Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2012, Az. V ZR 275/11

V. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 7996

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR
275/11
vom

20. März
2012
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 719 Abs. 2, §§ 712, 522 Abs. 2

Ein Schutzantrag nach § 712 ZPO kann im Berufungsverfahren wirksam durch Ein-reichung eines Schriftsatzes gestellt werden, wenn das Berufungsgericht ankündigt, dass es die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückweisen werde. Unterlässt es der Schuldner, einen Schutzantrag zu stellen, obwohl ihm dies möglich und zumutbar war, kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das [X.] nicht in Betracht.
[X.], Beschluss vom 20. März 2012 -
V [X.] -
OLG [X.]

LG [X.] I

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2

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Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 20.
März 2012 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter
Dr. [X.] und Dr.
Czub und die Richterinnen Dr.
[X.] und Weinland

beschlossen:
Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung des Klägers aus dem durch Beschluss des Oberlandesgericht [X.] vom 21. November 2011 bestätigten Urteil des Landgerichts [X.] I vom 19. Mai 2011 einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Beklagten sind von dem Landgericht zur Räumung und Herausgabe des von ihnen bewohnten Hauses an den Kläger verurteilt worden. Das Ober-landesgericht hat die Berufung nach Erteilung eines entsprechenden Hinweises mit Beschluss vom 21. November 2011 gemäß § 522 Abs.
2 ZPO zurückge-wiesen. Hiergegen wenden sich die Beklagten mit der Nichtzulassungsbe-schwerde. Zudem beantragen sie die Einstellung der Zwangsvollstreckung.

II.

Der Einstellungsantrag der Beklagten ist nicht begründet.
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1. Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil Revision [X.], so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstre-ckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes [X.] des Gläubigers entgegensteht, § 719 Abs. 2 ZPO. Bei Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung der Berufung nach §
522 Abs. 2 ZPO ist §
719 Abs. 2 ZPO gemäß § 544 Abs. 5 Satz 2 ZPO i.V.m. § 522 Abs. 3 ZPO entsprechend anzuwenden.

2. Die Beklagten haben die Voraussetzungen des §
719 Abs. 2 ZPO nicht dargetan.

a) Nicht unersetzlich sind Nachteile, die der Schuldner selbst vermeiden kann. Deswegen kann er sich nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] grundsätzlich nur dann darauf berufen, die Zwangsvollstre-ckung bringe ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil, wenn er in der Beru-fungsinstanz einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat. Hat der Schuldner dies versäumt, kommt eine Einstellung der Zwangsvollstre-ckung nach § 719 Abs. 2 ZPO ausnahmsweise dann in Betracht, wenn es dem Schuldner im Berufungsverfahren aus besonderen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar war, einen Vollstreckungsschutzantrag zu stellen ([X.], [X.] vom 9. August 2004

VIII
ZR 178/04, FamRZ
2004, 1638 mwN).

b) Die Beklagten haben in der Berufungsinstanz keinen Vollstreckungs-schutzantrag nach § 712 ZPO gestellt. In dem während des Berufungsverfah-rens gestellten Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach §
719 Abs. 1, § 707 ZPO, den das Berufungsgericht mit Beschluss vom 3
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25. August 2011 zurückgewiesen hat, kann schon wegen der unterschiedlichen Zielrichtung ein Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO nicht gesehen werden ([X.], aaO).

c) Es war den Beklagten auch nicht aus besonderen Gründen unmög-lich, im Berufungsverfahren einen Vollstreckungsschutzantrag zu stellen. Zwar ist der Antrag nach §
712 ZPO ein Sachantrag, der

ebenso wie die Beru-fungsanträge

gemäß §
297 ZPO in der mündlichen Verhandlung gestellt wer-den muss (§ 297 ZPO; [X.], Beschluss vom 2. Oktober 2002

[X.], [X.], 598). In einem Verfahren, in dem das Berufungsgericht die Beru-fung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückweist, ist für eine Anwendung von § 297 ZPO aber kein Raum. In [X.] rein schriftlichen Verfahren werden Anträge bereits durch die Einreichung des Schriftsatzes wirksam gestellt (Hk-ZPO/[X.], 4. Aufl., § 297 Rn. 9). Aufgrund des Hinweises des Berufungsgerichts auf die beabsichtigte [X.] durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO konnten sich die Beklagten darauf einstellen, dass voraussichtlich keine Gelegenheit bestehen werde, einen etwaigen Vollstreckungsschutzantrag in einer mündlichen Ver-handlung zu stellen. Gründe, weshalb es ihnen nicht möglich oder nicht zumut-
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bar gewesen sein sollte, dem durch Stellung eines schriftsätzlichen Schutzan-trages Rechnung zu tragen, haben sie nicht dargelegt.

Krüger

[X.]

Czub

[X.]

Weinland

Vorinstanzen:
LG [X.] I, Entscheidung vom 19.05.2011 -
3 O 22471/10 -

OLG [X.], Entscheidung
vom 21.11.2011 -
23 [X.] -

Meta

V ZR 275/11

20.03.2012

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2012, Az. V ZR 275/11 (REWIS RS 2012, 7996)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 7996

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