Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.05.2004, Az. XII ZB 226/03

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 3212

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[X.][X.]/03
vom 12. Mai 2004 in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

ZPO §§ 91, 104 Zur Frage der Kostenerstattung zugunsten einer nicht existenten [X.].
[X.], Beschluß vom 12. Mai 2004 - [X.] 226/03 - [X.]

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 12. Mai 2004 durch die [X.] Richterin [X.] und [X.], [X.], Dr. [X.] und die Richterin Dr. [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 2. Juli 2003 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde: 1.374,22 •.

Gründe: [X.] Die [X.]en streiten darüber, ob die Kläger der Beklagten Kosten aus einem Verfahren vor dem [X.] zu erstatten haben. Das [X.] hatte der Klage antragsgemäß stattgegeben. Das Ober-landesgericht hat das landgerichtliche Urteil aufgehoben und die Klage gegen die Beklagte als unzulässig mit der Begründung abgewiesen, daß eine juristi-sche Person mit der Bezeichnung "[X.]" nicht existiere. Das [X.] hat die von den Klägern an die Beklagte zu erstattenden erstinstanzlichen Kosten auf 1.374,22 • festgesetzt. Auf die sofortige Beschwer-de der Kläger hat das [X.] den [X.] des [X.]s aufgehoben und den Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten - 3 - zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Beschwer-degericht zugelassenen Rechtsbeschwerde. I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist statthaft gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Sie ist zulässig, denn die an sich nicht existente Beklagte wird als existent behan-delt, soweit sie im Rechtsbeschwerdeverfahren den zu ihren Gunsten ergange-nen [X.] verteidigt. 1. Das [X.] hat ausgeführt, die Kostenfestsetzung zugun-sten einer nicht existenten [X.] verbiete sich aus der Natur der Sache. Einer solchen [X.] könnten keine notwendigen Kosten im Sinne von § 91 ZPO ent-stehen. Sie könne keinen Rechtsanwalt beauftragen. Dies sei nur dem hinter der "[X.]" stehenden [X.] möglich. Eine Kostenfestsetzung laufe damit im Ergebnis auf eine Erstreckung der Kostengrundentscheidung zugunsten dieses [X.] hinaus. Ob dann etwas anderes gelte, wenn die Existenz oder Identität einer [X.] im Rechtsstreit Gegenstand der Auseinandersetzung gewesen sei, könne dahinstehen. So liege der Fall nicht. Die Beklagte habe unstreitig nie exi-stiert. In solchen Fällen könne dem hinter der [X.] stehenden [X.] ein ma-teriell-rechtlicher Anspruch auf Ersatz der ihm entstandenen Kosten zustehen. Dazu müsse aber der Klageweg beschritten werden. Die Auffassung, die nicht existente [X.] als fiktiven gebührenrechtli-chen Auftraggeber anzusehen und die Frage der Notwendigkeit der [X.] Kosten am [X.], der den Rechtsanwalt beauftrage, zu orientieren, sei mit Sinn und Zweck des Kostenfestsetzungsverfahrens nicht vereinbar, das von umfangreichen materiell-rechtlichen Prüfungen freigehalten werden solle. - 4 - Komme es bei der Frage der Notwendigkeit der Kosten auf die Person des [X.] an, dann müsse die Identität des [X.] ermittelt werden, weil nur so ver-läßlich die Notwendigkeit der Kosten geklärt werden könne (etwa die [X.] der [X.], die Bestellung eines Korrespondenzanwaltes oder der Anfall einer Gebühr gemäß § 20 [X.]). Der Dritte könne auch nicht geltend ma-chen, der Schutz seiner Vermögensinteressen habe die Beauftragung eines Rechtsanwalts erforderlich gemacht. Werde aus einem Titel gegen die nicht existente [X.] gegen ihn vollstreckt, so stehe ihm die Erinnerung nach § 766 ZPO offen. 2. Die Entscheidung des [X.] hält einer rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. Zutreffend geht das [X.] davon aus, daß die geltend ge-machten Anwaltsgebühren erster Instanz keine notwendigen Kosten der [X.] im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind und deshalb nicht im [X.] gemäß § 104 ZPO festgesetzt werden können. Die Klage war von Anfang an gegen eine nicht existente [X.] gerichtet. Diese konnte keine Prozeßhand-lungen vornehmen, insbesondere keinen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung be-auftragen. Anwaltskosten konnten ihr deshalb nicht entstehen. Das Prozeßge-richt hätte die Klage kostenpflichtig als unzulässig abweisen müssen ([X.] Meinung; [X.] 24, 91). Allerdings ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß die nicht existente [X.] in einem gegen sie angestrengten Prozeß insoweit als parteifähig zu [X.] ist, als sie ihre Nichtexistenz geltend macht (allgemeine Meinung; [X.] aaO 94; [X.], Beschluß vom 13. Juli 1993 - [X.] - NJW 1993, 2943, 2944). Durch diese Fiktion soll erreicht werden, daß die [X.] die Frage ihrer Existenz selbst klären lassen kann. - 5 - Eine insoweit im Rechtsstreit als parteifähig erachtete [X.] gilt auch im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren als parteifähig, ist mithin auch in diesem Verfahren als existent zu behandeln ([X.], 2002, 259, 260; [X.] ZPO 2. Aufl. § 103 Rdn. 25). Nach überwiegender Auf-fassung in der Rechtsprechung ist die Existenz der [X.] im Kostenfestset-zungsverfahren insoweit zu fingieren, als ein hinter diesem rechtlich nicht exi-stenten Gebilde stehender Dritter berechtigt oder jedenfalls befugt ist, die Unzu-lässigkeit der Klage geltend zu machen. Zugunsten der nicht existenten [X.] könne daher ein [X.] erlassen werden, in dem die Aufwendungen desjenigen zu berücksichtigen seien, der für die nicht existente [X.] einen Rechtsanwalt beauftragt habe ([X.]. [X.] 1995, 300; [X.], aaO 260; [X.] 1976, 845 f.; a.A. [X.] NJW-RR 2001, 285, 286; [X.]/[X.] ZPO 25. Aufl. § 50 Rdn. 13). [X.] dazu wird die Auffassung vertreten, daß der Erstattungsanspruch zwar geltend gemacht werden könne, jedoch nicht der nicht existenten [X.], sondern derjenigen Person zustehe, die für sie aufgetreten sei ([X.] 2001, 223; OLG München NJW-RR 1999, 1264 f.). Allen Verfahren, in denen der nicht existenten [X.] oder dem für sie handelnden [X.] ein Kostenerstattungsanspruch zuerkannt wurde, ist aber gemeinsam, daß die beklagte [X.] im Rechtsstreit ihre mangelnde Existenz geltend gemacht und ihr dadurch Kosten entstanden sind. Lediglich insoweit wurde ihre Existenz fingiert. Lediglich insoweit kommt auch eine [X.] in Betracht. Demgegenüber weist das Beschwerdegericht zutreffend dar-auf hin, daß sich die Beklagte hier in erster Instanz - nur um die dort entstande-nen Kosten geht es - gerade nicht auf ihre fehlende Existenz berufen, sondern mit Einwendungen in der Sache verteidigt hat. Damit bestand aber kein [X.] Grund, ihre - tatsächlich nicht bestehende - Existenz zur Ermöglichung ihrer Verteidigung zu fingieren. [X.] die Beklagte nicht und wurde ihre - 6 - Existenz auch nicht fingiert, dann konnte sie Prozeßhandlungen nicht wirksam vornehmen, insbesondere keinen Prozeßbevollmächtigten bestellen. Die Beauf-tragung eines Prozeßbevollmächtigten durch einen [X.] kann ihr nicht fiktiv zugerechnet werden. Es handelt sich deshalb bei den Gebühren des [X.] nicht um eigene Kosten der nicht existenten Beklagten, sondern um solche des wahren Auftraggebers. Ob dieser die Kosten, die ihm durch die Be-auftragung des Rechtsanwalts mit der Vertretung der nicht existenten Beklagten entstanden sind, von den Klägern ersetzt verlangen kann, ist eine Frage des materiellen Rechts, die im Kostenfestsetzungsverfahren mit den dort zur Verfü-gung stehenden Mitteln nicht geklärt werden kann. Insoweit muß der Dritte den [X.] beschreiten. Hahne [X.] [X.] [X.] [X.]

Meta

XII ZB 226/03

12.05.2004

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.05.2004, Az. XII ZB 226/03 (REWIS RS 2004, 3212)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 3212

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