Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2013, Az. IX ZR 104/13

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 1656

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

IX [X.]/13

Verkündet am:

24. Oktober 2013

Preuß

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 133 Abs. 1
Bewirkt der Schuldner eine Überweisung, indem er eigene Mittel über das Konto seines [X.] einem Gläubiger zuwendet, so kann sich dieser als [X.] nicht der Möglichkeit verschließen, dass die Zahlung auf einer [X.] beruht und die Gläubigergesamtheit benachteiligt.

[X.], Urteil vom 24. Oktober 2013 -
IX [X.]/13 -
O[X.]

[X.]

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat
des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 2013 durch [X.] [X.], [X.] Dr. [X.], [X.], [X.] und die Richterin Möhring

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des [X.] vom 27.
März 2013 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter in dem auf den Eigenantrag vom 23.
November 2010 über das Vermögen des F.

(nachfolgend: Schuldner) am 3.
Februar 2011 eröffneten Insolvenzverfahren.

Der Schuldner war seit Beginn des Jahres 2008 nicht in der Lage, seinen Steuerverbindlichkeiten gegenüber dem beklagten [X.] nachzukommen. Nach wiederholten Mahnungen und Vollstreckungsankündigungen teilte der Schuldner am 28.
Januar 2009 dem Beklagten mit, die ausstehende Forderung über 33.117,27

h-rung einer Ratenzahlung von 250

nes [X.] über-wies der insoweit bevollmächtigte Schuldner am 6.
August 2009 einen Betrag von 500

August und 6.
November 2009 Beträge von jeweils 1
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250

dem Schuldner, der Forderungen gegen seine Drittschuldner im Einverständnis seines [X.] über das Konto eingezogen hatte, zustanden. Die tatsächlich [X.] Zahlungsunfähigkeit des Schuldners war diesem und dem Beklagten bei Vornahme der Überweisungen bekannt.

Der unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung (§
133 Abs.
1
[X.]) auf Zahlung von 1.000

l-gungskosten über 99,60

Abweisung durch das [X.] stattgegeben. Mit der von dem Berufungsge-richt zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegeh-ren weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist nicht begründet.

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, eine Gläubigerbenachteiligung sei gegeben, weil der auf Auszahlung eingehender Beträge gerichtete Anspruch des Schuldners gegen seinen Vater infolge der Überweisungen verkürzt worden sei. Der zahlungsunfähige Schuldner habe mit [X.] gehan-delt, den der über die Zahlungsunfähigkeit unterrichtete Beklagte erkannt habe. Die Überweisungen stellten sich aus Sicht des Beklagten als Rechtshandlung 3
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des Schuldners dar, weil jedenfalls von einem Handeln des überweisenden [X.] auf Anweisung des Schuldners habe ausgegangen werden müssen.

II.

Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision bleiben ohne Erfolg. Die Klage findet ihre Grundlage in §
133 Abs.
1 Satz
1 [X.].

1. Zutreffend und unbeanstandet von der Revision hat das Berufungsge-richt angenommen, dass durch Rechtshandlungen des Schuldners eine Gläubi-gerbenachteiligung eingetreten ist

129 Abs.
1 [X.]).

Eine Rechtshandlung des Schuldners liegt in der jeweils an seinen Vater gerichteten Anweisung, zugunsten der Beklagten die einzelnen Überweisungen auszuführen. Die Überweisungen selbst sind als Rechtshandlungen des [X.] zu bewerten, weil dieser Kontoinhaber war und der Schuldner als dessen [X.] tätig geworden ist. Die Gläubigerbenachteiligung äußert sich in der [X.] der Zahlungsmittel an den Beklagten, durch die das auf dem Konto des [X.] befindliche Treugut des Schuldners vermindert und zugleich das für [X.] haftende Vermögen verkürzt wurde (vgl. [X.], Urteil vom 14.
Oktober 2010 -
IX ZR 16/10, [X.], 2319 Rn. 8; [X.]/[X.], [X.], §
129 Rn.
194).

2. Der Schuldner hat die Rechtshandlungen mit einem von dem [X.] erkannten [X.] vorgenommen.

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a) Die subjektiven Tatbestandsmerkmale der Vorsatzanfechtung können
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weil es sich um innere, dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsachen handelt
-
meist nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden ([X.], Urteil vom 13.
August 2009 -
IX
ZR 159/06, [X.], 1943
Rn.
8). In-soweit kommt den Beweisanzeichen der erkannten Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und der [X.] einer von ihm erbrachten Leistung besondere Bedeutung zu ([X.], Urteil vom 8. Dezember 2011 -
IX
ZR 156/09, [X.], 146 Rn.
18; vom 8. März 2012 -
IX
ZR 51/11, [X.], 857 Rn.
41).

Sind beide Teile über die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners unterrich-tet, kann von einem [X.] des Schuldners und dessen Kenntnis bei dem Gläubiger ausgegangen werden, weil der Schuldner weiß, nicht sämtliche Gläubiger befriedigen zu können, und dem Gläubiger bekannt ist, dass infolge der ihm erbrachten Leistung die Befriedigungsmöglichkeit an-derer Gläubiger vereitelt oder zumindest erschwert wird ([X.], Urteil vom 6.
Dezember 2012 -
IX
ZR 3/12, [X.], 174
Rn.
15 mwN). Nach den unan-gegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts war die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners sowohl diesem
selbst als auch dem Beklagten zum Zeitpunkt der Überweisungen geläufig. Außerdem ist das Beweisanzeichen der Inkongru-enz gegeben ([X.], Urteil vom 6. Dezember 2012, aaO Rn. 46), weil die [X.] durch eine dritte Person erfolgten, der die erforderlichen Mittel zuvor von dem Schuldner zur Verfügung gestellt worden waren ([X.], Urteil vom [X.] 2010 -
IX ZR 16/10, [X.], 2319 Rn. 8). Mithin kann von einem Be-nachteiligungsvorsatz des Schuldners und dessen Kenntnis bei dem Beklagten ausgegangen werden.

b) Da Gegenstand des [X.]es des Schuldners die von ihm veranlasste gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung bildet, muss 10
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der [X.] neben der [X.] auch die von ihm ausgehende Rechtshandlung nebst der dadurch hervorgerufenen Gläubi-gerbenachteiligung erkannt haben. Insoweit beruft sich der Beklagte ohne [X.] darauf, nicht von den konkreten, gläubigerbenachteiligenden Rechtshand-lungen des Schuldners gewusst zu haben
(vgl. [X.], Urteil vom 19. September 2013 -
IX ZR 4/13, [X.], 2496
Rn. 17 ff).

aa) Der von §
133 Abs.
1 Satz 1 [X.] verlangte [X.] des Schuldners knüpft an die von ihm vorgenommene, eine Gläubigerbenach-teiligung hervorrufende Rechtshandlung an ([X.], Urteil vom 11. November 1993 -
IX
ZR 257/92, [X.]Z 124, 76, 81 f; vom 23. November 1995 -
IX
ZR 18/95, [X.]Z 131, 189, 195; vom 10. Februar 2005 -
IX
ZR 211/02, [X.]Z 162, 143, 153; vom 5. März 2009 -
IX
ZR 85/07, [X.]Z 180, 98 Rn.
10). [X.] muss der [X.] erkannt haben, dass die Rechtshandlung des Schuldners dessen Gläubiger benachteiligt und dass der Schuldner dies auch wollte ([X.], Urteil
vom 27. März 1957 -
V
ZR 251/55, [X.], 902, 904; vom 17.
Juli 2003
-
IX
ZR 272/02, [X.], 1923, 1925; Beschluss vom 9.
Februar 2012 -
IX
ZR 48/11, Z[X.] 2012, 1264 Rn.
4 mwN). Der [X.] und seine Kenntnis bei dem [X.] sind [X.] auf die gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung des Schuldners bezogen ([X.]/[X.], Z[X.] 2013, 1677, 1680).

Allerdings dürfen die Anforderungen an die subjektiven Voraussetzungen der Vorschrift nicht überspannt werden. Deshalb muss sich der Gläubigerbe-nachteiligungsvorsatz des Schuldners nicht gerade auf die später tatsächlich
eingetretene Benachteiligung bezogen haben ([X.], Urteil vom 10.
Januar 2008 -
IX
ZR 33/07, [X.], 413 Rn.
19). Ebenso ist es nicht erforderlich, dass der [X.] alle Umstände, aus denen sich der Benachteili-13
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gungsvorsatz des Schuldners ergibt, im Einzelnen kennt. Vielmehr reicht es aus, wenn er im Allgemeinen von dem [X.] gewusst hat ([X.], Urteil vom 19. Dezember 2002
-
IX
ZR 377/99, [X.], 524, 530; vom 29.
November 2007 -
IX
ZR
121/06, [X.]Z 174, 314 Rn.
34; vom 30.
Juni 2011 -
IX
ZR 155/08, [X.]Z 190, 201 Rn.
25). Deshalb muss der [X.] auch die Rechtshandlung, welche die Gläubigerbenachteiligung ausgelöst hat, nicht in allen Einzelheiten kennen.

bb) Den subjektiven Anforderungen ist in der Person des Beklagten ge-nügt. Dieser konnte sich nicht der Kenntnis verschließen, dass die an ihn mit [X.] bewirkte Zahlung auf einer die Gläubigergesamtheit benachteiligenden Rechtshandlung des Schuldners beruhte
(vgl. [X.], Urteil vom 19. September 2013 -
IX ZR 4/13, [X.], 2496
Rn. 20 ff).

(1) Die einzelnen Zahlungen waren durch eine Rechtshandlung des Schuldners veranlasst, wenn er -
wie im Streitfall tatsächlich geschehen
-
sei-nen Vater angewiesen hatte, im Überweisungswege unter Inanspruchnahme
der dem Schuldner zustehenden Gutschriften mittelbare Zuwendungen an den Beklagten zu bewirken (vgl. [X.], Urteil vom 14. Oktober 2010 -
IX ZR 16/10, [X.], 2319 Rn. 8; vom 25. April 2013 -
IX ZR 235/12, [X.], 1044 Rn.
11). Hatte der Schuldner seinen Vater zur Zahlung angewiesen, aber nicht mit den erforderlichen Mitteln ausgestattet, kamen anstelle einer mittelbaren Zuwendung entweder eine Anweisung auf Schuld, bei welcher der Dritte durch die Zahlung eine gegenüber dem Schuldner bestehende Verbindlichkeit mit der Folge einer in dem [X.] liegenden Gläubigerbenachteiligung tilgt, oder eine Anweisung auf Kredit in Betracht, bei welcher der Zahlende gegen den Schuldner künftig Rückgriff nehmen will und wegen des damit verbundenen bloßen Gläubigertauschs eine Gläubigerbenachteiligung ausscheidet (vgl. [X.], 15
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Beschluss vom 16. Oktober 2008 -
IX ZR 147/07, [X.], 2224 Rn. 9; Urteil vom 21. Juni 2012 -
IX ZR 59/11, [X.], 1448 Rn. 12). Schließlich hätte es an einer Rechtshandlung des Schuldners gefehlt, sofern sein Vater ohne Ver-anlassung und nähere Kenntnis des Schuldners im ausschließlichen Interesse der Befriedigung des Beklagten aus eigenem Vermögen die Überweisungen vorgenommen hätte.

(2) Allein diese mehr oder weniger wahrscheinlichen Sachverhaltsalter-nativen, die eine Rechtshandlung der Schuldnerin oder (auch) eine Gläubiger-benachteiligung ausschließen könnten, stehen einer Kenntnis der Rechtshand-lung und der durch sie bewirkten Gläubigerbenachteiligung nicht entgegen
(vgl. [X.], Urteil
vom 19. September 2013 -
IX ZR 4/13, [X.], 2496
Rn. 22 ff).

Selbst der geschäftlich ungewandte, über den konkreten Zahlungsfluss nicht näher unterrichtete [X.] geht mangels ihm bekannter ge-genteiliger Anhaltspunkte von dem Regelfall aus, dass er außerhalb einer Zwangsvollstreckung die empfangene Zahlung einer die Gläubigergesamtheit benachteiligenden Rechtshandlung seines Schuldners und nicht dem uneigen-nützigen Dazwischentreten eines Dritten verdankt. Im Interesse der Erfüllung seiner
Forderung ist der [X.] grundsätzlich mit jeder möglichen und gerade auch -
wenn eine Vollstreckung aus verschiedensten Gründen, auch etwa einer freiwilligen Zahlung, nicht zum Erfolg führt
-
mit einer auf einer Rechtshandlung des Schuldners beruhenden Befriedigung einverstanden, [X.] als Kehrseite die Gläubigergesamtheit benachteiligt (vgl. [X.] in [X.], 2010, S.
169, 186 f).

Angesichts dieses tatsächlichen Befunds hat derjenige allgemeine Kenntnis von dem [X.] des Schuldners, der im Wissen um 17
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die [X.] auf der Grundlage einer von diesem tat-sächlich veranlassten Rechtshandlung befriedigt wird, die unter den äußerlich zutage getretenen Gegebenheiten nach allgemeiner Erfahrung auf den Schuld-ner zurückgehen kann. Dies gilt auch etwa für einen Gläubiger, der nach einer misslungenen Zwangsvollstreckung mit Hilfe eines Insolvenzantrags eine [X.] des Schuldners durchsetzt. Es genügt sein Einverständnis, anstelle einer Vollstreckungsmaßnahme zumindest im Wege einer Rechtshandlung des Schuldners, die typischerweise eine Gläubigerbenachteiligung auslöst, befrie-digt zu werden (vgl. [X.], Urteil vom 26.
Februar 1969 -
VIII
ZR 41/67, [X.], 374, 376). Eine fehlende Kenntnis kann nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen anerkannt werden, in denen der [X.] über den maßgeblichen Geschehensablauf im Ansatz unterrichtet ist, aber auf der Grundlage des für ihn nicht vollständig erkennbaren Sachverhalts -
etwa im be-rechtigten Vertrauen auf einen ihm mitgeteilten Zahlungsweg
-
bei unvoreinge-nommener Betrachtung eine Rechtshandlung des Schuldners oder eine Gläu-bigerbenachteiligung zuverlässig ausschließen darf (vgl. [X.], Beschluss vom 9.
Februar 2012 -
IX
ZR 48/11, Z[X.] 2012, 1264 Rn.
4 mwN).

(3) Bei dieser Sachlage hatte der Beklagte die gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung erkannt. Es entspricht allgemeiner Erfahrung im geschäftlichen Umgang mit insolventen Personen, dass diese mangels Zugriffs
auf ein intaktes Konto ihren Zahlungsverkehr über die Kontoverbindung einer ihnen naheste-henden Person abwickeln
(vgl. [X.], Urteil vom 14. Oktober 2010 -
IX
ZR 16/10, [X.], 2319). Hierfür sprachen im Streitfall der in den Überweisun-gen enthaltene Zahlungszweck der Tilgung der Steuerverbindlichkeiten des Schuldners wie auch die Höhe der entsprechend dem von dem Schuldner [X.] geleisteten einzelnen Zahlungen. Den Schuld-ner begünstigende Drittleistungen eines Verwandten lagen auch mit Rücksicht 20
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auf die Höhe der zur Tilgung der gesamten Steuerschuld ungeeigneten Über-weisungen fern. Vor diesem Hintergrund musste der Beklagte von einer [X.] Rechtshandlung des Schuldners ausgehen.

III.

Da sich die angefochtene Entscheidung als zutreffend darstellt, ist die Revision der Beklagten gemäß §
561 ZPO zurückzuweisen.

Kayser
[X.]
Fischer

[X.]
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 27.08.2012 -
10 O 686/12 -

O[X.], Entscheidung vom 27.03.2013 -
13 U 1575/12 -

21

Meta

IX ZR 104/13

24.10.2013

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2013, Az. IX ZR 104/13 (REWIS RS 2013, 1656)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1656

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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IX ZR 104/13

IX ZR 16/10

IX ZR 4/13

IX ZR 235/12

IX ZR 59/11

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