Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 05.10.2020, Az. 2 BvR 1216/19

2. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2020, 3027

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Anordnung der Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Erledigung - hier: Aufhebung der angegriffenen Entscheidung durch Landesverfassungsgericht - Tenorbegründung


Tenor

Der [X.] hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen in vollem Umfang zu erstatten.

Nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde infolge der Aufhebung des Beschlusses des [X.] - [X.] - vom 10. Mai 2019 (13 [X.]) durch Beschluss des [X.] vom 28. Mai 2020 ([X.]. 72-IV-19), mit dem der parallel vom Beschwerdeführer erhobenen [X.] teilweise stattgegeben worden ist, entspricht es der Billigkeit, dass der [X.] dem Beschwerdeführer dessen notwendige Auslagen voll erstattet (§ 34a Abs. 3 [X.]). Die Verfassungsbeschwerde wäre - entsprechend der teilweisen Stattgabe der [X.] - im gleichen Umfang erfolgreich gewesen (vgl. [X.] 85, 109 <115 f.>). Soweit der [X.] die [X.] als unzulässig verworfen hat, ist der verworfene Teil von untergeordneter Bedeutung (vgl. [X.] 86, 90 <122>).

Gründe

1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 1216/19

05.10.2020

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 3. Kammer

Kammerbeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend LG Görlitz, 14. Juni 2019, Az: 13 Qs 46/19, Beschluss

§ 34a Abs 3 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 05.10.2020, Az. 2 BvR 1216/19 (REWIS RS 2020, 3027)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 3027

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