden Gläubigers nicht gefördert ha-ben;
eine Gleichstellung mit einer Rechtshandlung scheidet aus (vgl. [X.], Ur-teil vom 30. April 1959, [X.]O; vom 3.
Februar 2011, [X.]O Rn. 8).

3. Ob die Schuldnerin durch ihre Untätigkeit eine spezielle Pflicht zum Handeln verletzt hat, ist nach dem Schutzzweck des [X.] unerheblich (vgl. MünchKomm-[X.]/[X.], [X.]O §
129 Rn.
24; Hmb-Komm-[X.]/[X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., § 129 Rn. 15). So rechtfertigt die Verletzung der
Insolvenzantragspflicht keine Insolvenzanfechtung ([X.],
Urteil vom 10.
Februar 2005, [X.]O S. 154 ff; vgl. auch [X.] in Kübler/Prütting/[X.], [X.], 2012, § 133 Rn. 18). [X.] soll nicht die Rechtswidrigkeit des Tuns oder Unterlassens sanktioniert werden, sondern der mitherbeigeführte gläubigerbenachteiligende Erfolg (vgl. MünchKomm-[X.]/[X.], [X.]O). In der bewussten Bevorzugung einzelner Gläubiger unter Inkaufnahme der Benachtei-ligung anderer Gläubiger liegt das [X.] zu missbilligende [X.] des Schuldners (vgl. [X.]/[X.], [X.]O § 133 Rn. 4). Auf die benach-teiligende Wirkung hat auch der Gesetzgeber bei Einführung des §
129 Abs.
2 [X.] maßgeblich abgestellt, um die [X.]keit von Unterlassungen zu rechtfertigen (vgl. Begr.[X.], BT-Drucks. 12/2443, S.
157). Damit kommt es unter [X.]en Gesichtspunkten nicht darauf an, ob nach der Pfändung der bestehenden Geschäftskonten eine im Gesellschaftsrecht wur-zelnde Verpflichtung der Schuldnerin zur Eröffnung eines neuen Kontos be-15
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stand, um die Zahlungen ihrer Drittschuldner auf jenes Konto zu leiten und sie allen Gläubigern zugutekommen zu lassen.

Das Berufungsgericht hat deshalb folgerichtig einen Widerspruch zur Rechtsprechung des [X.] verneint, wonach der Geschäftsführer einer GmbH, der seiner Insolvenzantragspflicht gemäß §
15a Abs. 1 [X.] nicht rechtzeitig nachkommt, aufgrund seiner Masseerhaltungspflicht dafür zu sorgen hat, dass Zahlungen als Äquivalent für dadurch erfüllte Gesellschaftsforderun-gen der Masse zugutekommen und nicht auf ein debitorisch geführtes
Konto mit der Folge der bevorzugten Befriedigung bestimmter Gesellschaftsgläubiger ge-langen (vgl. [X.], Urteil vom 26. März 2007 -
II ZR 310/05, Z[X.] 2007, 542 Rn.
12). Als Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mag er in einer solchen Situation aufgrund seiner gesellschaftsrechtlichen Pflichten gehalten sein, ein neues, kreditorisch geführtes Konto bei einer anderen Bank zu eröffnen und den aktuellen [X.] die geänderte Bankver-bindung u[X.]erzüglich bekannt zu geben (vgl. [X.], Urteil vom 29. November 1999 -
II ZR 273/98, [X.]Z 143, 184, 188; vom 26. März 2007, [X.]O). [X.] bleibt das Unterlassen einer Kontoeröffnung indes [X.].
Die Regelung des § 133 Abs. 1 [X.] soll zwar das Interesse der Gläubiger daran schützen, dass der Schuldner ihre prinzipiell gleichen Befriedigungs-chancen nicht beeinträchtigt ([X.], Urteil vom 10. Februar 2005, [X.]O S.
150). Hieraus folgt jedoch keine Garantenpflicht des Schuldners, die es gebieten könnte, schon vor Eintritt der Krise sämtliche ihm möglichen Maßnahmen zu ergreifen, um eine gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger zu gewährleisten. Der insolvenzrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz wurde nach dem System der Anfechtungsregeln bewusst auf die [X.] der Krise beschränkt und verdrängt beherrschende [X.] ([X.], Urteil vom 10.
Februar 2005, [X.]O 17
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ff). Außerhalb der Krise ist der Schuldner jedenfalls [X.] nicht dazu verpflichtet, Maßnahmen zum Schutz einer gleichen Befriedigungs-möglichkeit aller Gläubiger einzuleiten.

[X.]
[X.]
Pape

[X.]
Möhring

Vorinstanzen:
[X.],
Entscheidung vom 30.07.2010 -
6 O 196/09 -

O[X.], Entscheidung vom 12.01.2012 -
I-
12 [X.] -

Meta

IX ZR 31/12

16.01.2014

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.01.2014, Az. IX ZR 31/12 (REWIS RS 2014, 8672)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8672

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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