Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.03.2009, Az. 1 StR 83/09

1. Strafsenat | REWIS RS 2009, 4217

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[X.] vom 31. März 2009 in der Strafsache gegen wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 31. März 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 5. November 2008 im [X.] mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.]. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Beleidigung in vier Fällen, jeweils in Tateinheit mit Bedrohung und in einem Fall in Tateinheit mit versuch-ter gefährlicher Körperverletzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die auf eine Verfahrensrüge und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet, soweit sie den Schuld- und Strafausspruch betrifft. 1 - 3 - Sie hat jedoch mit der Sachrüge hinsichtlich des [X.]s Erfolg. Insoweit hat der [X.] in seiner Antragsschrift vom 16. Februar 2009 u.a. ausgeführt: 2 —Eine Unterbringung nach § 63 StGB ist nur dann zulässig, wenn zumindest die verminderte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB positiv festgestellt ist. Zur Prüfung der Voraussetzungen von §§ 20, 21 StGB fehlt schon die genaue Einordnung der von der [X.] angenommenen Persönlichkeitsstörung ([X.]) in eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB. Außerdem legt der Tatrichter nicht ausreichend dar, dass die nicht hirnorganisch bedingte ([X.]) Persönlichkeitsstörung von derartiger Schwere ist, dass sie die nach der Rechtsprechung des [X.] erforderli-chen Auswirkungen auf das Leben des Angeklagten aufweist (vgl. Senat in BGHSt 49, 45). Die Ausführungen der [X.] dazu sind nicht ausreichend ([X.]). Ferner hat die [X.] eine verminderte Schuldfähigkeit ge-mäß § 21 StGB wegen Beeinträchtigung der Einsichtsfähigkeit des Angeklagten bejaht ([X.], 16). Das ist unzutreffend. Die [X.] ist entweder vorhanden, dann ist der Täter voll schuldfähig, oder sie fehlt, dann liegt Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB vor (vgl. BGHSt 21, 27). Dass die [X.] irrtümlich auf Einsichtsfähigkeit abgehoben hat, obwohl sie eine eingeschränkte Steuerungsfähigkeit begründen wollte, ist aus den schriftlichen [X.] nicht zu erkennen, weil darin mehrfach die verminderte Einsichtsfähigkeit benannt wird ([X.], 14, 15, 16). Die unzureichenden Ausführungen zur (verminderten) Schuldfähig-keit erfassen die angeordnete Maßregel. Dass der Fehler auch un-mittelbare Auswirkungen auf die Strafrahmenbestimmung und die Straffestsetzung hat und der Angeklagte dadurch beschwert ist, - 4 - wird der Senat ausschließen können. Deshalb können die verhäng-ten Strafen bestehen bleiben. Der Schuldspruch wird von dem Fehler nicht berührt. Es ist nach den Feststellungen auszuschließen, dass eine völlige Schuldunfä-higkeit vorliegt ([X.], 18), zumal da der Angeklagte offenbar in der Lage ist, seine Auffassung auch in angemessener Weise schriftlich gegenüber staatlichen Stellen vorzutragen ([X.]). Auch die Revision zielt mit ihrer die Maßregel betreffenden formel-len Rüge offenbar nicht auf die Feststellung der Voraussetzungen des § 20 StGB ab.fi Dem tritt der Senat bei. Danach bedarf die Maßregelfrage der Prüfung durch das neue Tatgericht. 3 Nack Elf Graf [X.] Sander

Meta

1 StR 83/09

31.03.2009

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.03.2009, Az. 1 StR 83/09 (REWIS RS 2009, 4217)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 4217

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