Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.12.2011, Az. 5 StR 465/11

5. Strafsenat | REWIS RS 2011, 489

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5 [X.]/11

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 14. Dezember 2011
in der Strafsache
gegen

wegen gewerbsmäßigen [X.] u.a.

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 14. Dezember 2011
beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 15. Juni 2011 gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben

a)
in den [X.] (Betrugstaten 1. bis 129.) mit den zugrunde liegenden Feststellungen,

b)
im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

2.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

3.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des [X.] zurückverwiesen.

[X.]e

n-Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die

erst
auf die Stellungnahme des [X.] und dessen Antrag nach §
349 Abs. 2 und 4 StPO

näher ausgeführte Sachrüge des Angeklagten hat in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist die Revision unbegründet (§
349 Abs.
2 StPO).

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1. Dem auf einer Verständigung nach § 257c StPO beruhenden Urteil des [X.] (vgl. dazu [X.], NJW 2005, 1985, 1986) kann [X.] entnommen werden:

a) Der Angeklagte, Geschäftsführer und Mitgesellschafter der T.

A.

GmbH, erhielt maßgeblich über die von den anderweitig Verfolgten [X.]
und [X.]
gegründete H.
Ltd. aufgrund mit diesen und weiteren Mittätern gefassten gemeinschaftlichen Tatentschlusses Interessen-ten für Leasingverträge über Pkw vermittelt. Entsprechend ihrem [X.] sollte der Angeklagte S. Leasing als Leasinggeberin dazu bewegen, die Fahrzeuge von ihm zu erwerben und jeweils den Interessenten im Rahmen eines Leasingvertrages zu überlassen. Die Interessenten sollten zum Abschluss des vom Angeklagten insoweit vermittelten Vertrages mit S.

.

anfallender Leasingraten zu erstatten. Im Zuge dessen sollte der Angeklagte Fahrzeugausstattung, Anzahlung des Kunden sowie Einkommens-
und Ver-.
Leasing übermitteln. [X.] verschwieg der Angeklagte der S.
Leasing ferner jeweils, dass die r-vertraglichen Verpflichtung

.
Leasing je-

H.

Ltd. 129 Kaufverträge zwischen der von dem Angeklagten vertretenen Gesellschaft und S.
Leasing über Pkw zustande. Die Summe der von der S.
Leasing erhaltenen Einkaufspreise und der an den Angeklagten für die Vermittlung gezahlten Provisionen belief die [X.]

unter Abzug von 30 % ([X.])

s-2
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Schaden wäre diese schadensgleiche Vermögensgefährdung erst umge-schlagen, soweit die Vertragsverpflichtungen von den [X.] nicht

28).

b) [X.] entnimmt diesem festgestellten Geschehen einen gewerbsmäßig begangenen [X.] in 129 Fällen. Zum [X.] führt sie nahezu unversr-ten Fahrzeuge deutlich unter dem Wert des gezahlten Kaufpreises lag und die Durchführung der Leasingverträge für die S.
Leasing erhebliche Risi-ken barg, da
viele der Leasingnehmer ohne die Zahlung der [X.] nicht in der Lage waren, die Leasingraten zu zahlen, und die Wer-beverträge zumindest in Bezug auf die [X.] gemäß §
134

2. Bereits der Schuldspruch hält sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Feststellungen sind ebenso wie die Beweiswürdigung der [X.] insoweit in mehrfacher Hinsicht lückenhaft. [X.] stützt ihre rechtliche Würdigung auf verschiedene Täuschungshandlungen des [X.]. Dieser habe über Einkaufspreise und Ausstattungsmerkmale der an S.
Leasing veräußerten Fahrzeuge, die den von ihm vermittelten Lea-singnehmern mit seinem Wissen durch [X.]

e-kostenzuschüsse und

in zahlreichen Einzelfällen

über die Bonität der Leasingnehmer
getäuscht. Dabei differenziert das [X.] nicht zwi-schen den jeweils maßgeblichen Leistungsbeziehungen und verstellt sich dadurch den Blick auf die in Bezug auf die gesetzlichen [X.] zu treffenden Feststellungen.

a) Soweit das Landgs-.
Leasing für sämtliche Ein-zelfälle eine tatbestandliche Täuschungshandlung erblickt hat, belegen die
.

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Leasing vertragswidrig gewesen ist ([X.], 7). Welche vertraglichen [X.] konkret bestanden und welchen Pflichten der Angeklagte in [X.] Rahmen unterworfen war, teilt das Urteil

insoweit entgegen der an-sonsten weitgehend [X.] Anklageschrift ([X.])

nicht mit. Dem [X.] ist es daher verwehrt zu überprüfen, ob der Angeklagte überhaupt rechtlich zur Mitteilung des durch das Autohaus gezahlten Kaufpreises für den Ankauf des jeweils an die Leasinggeberin veräußerten Fahrzeugs, des [X.], verpflichtet war.

b) Auch die Bewertung der [X.], sämtliche durch S.
Lea-sing auf Grund der vom Angeklagten mitgeteilten übersetzten Händlerein-standspreise gezahlten Provisionen stellten in voller Höhe einen
täu-schungsbedingten Vermögensschaden in Form der schadensgleichen kon-kreten Vermögensgefährdung dar, begegnet durchgreifenden sachlich-recht-lichen Bedenken. Es ist schon nicht erkennbar, auf welcher vertraglichen Grundlage die Provisionsansprüche beruhen
sollen. Unklar bleibt auch, wo-nach sich die Höhe der Provision richtete.

c) Ferner ist die Bestimmung der Höhe des Vermögensschadens durch die [X.]

wie auch der [X.] in seiner Zu-schrift zutreffend ausführt

rechtsfehlerhaft. Der [X.] vermag den vom [X.] ermittelten Schadensumfang nicht nachzuvollziehen. Der Ansatz a-

n-standspreises und der erlangten übersetzten Provisionen im Wege einer

im Übrigen ohne Mitteilung der berücksichtigten Grundlagen erfolgten

Schät-zung ist schlechterdings unverständlich.

d) Bedenklich ist ferner die Annahme der [X.], die falschen Angaben des Angeklagten zur Bonität der von ihm vermittelten [X.] stellten ohne weiteres eine schadensgleiche konkrete Vermögensge-fährdung dar. Feststellungen zur tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfä-8
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higkeit der Leasingnehmer

etwa zu ihrer generellen Überforderung, die i-chen

hat die [X.] nicht getroffen. Sie verhält sich überdies nur in einem Fall zum weiteren Schicksal der Leasingverträge und teilt nicht mit, ob und in welchem Umfang die Verträge notleidend geworden sind. Die [X.] versteht sich insoweit ohne nähere Angaben zu den tat-sächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen der Leasingnehmer gerade nicht von selbst.

3. Der Schuld-
und Strafausspruch zur ausgeurteilten uneidlichen Falschaussage in zwei Fällen ist frei von [X.].

[X.] Brause

Schneider Bellay

11

Meta

5 StR 465/11

14.12.2011

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.12.2011, Az. 5 StR 465/11 (REWIS RS 2011, 489)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 489

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