Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.09.2015, Az. IX ZR 215/13

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 5630

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

IX [X.]/13

Verkündet am:

10. September 2015

Kluckow

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 129 Abs. 1, § 133 Abs. 1
Liegt die anfechtbare Rechtshandlung in der Überweisung eines Guthabens des Schuldners auf das Konto eines [X.], wird die objektive [X.] nicht dadurch wieder rückgängig gemacht, dass der Dritte den Betrag [X.] abhebt und dem Schuldner bar zur Verfügung stellt.

[X.] §
143 Abs.
1 Satz
2; BGB §
819 Abs.
1, §
818 Abs.
4, §
292 Abs.
1, §
989
Ein uneigennütziger Treuhänder, der anfechtbar erlangte Gelder des Schuldners weisungsgemäß an diesen zurückzahlt, ist zum Wertersatz verpflichtet, ohne sich auf einen Wegfall der Bereicherung berufen zu können (Fortführung von [X.], Urteil vom 26.
April 2012 -
IX
ZR 74/11, [X.]Z 193, 129 Rn.
30 ff).
[X.], Urteil vom 10. September 2015 -
IX [X.]/13 -
OLG Rostock

[X.]

-
2
-

Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. September 2015 durch [X.] Dr. [X.],
den Richter [X.], die Richterin [X.], [X.] Pape und die Richterin Möhring

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers
wird der
die Berufung zurückweisen-de
Beschluss des 6. Zivilsenats des [X.] vom 9. September 2013
aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung -
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens -
an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter in dem auf Antrag vom 13. November 2009 am 29. März 2010 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des

M.

(nachfolgend: Schuldner). Der Schuldner war Gesellschafter und Ge-schäftsführer einer K.

GmbH

(nachfolgend GmbH). Diese hatte gegenüber der

Bank

erhebliche Kreditverbindlichkeiten [X.], welche die Bank nach einem negativ verlaufenen [X.] mit 1
-
3
-

dem Schuldner am 2. Oktober 2006 zum 31. Oktober 2006 fällig stellte. Für die-se Verbindlichkeiten hatte sich der Schuldner
selbstschuldnerisch verbürgt.

von seinem bei der S.

geführten privaten Girokonto auf ein gemeinschaftlich mit seiner Ehefrau geführtes [X.] bei der I.

. Von diesem Konto wurde der
Betrag
durch die
Beklagte
oder vom Schuld-ner selbst auf ihr privates Konto
bei der S.

weitergeleitet.

Der Schuldner hatte zu seiner Alterssicherung eine Lebensversicherung abgeschlossen. Am 20. Oktober 2006 kündigte er den Versicherungsvertrag zum 1. November 2006 und wies
den Versicherer an, den Rückkaufswert von

Der Betrag ging dort am 3. November 2006 ein. Diese hob -
nach dem Vorbringen der [X.]
-

hiervon 25.000

ab und händigte den Betrag dem Schuldner in bar aus.
In r-sprünglich von dem Girokonto des Schuldners herrührten.

Der
Kläger
hält beide Leistungen an die Beklagte für anfechtbar. Seine auf §§ 133, 134 [X.] gestützte Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit der vom Senat
gegen den Zurückweisungsbeschluss
zugelassenen [X.] verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Zurückweisungsbe-schlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
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-

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, eine Anfechtung nach § 134 Abs.
1 [X.] scheitere an der fehlenden Unentgeltlichkeit. Aufgrund der Abrede, das Geld nach Eingang auf dem Konto der [X.] dem Kläger in [X.], habe der Kläger als Gegenleistung einen Herausgabeanspruch gegen die Beklagte aus § 667 BGB erworben. Zudem fehle es sowohl für eine Anfech-tung nach § 134 Abs. 1 [X.] als auch für eine Vorsatzanfechtung nach §
133 Abs.
1 [X.] an der erforderlichen Gläubigerbenachteiligung zum [X.]punkt der letzten Tatsachenverhandlung. Diese sei zwar zunächst durch die Überweisung der Beträge auf das Konto der [X.] bei der S.

eingetreten. Mit der Aushändigung des Bargeldes im Oktober oder November 2006
an den Schuld-ner
sei diese Benachteiligung
aber wieder beseitigt worden. Es sei anerkannt, dass eine zunächst eingetretene Benachteiligung nachträglich
dadurch
wieder beseitigt werden könne, dass
der [X.] den anfechtbar erhalte-nen Gegenstand oder dessen vollen Wert in das Vermögen des Schuldners zurückführe, um damit die Verkürzung der [X.] ungeschehen zu machen.

II.

Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass eine Anfechtung wegen Unentgeltlichkeit (§
134 [X.]) gegen die Beklagte ausscheidet, weil kei-ne
unentgeltliche Zuwendung
des Schuldners gegeben ist.
Entgegen der [X.] der Revision kommt es für die Annahme der Unentgeltlichkeit im Sinne des § 134 Abs. 1 [X.] nicht auf eine synallgmatische Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung an ([X.], Urteil vom 26. April
2012 -
IX [X.], Z[X.] 6
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-

2012, 1127 Rn. 39; [X.]/[X.], [X.], 14. Aufl., § 134 Rn. 19 mwN). Die treuhänderische Übertragung von Vermögenswerten kann infolge des Rückforderungsanspruchs des Treugebers nicht als unentgeltlich betrachtet werden ([X.], Beschluss vom 23. Januar 2014 -
IX ZR 15/13,
Rn.
6 zitiert nach juris; [X.] in Kübler/Prütting/[X.], [X.], 2012, §
134 Rn. 24; MünchKomm-[X.]/[X.], 3. Aufl., § 134 Rn.
13).

III.

Im Übrigen halten die Ausführungen des Berufungsgerichts rechtlicher Prüfung nicht stand. Mit der gegebenen Begründung können die Voraussetzun-gen der Vorsatzanfechtung gemäß § 129 Abs. 1, § 133 Abs. 1 [X.]
nicht ver-neint werden. Nach diesen Vorschriften ist eine Rechtshandlung anfechtbar, welche die Insolvenzgläubiger benachteiligt, wenn der Schuldner sie in den letz-ten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vor-genommen hat und der andere Teil zur [X.] der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte.

1. Die auf Anweisung des Schuldners erfolgten Überweisungen auf das [X.] eine objektive Gläubigerbenachteiligung im Sinne des §
129 Abs. 1 [X.] bewirkt. Eine Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn die Rechtshandlung entweder die [X.] vermehrt oder die [X.] verkürzt und dadurch den Zugriff auf das Vermögen des Schuldners vereitelt, erschwert oder verzögert hat, sich somit die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise 8
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günstiger gestaltet hätten ([X.], Urteil
12. Juli 2007 -
IX ZR 235/03, [X.], 2084 Rn. 8 mwN;
vom 20. Januar 2011 -
IX ZR 58/10, Z[X.] 2011, 421 Rn. 12; vom 17. März 2011 -
IX ZR
166/08, Z[X.] 2011, 782 Rn. 8; vom 29. September 2011 -
IX ZR 74/09, Z[X.] 2011, 1979 Rn. 6; vom 26. April
2012
-
IX ZR
146/11,
Z[X.] 2012, 1127
Rn. 21; vom 26. April 2012 -
IX ZR 74/11, [X.]Z 193, 129 Rn. 11
[st.Rspr.].

a) Durch die Überweisungen an die Beklagte hat sich der
Schuldner
zum Nachteil seiner Gläubiger finanzieller Mittel in Höhe von 28

entäußert, ohne hierfür eine gleichwertige Gegenleistung zu erhalten. Der zunächst noch bestehende Herausgabeanspruch des Schuldners gegen die Beklagte gemäß §§
675, 667 BGB ist kein gleichwertiges Surrogat der abgeflossenen Zah-lungsmittel. Gläubiger des Schuldners
hätten
das Treuhandguthaben nicht wie dessen Bankguthaben aufgrund eines Vollstreckungstitels gegen den Schuld-ner pfänden können, so dass ein Zugriffshindernis entstanden ist ([X.], Urteil vom 9. Dezember 1993
-
IX
ZR 100/93, [X.]Z 124, 298, 301; vom 26. April 2012, Rn. 12).
Der
auf Veranlassung des Schuldners unmittelbar auf das Konto der [X.] überwiesene
Betr

von Gläubigern der [X.] gepfändet werden können. Er
war
nicht als Vermögen des [X.] als Treugeber
-
etwa durch
Überweisung auf ein Anderkonto, das [X.] zu dem Zweck bestimmt ist, fremde Gelder zu verwalten
-
offen
ausge-wiesen, sondern nicht unterscheidbar in das
Vermögen der [X.] überge-gangen, so dass ein Aussonderungsrecht der Gläubiger des Schuldners im In-solvenzverfahren über dessen Vermögen nicht bestanden hätte (vgl. [X.], Ur-teil 19. November 1992 -
IX ZR 45/92, ZIP 1993,
213,
214; vom 24. Juni 2003
-
IX ZR 75/01, [X.]Z 155, 227, 231).

10
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7
-

b) Diese gläubigerbenachteiligende Wirkung ist mit der Weiterleitung der Gelder auf unmittelbare Veranlassung oder jedenfalls auf Geheiß des [X.] an die Beklagte
auch hinsichtlich der 5.000

eingetreten, die unstreitig zunächst auf das Gemeinschaftskonto der Eheleute bei der Direktbank geflos-sen sind. Hierzu hat das Berufungsgericht festgestellt, dass die Vorgehenswei-se der [X.], diesen Betrag von ihrem privaten Konto -
nach Weiterüber-weisung dorthin
-
abgehoben und an den Schuldner in bar ausgehändigt zu ha-ben, in der damaligen wirtschaftlichen Situation des Schuldners durchaus [X.] habe. Der Schuldner habe sich aufgrund der Insolvenz der GmbH auch selbst in einer kritischen Lage befunden, weil er sich für die [X.] verbürgt habe. Deshalb habe es durchaus Sinn gemacht, [X.] Zwangsvollstreckungsmaßnahmen seiner Gläubiger, insbesondere Kontopfändungen, in der Weise entgegenzuwirken, dass Gelder von seinem privaten Bankkonto auf das private Bankkonto der [X.] geleitet und ihm später durch diese in bar wieder zur Verfügung gestellt worden seien. Dies ha-be für ihn den Vorteil gehabt, dass die Übergabe von Bargeld für seine [X.] nicht in gleichem Maße wie ein Kontoguthaben oder eine Direktabhebung erkennbar gewesen sei.

Die gegen diese Würdigung gerichtete [X.] der [X.] greift nicht durch. Die Revisionserwiderung meint, durch die Überweisung auf das Gemeinschaftskonto sei keine Verschiebung im Vermögen des späteren Schuldners eingetreten, weil der Schuldner über dieses Konto einzelverfü-gungsberechtigt gewesen sei. Deshalb sei innerhalb seines Vermögens ledig-lich Buchgeld von einem Konto auf das andere transferiert worden. Die [X.] des Geldbetrags durch die Beklagte von dem Gemeinschaftskonto auf das Girokonto der Ehefrau stelle keine Rechtshandlung des Schuldners dar.

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Diese Rüge ist unberechtigt; ihr liegt ein zu enger Begriff der Rechts-handlung zu Grunde. Unter Rechtshandlung ist jede bewusste Willensbetäti-gung zu verstehen, die eine rechtliche Wirkung auslöst (vgl. [X.], Urteil vom 9.
Juli 2009 -
IX ZR 86/08, [X.], 644 Rn. 21, ständig). Deshalb sind nach §
133 Abs. 1 [X.] auch mitwirkende Rechtshandlungen des Schuldners an-fechtbar (vgl. MünchKomm-[X.]/[X.],
aaO, § 133 Rn. 8). Durch die vom Schuldner veranlasste erste Umbuchung wurde die Beklagte entsprechend dem Plan des Schuldners in die Lage versetzt, den in dem Guthaben verkörperten Vermögenswert den Zugriffsmöglichkeiten der Gläubiger endgültig zu entzie-hen. Bereits in dem ersten Schritt liegt deshalb unter den hier gegebenen be-sonderen Umständen eine nachteilige Veränderung des Vermögens des Schuldners.
Sollte der Schuldner selbst die Überweisung von dem gemeinsam geführten [X.] auf das Konto der [X.] bei der S.

vorgenommen haben, läge erst recht eine Rechtshandlung des Schuldners vor.

2. Die
Gläubigerbenachteiligung ist entgegen der Auffassung des [X.] durch die im Oktober oder Anfang November 2006 erfolgte Rück-gabe der Überweisungsbeträge in bar an den Schuldner nicht nachträglich be-seitigt worden.

a) Eine zunächst eingetretene Benachteiligung kann nachträglich dadurch wieder beseitigt werden,
dass der [X.] den anfechtbar erhaltenen Gegenstand oder dessen vollen Wert in das Vermögen des [X.] zurückführt. Dies setzt voraus, dass die entsprechende "Rückgewähr" des [X.]s eindeutig zu dem Zweck erfolgt, dem Schuldner
den ent-zogenen Vermögenswert wieder zu geben und damit die Verkürzung der [X.] ungeschehen zu machen. Von der Zweckbestimmung her muss es sich um eine vorweggenommene Befriedigung des individuellen Rückge-13
14
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9
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währanspruchs handeln ([X.], Urteil vom 12.
Juli 2007
-
IX ZR 235/03, [X.], 2084
Rn. 19; Beschluss vom 7. Februar 2013 -
IX ZR 175/12, Z[X.] 2013, 670 Rn. 3;
Urteil vom 4. Juli 2013 -
IX ZR 229/12, [X.]Z 198, 77 Rn.
18;
MünchKomm-[X.]/[X.],
3. Aufl., §
129 Rn. 178;
Ehricke in Kübler/Prütting/
[X.], [X.],
2008,
§ 129 Rn. 99; [X.]/[X.], [X.], 14. Aufl., §
129 Rn.
257 mwN;
vgl. auch
[X.], Urteil vom 15. Dezember 1994 -
IX ZR 153/93,
[X.]Z 128, 184, 190 f).
Eine solche Rückführung kann etwa dann anzunehmen sein, wenn ein abgetretenes Recht
an den Schuldner zurückabgetreten wird ([X.], Beschluss vom 7. Februar 2013, aaO) oder eine erhaltene Zahlung zu-rückgewährt wird ([X.], Urteil vom 4. Juli 2013, aaO).

b) Im Streitfall ist die Gläubigerbenachteiligung durch den verschleierten "Umtausch"
eines pfändbaren Auszahlungsanspruchs
gegen das Kreditinstitut
in
einen für die Gläubiger nur schwer ausfindig zu machenden
Bargeldbetrag
nicht rückgängig gemacht, sondern vertieft worden.
Ziel und Zweck der [X.] der dem Schuldner zustehenden Geldbeträge auf das private Girokon-to der [X.] war es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts,
den drohenden Zugriff der Gläubiger auf die Mittel
des Schuldners
zu erschweren und eine infolge
der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH drohende
Pfändung von
Konten des Schuldners leerlaufen zu lassen. Auf diese Art und Weise habe dem Schuldner Bargeld zur freien Verfügung verschafft werden sollen, welches für seine Gläubiger nicht in gleicher Weise offenkundig gewesen sei
wie ein Kontoguthaben oder eine Direktabhebung durch den Schuldner selbst. Danach kann von einer Rückgewähr der beiseite-geschafften Mittel zur vorweggenommenen Befriedigung eines individuellen Rückgewähranspruchs aus § 143 [X.] nicht ausgegangen werden.

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Mit der Rückgabe ist entsprechend dem vorgefassten Plan des [X.] und der [X.] die mit der Umleitung der Beträge auf ein Konto der [X.] bezweckte Benachteiligung der Gläubiger erst vollendet worden. Der Schuldner hat so die Möglichkeit erhalten,
über den Gesamtbetrag von 28dieses Geld zu erschweren.

c) Soweit das Berufungsgericht meint, der Zugriff der Gläubiger habe sich nicht verschlechtert, weil diese nunmehr gemäß § 808 ZPO das Bargeld, das sich nun im Gewahrsam des Schuldners befunden habe, durch den [X.] hätten pfänden lassen können, rechtfertigt auch diese Überle-gung nicht
die Annahme, die Gläubigerbenachteiligung sei nachträglich wieder entfallen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sollte nicht offenkun-dig werden, dass der Schuldner erhebliche Beträge aus der Kündigung einer Lebensversicherung erhalten hatte. An diesen [X.] hat sich durch die Rückgabe in bar nichts geändert. Um Pfändungen durch den Gerichtsvoll-zieher bewirken zu können, hätten die Gläubiger erst einmal wissen müssen, welche Verdeckungshandlungen der Schuldner mit Hilfe der [X.] vorge-nommen hatte und wann und wie es zur Rückgabe der Beträge an den Schuld-ner gekommen ist.
Erst dann hätten sie überhaupt die Möglichkeit
gehabt, er-folgreich einen Vollstreckungsauftrag zu erteilen, sofern das Bargeld tatsächlich noch vorhanden gewesen wäre.
Mit freiwilligen Auskünften des Schuldners
oder der [X.]
über den Verbleib der Beträge
war in Ansehung des [X.] der Beteiligten nicht zu rechnen. Auch dies spricht dagegen, von einer Rückgewähr auszugehen, welche eindeutig zu dem Zweck zu erfolgen hat, dem Schuldner den entzogenen Vermögenswert wieder zufließen zu lassen und damit die Verkürzung der [X.] ungeschehen zu machen.

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-

3. Das
Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar

561 ZPO). Das
Berufungsgericht hat -
von seinem Standpunkt aus folgerichtig
-
keine Feststellungen zu den weiteren Voraussetzungen des §
133 Abs.
1 [X.] getroffen. Auf der Grundlage des im Revisionsverfahren als zutref-fend zu unterstellenden Klagevorbringens liegen
sowohl ein Benachteiligungs-vorsatz des Schuldners
als auch eine entsprechende Kenntnis der [X.] vor.

a) Der Benachteiligungsvorsatz ist gegeben, wenn der Schuldner bei Vornahme der Rechtshandlung (§
140 [X.]) die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung gewollt oder als mutmaßliche Folge -
sei es auch als unvermeidliche Nebenfolge eines an sich erstrebten an-deren Vorteils
-
erkannt und gebilligt hat. Ein Schuldner, der
(drohend)
zah-lungsunfähig ist und seine
(drohende)
Zahlungsunfähigkeit kennt, handelt in aller Regel mit Benachteiligungsvorsatz ([X.], Urteil vom 13.
April 2006
-
IX
ZR 158/05, [X.]Z 167, 190, Rn.
14 mwN; vom 26.
April 2012 -
IX
ZR
74/11, [X.]Z 193, 129 Rn. 17
mwN). In diesem Fall weiß der Schuldner, dass sein Vermögen nicht ausreicht, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen ([X.], Urteil vom 27.
Mai 2003 -
IX
ZR 169/02, [X.]Z 155, 75, 83
f).

Der Schuldner hat den Auftrag an die S.

(jetzt: [X.] der Eheleute zu überweisen, und die Kündigung seiner Lebens-versicherung mit der Anweisung, die Auszahlung auf das Girokonto seiner Ehe-frau bei der S.

vorzunehmen, kurze [X.] nach dem negativ verlaufenden [X.] bei der

Bank

getätigt. Wegen der von ihm eingegangenen selbstschuldnerischen Bürgschaft für die ungedeckten [X.], welche die

Bank

im Oktober 2006 auf über 500.000

19
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21
-
12
-

bezifferte, war ihm seine zumindest drohende Zahlungsunfähigkeit zum [X.]-punkt seiner Rechtshandlungen bekannt. Mit der Umleitung
der Geldbeträge auf ein Konto der [X.] unter der Auflage, ihm die Beträge in [X.], wollte er
unter Einschaltung der [X.] ersichtlich eine Benachtei-ligung der Gläubiger erreichen, deren Zugriff auf sein Vermögen erschwert wer-den sollte.

b)
Der Gesamtplan des Schuldners, den Zugriff der
Gläubiger auf sein Vermögen
zu erschweren, wurde auf der Grundlage des Klagevorbringens auch von der [X.] erkannt.

Kennt der [X.] die
(drohende)
Zahlungsunfähigkeit des Schuldners oder ist er über einen gegen den Schuldner gestellten Eröffnungs-antrag unterrichtet, so weiß er auch, dass Leistungen aus dessen Vermögen die Befriedigungsmöglichkeit anderer Gläubiger vereiteln oder zumindest er-schweren und verzögern. Mithin ist der [X.] zugleich regelmäßig über den Benachteiligungsvorsatz im Bilde ([X.], Urteil vom 26.
April 2012, aaO Rn. 20
mwN). Nach dem für das Revisionsverfahren zu Gunsten des [X.] zu unterstellenden Sachverhalt
war der [X.] noch vor dem Insol-venzantrag sowohl die Zahlungsunfähigkeit der GmbH
als auch die
Tatsache, dass bei der Insolvenz der GmbH nicht nur das Unternehmen betroffen war, sondern auch das gemeinsame Einfamilienhaus der Eheleute zur [X.] gehörte,
dass
privat von
ihr und dem Schuldner gewährte Darlehen ver-loren
waren und dieser für die [X.] persönlich haftete,
[X.]. Danach kannte sie die zumindest drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners.
Dass
es Sinn und Zweck der Überweisung der Beträge auf ihr Kon-to
und Rückgabe in bar an den Schuldner war,
den
Zugriff der Gläubiger des Schuldners
zu
erschweren,
war ihr aufgrund des kollusiven Zusammenwirkens 22
23
-
13
-

mit dem Schuldner ohnehin bekannt. Einen anderen Zweck als die Erschwe-rung des Zugriffs der Gläubiger konnte die Vorgehensweise der Eheleute nicht haben.

IV.

Der angefochtene Beschluss kann deshalb keinen Bestand haben. Er
ist aufzuheben (§ 522 Abs. 3, § 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist zur neuen [X.] und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

V.

In dem neuen Berufungsverfahren wird das Berufungsgericht insbeson-dere die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 [X.] zu prüfen haben. Falls diese vorliegen, ist die Beklagte gemäß § 143

1. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte die ihr überlassenen Geldmittel an den Schuldner weitergeleitet. Dies entlastet sie nicht. Ist der [X.] nicht in der Lage, der ihn nach § 143 Abs.
1 Satz 1 [X.] treffenden Verpflichtung nachzukommen, hat er nach § 143 Abs.
1 Satz 2 [X.], § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4, § 292 Abs. 1, § 989 BGB Wertersatz zu leisten. Gemäß §
143 Abs.
1 Satz
2 [X.] gilt der Mangel des rechtlichen Grundes als von Anfang an bekannt, so dass die Beklagte als Anfechtungsgeg-nerin wie ein bösgläubiger Bereicherungsschuldner der verschärften Haftung 24
25
26
-
14
-

des §
819 Abs.
1 BGB unterworfen und so zu behandeln ist, als wäre der [X.] ihn im [X.]punkt der Vornahme der angefochtenen Handlung (§
140 [X.]) rechtshängig geworden ([X.], Urteil vom 1.
Februar 2007 -
IX
ZR 96/04, [X.]Z 171, 38 Rn.
14; vom 13.
Dezember 2007 -
IX
ZR 116/06, [X.], 449 Rn.
7; vom 26. April 2012 -
IX ZR 74/11, [X.]Z 193, 125 Rn. 31).

2. Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, aus der Entge-gennahme der
Gelder des Schuldners und der Weiterleitung als uneigennützige Treuhänderin keinen eigenen Vorteil gezogen zu haben. Die vom Senat zum uneigennützigen Treuhänder als [X.] entwickelten [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 26. April 2012 -
IX
ZR 74/11, [X.]Z 193, 129 Rn.
31 bis 35) gelten unabhängig davon, ob dieser die auf ihn vom Schuldner übertragenen [X.] an einen [X.] wei-tergeleitet hat oder ob er dabei behilflich war, sie auf andere Weise, etwa durch eine verdeckte Rückführung an den Schuldner, beiseite zu schaffen. Diese rechtliche Bewertung ist mit Rücksicht auf den Zweck der Insolvenzanfechtung, im Interesse der Wiederherstellung des [X.] bestimmte, als ungerechtfertigt angesehene Vermögensverschiebungen rückgängig zu ma-chen ([X.], Urteil vom 16.
November 2007 -
IX
ZR 194/04, [X.]Z 174, 228 Rn.
29; vom 26.
April 2012, aaO Rn.
35), allein sachgerecht. Versagte der Wer-tersatzanspruch gegen einen uneigennützigen Treuhänder, könnte der Schuld-ner durch Einsatz einer solchen Person, sein Vermögen verheimlichen und [X.] schaffen, indem er es zunächst auf einen Treuhänder überträgt und sich sodann unter möglichst undurchsichtigen und unkontrollierbaren Umständen wieder zurückgewähren lässt. Er hätte damit die Möglichkeit, die der [X.] verpflichtete Insolvenzanfechtung auf einfachstem Wege zu unterlaufen (vgl. [X.], Urteil vom 9.
Dezember 1993
-
IX ZR 100/93, [X.]Z 27
-
15
-

124, 298,
303
f; vom 26.
April 2012, aaO). Es wäre ein widersinniges Ergebnis, wenn
eine als
Treuhänder
eingesetzte Person
ihm vor Verfahrenseröffnung von dem Schuldner zwecks Vereitelung eines Zugriffs vorübergehend übertragene Vermögenswerte
vor oder
nach Verfahrenseröffnung ohne Anfechtungsrisiko heimlich zurückgewähren könnte (vgl. [X.], Urteil vom 9. Dezember 1993, aaO
S.
303). Damit würden sogar Fälle eines kollusiven Zusammenwirkens von Schuldner und Treuhänder allgemein der Anfechtung entzogen.

[X.]
[X.]
[X.]

Pape
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 29.03.2012 -
4 O 309/11 -

OLG Rostock, Entscheidung vom 09.09.2013 -
6 [X.] -

Meta

IX ZR 215/13

10.09.2015

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.09.2015, Az. IX ZR 215/13 (REWIS RS 2015, 5630)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 5630

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