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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZR
1/14
vom
1. April
2014
in dem Rechtsstreit
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Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat am 1. April
2014 durch [X.]
Frellesen
als Vorsitzenden, die Richterin Dr.
Hessel
sowie
die Rich-ter Dr.
[X.],
Dr.
Schneider und
Dr.
Bünger
beschlossen:
Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil der 6.
Zivilkammer des [X.] vom 22. November 2013 einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Beklagten sind vom Berufungsgericht zur Räumung und Herausgabe des von ihnen bewohnten Grundbesitzes in C.
verurteilt worden. Die Zwangsvollstreckung ist für den 4. April 2014 angesetzt.
II.
Der [X.] der
Beklagten ist nicht begründet.
1. Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil Revision [X.], so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstre-ckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Inte-resse des Gläubigers entgegensteht (§ 719 Abs. 2 ZPO).
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2. Die Beklagten haben
die Voraussetzungen des § 719 Abs. 2 ZPO nicht dargetan.
Nicht unersetzlich sind Nachteile, die der Schuldner selbst vermeiden kann. Deswegen kann er sich nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] grundsätzlich nur dann darauf berufen, die Zwangsvollstre-ckung bringe ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil, wenn er in der Beru-fungsinstanz einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat. Hat der Schuldner dies versäumt, kommt eine Einstellung der Zwangsvollstre-ckung nach § 719 Abs. 2 ZPO nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn es dem Schuldner im Berufungsverfahren aus besonderen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar war, einen Vollstreckungsschutzantrag zu stellen (Senats-beschlüsse vom 18. Juli 2012 -
VIII [X.]/12,
WuM 2012, 510 Rn.
5;
vom 19.
August 2003
[X.], [X.], 637 unter II; vom 9. August 2004
VIII ZR 178/04, [X.], 553 unter [X.] mwN).
Die Beklagten haben in der Berufungsinstanz keinen Vollstreckungs-schutzantrag nach § 712 ZPO gestellt. Dafür, dass ihnen die Stellung eines sol-
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chen Antrags nicht möglich oder nicht zumutbar war, ist weder etwas vorgetra-gen noch sonst ersichtlich.
Dr. Frellesen
Dr. Hessel
Dr. [X.]
Dr. Schneider
Dr. Bünger
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 21.12.2012 -
17 C 3245/11 -
LG [X.], Entscheidung vom 22.11.2013 -
6 S 24/13 -
Meta
01.04.2014
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.04.2014, Az. VIII ZR 1/14 (REWIS RS 2014, 6647)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 6647
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