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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2015:021215B2STR310.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 310/15
vom
2. Dezember 2015
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
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2
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Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts
und
des Beschwerdeführers
am 2. Dezember 2015
gemäß §
349 Abs.
2 und 4
StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 16.
März 2015 mit den Feststellungen auf-gehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zum äußeren Tat-geschehen bestehen.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]s zurückver-wiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das [X.]
hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-zung in Tateinheit mit Landfriedensbruch und mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verur-teilt, eine Entscheidung nach §
69a Abs.
1 Satz
3 StGB getroffen und ihn im Übrigen freigesprochen. Seine auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie offen-sichtlich unbegründet.
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Das [X.] ist von einem besonders schweren Fall des [X.] ausgegangen, weil der Angeklagte sich die Verwirklichung des Re-gelbeispiels in §
125a Satz
2 Nr.
2 StGB durch seine Mittäter zurechnen lassen müsse. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] können die Regelbeispiele des
§
125a Satz
2 StGB allerdings nur eigenhändig verwirklicht werden (vgl. zuletzt etwa [X.], Beschluss vom 9.
September 1997 -
1 [X.], [X.]St 43, 237, 240). Da den Urteilsfeststellungen nicht zu entnehmen ist, dass der Angeklagte selbst eines der Regelbeispiele in eigener Person ver-wirklicht hat, ist für die Annahme eines besonders schweren Falles des [X.] insoweit kein Raum.
Dies hat zur Folge, dass der Landfriedensbruch nach §
125 Abs.
1 StGB aufgrund der [X.] hinter die vom Angeklagten verwirklichte ge-fährliche Körperverletzung zurücktritt; insoweit bedingt der Wegfall des beson-ders schweren Falles nach §
125a Satz
2 Nr.
2 StGB eine Korrektur des Schuldspruchs. Der Senat stellt indes den Schuldspruch nicht um, sondern hebt ihn insgesamt auf, um dem neuen Tatrichter Gelegenheit zu geben, das Vorlie-gen eines unbenannten besonders schweren Falles des Landfriedensbruchs nach §
125a Satz
1 StGB zu prüfen. Würde das [X.] von der [X.] eines unbenannten besonders schweren Falles ausgehen, bedürfte es insoweit einer Änderung des Schuldspruchs nicht.
Die Aufhebung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung der [X.] nach sich; die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen können jedoch bestehen bleiben.
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass auch eine Verurteilung nach §
231 StGB in Betracht kommt und
entsprechend dem Hinweis des [X.] in seiner Antragsschrift vom 3.
August 2
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2015
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näher zu prüfen sein wird, ob Tateinheit zwischen Fahren ohne Fahrer-laubnis zum [X.] und den späteren Übergriffen gegen das [X.] ist.
Fischer Krehl Eschelbach
Ott Zeng
Meta
02.12.2015
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.12.2015, Az. 2 StR 310/15 (REWIS RS 2015, 1423)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 1423
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