Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.08.2015, Az. 5 StR 249/15

5. Strafsenat | REWIS RS 2015, 6523

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Gegenstand

Revision in Strafsachen: Wiedereinsetzungsantrag zur Ergänzung einer Revisionsbegründung


Tenor

Der Antrag der Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 4. Februar 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die durch ihre Revision dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ergänzung einer im Übrigen mit der Sachrüge und mit Verfahrensrügen fristgerecht begründeten Revision kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn dies zur Wahrung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör unerlässlich erscheint (vgl. [X.], Beschlüsse vom 3. September 1987 - 1 [X.], [X.]R StPO § 44 Verfahrensrüge 1; vom 11. Mai 2010 - 4 [X.], und vom 25. September 2012 - 1 StR 361/12, [X.], 34). Eine solche Ausnahmesituation liegt im vorliegenden Fall bei einem nicht näher ausgeführten und schon nicht glaubhaft gemachten „Büroversehen“ nicht vor.

Sander                           Schneider                         Dölp

                  Berger                               [X.]

Meta

5 StR 249/15

18.08.2015

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Saarbrücken, 4. Februar 2015, Az: 2 Ks 1/14

§ 44 StPO, § 45 StPO, § 344 Abs 2 S 2 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.08.2015, Az. 5 StR 249/15 (REWIS RS 2015, 6523)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 6523

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Referenzen
Wird zitiert von

5 StR 249/15

Zitiert

4 StR 117/10

1 StR 361/12

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