Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.05.2000, Az. XI ZR 299/99

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 2342

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[X.]/99vom9. Mai 2000in dem [X.]: ja[X.]Z: nein[X.]R: ja_____________________BGB §§ 273 Abs. 1, 1191 Abs. 1Gegenüber dem Anspruch auf Rückgewähr oder Löschung einerSicherungsgrundschuld kann kein Zurückbehaltungsrecht ge-mäß § 273 Abs. 1 BGB wegen einer nach der [X.]durch die Grundschuld nicht gesicherten Forderung geltend ge-macht werden.[X.], Beschluß vom 9. Mai 2000 - [X.] - [X.] [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 9. Mai 2000 durchden Vorsitzenden Richter [X.] und [X.],[X.], [X.] und [X.]:Dem Kläger wird als Revisionsbeklagten für die [X.] bewilligt und Rechtsanwalt Prof. Dr. [X.] (§ 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO).Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivil-senats des [X.] vom 19. Oktober1999 wird nicht angenommen.Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens(§ 97 Abs. 1 ZPO).Streitwert: 150.000 [X.]:Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revi-sion hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Das [X.] hat einen Anspruch des [X.] gegen den [X.] zur Löschung der zugunsten des Beklagten eingetragenenGrundschuld mit der Begründung bejaht, der [X.] der- 3 -Grundschuld sei weggefallen, weil die einzige Forderung, die nach derzwischen den Parteien getroffenen [X.] durch die [X.] gesichert werden sollte, weder entstanden sei noch in Zukunftentstehen könne. Diese Auslegung der [X.], einer Indivi-dualvereinbarung, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden und wirdvon der Revision hingenommen.Die Revision macht nur ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273Abs. 1 BGB wegen einer durch die Grundschuld nicht gesicherten [X.] geltend. Damit kann sie keinen Erfolg haben. Gegenüber dem- aus der [X.] folgenden - Anspruch auf Rückgewähr ei-ner Grundschuld wegen Wegfalls des [X.]s (vgl. [X.],Urteil vom 11. Oktober 1995 - [X.], [X.], 133, 134) kannkein Zurückbehaltungsrecht wegen einer durch die Grundschuld nichtgesicherten Forderung geltend gemacht werden, weil sich aus dem zu-grunde liegenden Schuldverhältnis ein anderes ergibt (§ 273 Abs. 1BGB). Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts verstößt ge-gen die [X.], wonach der Sicherungsnehmer die [X.], die treuhänderisch zu seinen Gunsten bestellt wird, nur nachMaßgabe der [X.] geltend machen darf [X.],Recht der Sicherungsgrundschuld, 3. Aufl. [X.]. 275 m.w.Nachw.). Der[X.] einer Grundschuld, der nach der [X.]auf bestimmte Forderungen begrenzt ist, kann nicht durch die Geltend-machung eines Zurückbehaltungsrechts gegenüber dem Anspruch [X.] oder Löschung der Grundschuld faktisch auf- 4 -andere Forderungen, die von der [X.] nicht erfaßt wer-den, ausgedehnt werden (vgl. [X.] WM 1984, 46, 48; Soergel/Wolf, [X.]. § 273 [X.]. 37; MünchKomm/[X.], [X.] 273 [X.]. 73).[X.] [X.] [X.] [X.] Dr. Joeres

Meta

XI ZR 299/99

09.05.2000

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.05.2000, Az. XI ZR 299/99 (REWIS RS 2000, 2342)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2342

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