Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.04.2013, Az. 5 StR 120/13

5. Strafsenat | REWIS RS 2013, 6879

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Nachschlagewerk: ja
[X.]St : ja
Veröffentlichung : ja

[X.] § 414 Abs. 1

Vertikale Teilrechtskraft im Sicherungsverfahren.

[X.], Beschluss vom 9. April 2013

5 [X.]/13

LG Kiel

5 [X.]/13

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 9. April
2013
im Sicherungsverfahren
gegen

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am
9. April 2013
beschlossen:

1.
Auf die Revision des
Beschuldigten wird
das Urteil des [X.] Kiel
vom 9. November 2012 nach § 349 Abs. 4
[X.] mit den zugehörigen Feststellungen aufge-hoben.

2.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

[X.]e

Das [X.] hat gegen
den 37-jährigen Beschuldigten im Siche-rungsverfahren die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die hiergegen gerichtete,
auf die
Sachrüge gestützte Revision des Beschuldigten hat Erfolg.
Die Unterbringungsentscheidung ist nicht trag-fähig begründet.

1. Nach den Feststellungen
leidet der Beschuldigte seit vielen Jahren an einer [X.] Schizophrenie.
Seit seiner [X.] er immer wiederkehrend in teilweise kurzen Abständen in psychiatrischen Krankenhäusern

oft auch in geschlossenen Unterbringungsformen

be-handelt;
im Übrigen lebte er weitgehend in Übergangs-
oder Rehabilitations-einrichtungen. Aufgrund seiner Psychose trat der Beschuldigte
im Zeitraum Juli 2011 bis Februar 2012 in elf Fällen in E.

und R.

in der Öffentlichkeit Personen weitgehend grundlos in aggressiver, bedrohlicher Weise gegenüber. Dabei kam es in drei Fällen zu Beleidigungen der Zeugen, in einem Fall in Tateinheit mit Hausfriedensbruch, in einem weiteren Fall zu 1
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einer Nötigungshandlung, in deren Zusammenhang der Beschuldigte einen Krummdolch hervorzog. In zwei Fällen verletzte der Beschuldigte einen Freund, von dem er sich beleidigt fühlte (Wurf einer Bierflasche in Richtung des Zeugen, die diesen an der Stirn traf; Faustschlag ins Gesicht). Bei
fünf
von der Antragsschrift zum Verfahrensgegenstand gemachten
Vorfällen
konnte letztlich kein tatbestandsmäßiges
Verhalten festgestellt werden.

Das [X.] ist zu dem Schluss gekommen, dass der Beschuldig-te bei [X.] ausgeschlossen werden konnte, dass die Einsichtsfähigkeit
des Be-schuldigten
aufgehoben war ([X.]). Es stützt sich dabei auf das Gutach-ten eines forensisch-psychiatrischen Sachverständigen, der ebenfalls nicht ausgeschlossen hat, dass die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten wahnbe-dingt aufgehoben gewesen sei. Dies sei bei fünf der festgestellten Vorfälle ; sie

schienen mit paranoidem Erleben zusammenzuhängen. Eine große Rolle würden

zusätzlich die erheblichen affektiven und Impulskontrollstörungsaspekte der Erkrankung

spielen;

(UA S.
32)o für erneute, mindestens auch eine Eskalation hin zu Delikten gegen das Leben möglich erscheine ([X.]). Der Beschuldigte habe sich im Februar 2012 erstmals bewaffnet. Falls er nicht behandelt werde und der Wahn weitergehe, sei der Einsatz eines Messers oder einer anderen Waffe in zukünftig von dem Beschuldigten wiederum als bedrohlich empfundenen Situationen hochwahrscheinlich
([X.]). Ob es dann zu Körperverletzungs-
und Bedrohungsdelikten komme, hänge von Zufälligkeiten
ab, insbesondere von der Reaktion der konfrontier-ten Personen.

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4
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2. Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen [X.] hält sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand.

a) Die Unterbringung nach § 63 StGB setzt die zweifelsfreie Feststel-lung der Voraussetzungen der § 20 oder § 21 StGB voraus. Bereits dies ist unzulänglich belegt.

Das [X.] hat die Voraussetzungen des § 20
StGB

Es ist nicht einmal zwingend, dass wenigstens in den Fällen, in denen der Sachverständige die Aufhebung der Einsichtsfähig-keit des Beschuldigten als hochwahrscheinlich

beurteilt hat, jedenfalls die Voraussetzungen des § 21 StGB in der Form erheblicher
Einschränkung der Steuerungsfähigkeit sicher vorlagen. Zudem beträfe dies nur zwei
der
Vorfäl-le, die einen Straftatbestand erfüllten, aber
lediglich als Beleidigung, Haus-friedensbruch oder Nötigung einzuordnen waren.

Die einzig schwereren, in den Bereich der mittleren Kriminalität hinein-reichenden Taten hat der Beschuldigte zu Lasten seines Freundes, des [X.] H.

,
begangen. Es ist aus dem Urteil nicht ersichtlich, dass diese auf paranoidem Erleben beruhen. Zwar mag
naheliegen, dass sie
durch die mit der
Erkrankung des Beschuldigten einhergehende Impulskontrollstörung mitbedingt sind
und insoweit
eine

zumindest

erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten in Frage
kommt. Hiermit setzt sich jedoch
das Urteil nicht auseinander.

b) Die Anordnung der Maßregel
ist auch unter Verhältnismäßigkeits-gesichtspunkten (§ 62 StGB) nicht rechtsbedenkenfrei.

Da die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus den Be-troffenen wegen ihrer unbestimmten Dauer außerordentlich beschwert, darf sie nur angeordnet werden, wenn die Gesamtwürdigung des [X.] und sei-ner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustands erhebliche rechtswidrige 4
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Taten zu erwarten sind. Es muss wahrscheinlich sein, dass der [X.] durch neue Taten schwer gestört wird. Die Unterbringung darf nicht [X.] werden, wenn sie außer
Verhältnis zu der Bedeutung der [X.] und zu erwartenden Taten stünde
(vgl. [X.], Beschluss vom 26. Ju-ni
2007

5 StR 215/07,
NStZ-RR 2007, 300 mwN).

Die im Urteil festgestellten Vorfälle sind

soweit sie überhaupt einen Straftatbestand erfüllen

überwiegend nicht dem Bereich der mittleren [X.] zuzuordnen. Anderes könnte allein für die Taten des Beschuldigten zum Nachteil seines Freundes
H.

gelten. Bei der
Beurteilung ihres
Gewichts ist jedoch
zu berücksichtigen, dass diese Taten Folgen von [X.] nach gemeinsamem Alkoholkonsum waren und der Geschädigte

e-

Zwar setzt die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht grundsätzlich voraus, dass die [X.] selbst erheb-lich sind. Ist dies nicht der Fall, bedarf jedoch die Gefährlichkeitsprognose besonders sorgfältiger Darlegung (vgl. [X.], Urteile vom 2. März 2011

2
StR 550/10, NStZ-RR 2011, 240,
und vom 23. Januar 1986

4 [X.], NStZ 1986, 237).
Daran fehlt es hier.

Im Rahmen der Beurteilung der Gefährlichkeit des Beschuldigten
hätte sich das [X.] auch damit auseinandersetzen müssen, dass dieser

ungeachtet immer wieder aufgetretenen aggressiven und bedrohlichen Verhaltens

neben zwei nicht näher geschilderten Körperverletzungsdelik-ten, die einer Verurteilung aus dem [X.] zugrunde liegen, lediglich im Jahr 2004 wegen einer zum Nachteil eines behandelnden Arztes [X.] gefährlichen Körperverletzung zu einer Bewährungsstrafe verurteilt [X.], neben der seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Im Hinblick auf diese Verurteilung wurde ein weiteres Strafverfahren wegen Körperverletzung zu 10
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Lasten eines Mitbewohners in einer Wohneinrichtung vorläufig eingestellt. Die Bewährungsstrafe wurde im Februar 2008 erlassen. Damit trat gemäß §
67g Abs. 5 i.V.m.
§ 68g Abs. 3 Satz 1 StGB auch die Erledigung der aus-gesetzten Maßregel ein. Das im angefochtenen Urteil schon für die damalige Bewährungszeit geschilderte fortgesetzte regelwidrige und aggressive [X.] des Beschuldigten wurde demnach nicht als so gravierend beurteilt, dass es zu einem Widerruf oder

jedenfalls soweit ersichtlich

auch nur zu einer Verlängerung der [X.] geführt hätte.

3. Die Frage der Unterbringung bedarf deshalb der nochmaligen [X.] und Entscheidung. Der Senat hat von einer Aufrechterhaltung der Fest-stellungen zu dem jeweiligen Geschehen der im Urteil unter II. geschilderten Vorfälle
abgesehen, weil die Begleitumstände zur Feststellung des psychi-schen Zustandes des Beschuldigten ohnehin neuer Aufklärung bedürfen.

Diejenigen
Vorfälle, die Gegenstand der Antragsschrift waren, jedoch im angefochtenen Urteil als nicht tatbestandsmäßig angesehen worden sind, können indes nicht mehr als [X.] für die Unterbringung nach § 63 StGB herangezogen werden.
Insoweit kann der Beschuldigte nicht schlechter stehen als ein teilfreigesprochener Angeklagter im Strafverfahren, der sich mit seiner Revision mangels Beschwer gegen den
Teilfreispruch
nicht [X.] kann (sogenannte
vertikale Teilrechtskraft, vgl. zum Begriff Kühne in Löwe/[X.], [X.], 26. Aufl., [X.]. K
Rn. 68). Nach § 414 Abs. 1 [X.] gelten auch für die Bestimmung des Umfangs der Rechtskraft eines im selb-ständigen Sicherungsverfahren ergangenen Urteils die allgemeinen strafver-fahrensrechtlichen Regeln. Auch wenn über die Anordnung der Maßregel oder die Ablehnung des Antrags der Staatsanwaltschaft im Sicherungsver-fahren
nur einheitlich entschieden werden kann, handelt es sich bei den [X.] in der Antragsschrift der Staatsanwaltschaft geschilderten Vorfällen

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um selbständige Prozessgegenstände, über die durch das angefochtene Ur-teil, soweit sie nicht für tatbestandsmäßig erachtet wurden,
abschließend entschieden ist. Allerdings können sie

aufgrund neuer Feststellungen

vom neuen Tatgericht bei der Beurteilung der Gefährlichkeit des Beschuldig-ten mitberücksichtigt werden.

[X.] Schneider

Dölp Bellay

Meta

5 StR 120/13

09.04.2013

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.04.2013, Az. 5 StR 120/13 (REWIS RS 2013, 6879)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6879

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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