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Anordnung der Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Erledigung - hier: Aufhebung der angegriffenen Entscheidung durch Landesverfassungsgericht - Tenorbegründung
Der [X.] hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen in vollem Umfang zu erstatten.
Nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde infolge der Aufhebung des Beschlusses des [X.] - [X.] - vom 10. Mai 2019 (13 [X.]) durch Beschluss des [X.] vom 28. Mai 2020 ([X.]. 72-IV-19), mit dem der parallel vom Beschwerdeführer erhobenen [X.] teilweise stattgegeben worden ist, entspricht es der Billigkeit, dass der [X.] dem Beschwerdeführer dessen notwendige Auslagen voll erstattet (§ 34a Abs. 3 [X.]). Die Verfassungsbeschwerde wäre - entsprechend der teilweisen Stattgabe der [X.] - im gleichen Umfang erfolgreich gewesen (vgl. [X.] 85, 109 <115 f.>). Soweit der [X.] die [X.] als unzulässig verworfen hat, ist der verworfene Teil von untergeordneter Bedeutung (vgl. [X.] 86, 90 <122>).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
05.10.2020
Bundesverfassungsgericht 2. Senat 3. Kammer
Kammerbeschluss
Sachgebiet: BvR
vorgehend LG Görlitz, 14. Juni 2019, Az: 13 Qs 46/19, Beschluss
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 05.10.2020, Az. 2 BvR 1216/19 (REWIS RS 2020, 3027)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 3027
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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