Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.05.2017, Az. IX ZB 102/15

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 11520

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:040517BIXZB102.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX
ZB
102/15

vom

4. Mai
2017

in dem Insolvenzverfahren

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 59 Abs. 1 Satz 1
Ein Insolvenzverwalter ist zu entlassen, wenn nachträglich bekannt wird, dass er im Zuge seiner Bestellung vorsätzlich Umstände verschwiegen hat, die geeignet waren, ernsthafte Zweifel an seiner Unabhängigkeit zu begründen, und eine Bestellung zum Verwalter nicht zuließen.

[X.], Beschluss vom 4. Mai 2017 -
IX [X.] -
LG [X.]

[X.]

-
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-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Dr.
Kayser,
[X.] Dr. Gehrlein, Prof. [X.], [X.] und die Richterin Möhring

am
4. Mai
2017
beschlossen:

Auf die
Rechtsmittel
der weiteren Beteiligten zu 1 und 2
werden der Beschluss
der 3. Zivilkammer des [X.] vom 2. Dezember 2015 und der Beschluss des [X.] vom 26. Mai 2015 aufgehoben.

Der weitere Beteiligte zu 3 ist aus seinem Amt als [X.] zu entlassen.
Die Anordnung der Entlassung wird dem [X.] übertragen.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt der weitere Beteiligte zu 3.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens t-gesetzt.

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Gründe:

I.

Die C.

GmbH (fortan: Schuldnerin) beantragte am 26. Juli 2013 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen.
Auf Vorschlag der Schuldnerin wurde der weitere Beteiligte
zu 3
am 29. Juli 2013 zum vorläu-figen Insolvenzverwalter bestellt. Bei der Ausfüllung des ihm überlassenen [X.] zu seiner Unabhängigkeit gab
er an, dass die Schuldnerin im Jahr 1997 unter Mitwirkung seines Hauses gegründet worden sei, seither aber zur Schuldnerin sowie deren Gesellschaftern und Organen keine Mandatsverhält-nisse mehr bestanden hätten. Am 1. Oktober 2013 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und der weitere Beteiligte zu 3 (fortan
auch: Verwalter) zum Insolvenzverwalter bestellt. Zum 1. Januar 2014 verkaufte er das Unternehmen der Schuldnerin. Gegen Ende des Jahres 2014 wurde bekannt, dass der Verwalter
in den Jahren 1998 bis 2003 aufgrund eines Treuhandvertrags mit dem Geschäftsführer der Schuldnerin für diesen Ge-schäftsanteile an der Schuldnerin hielt, dass er den Geschäftsführer Ende der 90er Jahre geduzt hatte und dass er
bis 2001 für diesen als Steuerberater tätig gewesen war. Der Verwalter versicherte nunmehr an Eides statt, dass -
ge-rechnet ab seiner Bestellung zum vorläufigen Insolvenzverwalter
-
seit mehr als zehn Jahren zwischen
ihm und der Schuldnerin oder deren Organen kein ge-schäftlicher oder persönlicher Kontakt mehr bestanden habe.

Am 17. April 2015 beantragte die Gläubigerversammlung, den Verwalter zu entlassen.
Das Insolvenzgericht hat den Antrag abgelehnt. Die dagegen ge-richtete sofortige Beschwerde der [X.] zu 1 und 2 hat keinen Erfolg 1
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gehabt. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen sie den [X.] weiter.

II.

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
Der weitere Beteiligte zu 3
ist aus sei-nem Amt als Insolvenzverwalter zu entlassen.

1. [X.] Die Voraussetzungen für eine Entlassung des Verwalters nach § 59 Abs. 1 [X.] lägen nicht vor. Es könne nicht festgestellt werden, dass die erforderliche Unabhängigkeit des Verwalters nicht gegeben sei. Er habe zwar seine Pflichten in erheblichem Umfang verletzt, indem er den genauen Umfang seiner Vorbefassung verschwiegen habe. Bei Kenntnis der früheren Tätigkeit des Verwalters für die Schuldnerin, deren ehe-maligen Geschäftsführer und dessen Ehefrau wäre er nicht zum [X.] bestellt worden. Dies führe jedoch nicht automatisch zu seiner [X.]. Vielmehr ergebe die gebotene Gesamtschau, dass es zum jetzigen Zeit-punkt sachlich vertretbar sei, ihn im Amt zu belassen.

2. Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 und 2 ist infolge ihrer Zulassung durch das Beschwerdegericht uneingeschränkt statthaft (§§ 6, 59 Abs. 2 Satz 2 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Entgegen der Ansicht des Verwalters hat das Beschwerdegericht die Zulassung nicht beschränkt. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, die Zulassung erfolge im Hinblick auf die Frage, ob sich die Ermessensausübung im Rahmen des § 59 [X.] auf eine Pflicht zur Entlassung des Insolvenzverwalters reduziere, wenn festgestellt werde, dass der Insolvenzverwalter bei [X.], die zu-3
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mindest die Besorgnis seiner fehlenden Unabhängigkeit begründen könnten, nicht bestellt worden wäre. Gleichfalls sei ungeklärt, welche Auswirkungen das Verschweigen offenbarungspflichtiger Umstände habe, wenn dadurch die Ent-scheidung der Gläubigerversammlung, ob ein anderer Insolvenzverwalter zu wählen sei
als der vom Amtsgericht bestimmte (§ 57 Abs. 1 Satz 1 [X.]), nicht auf einer ausreichenden Grundlage erfolgen könnte und welche Auswirkungen dies auf das Entlassungsverfahren habe. Mit diesen Ausführungen hat das Be-schwerdegericht
ersichtlich nur die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache begründen und nicht die Zulassung auf einen Teil des Streitstoffs beschränken wollen.

3. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Die Vorinstanzen haben den Antrag der Gläubigerversammlung auf Entlassung des Verwalters zu Unrecht abgelehnt.

a) Das Insolvenzgericht kann den Insolvenzverwalter aus seinem Amt entlassen, wenn hierfür ein wichtiger Grund besteht (§ 59 Abs. 1 Satz 1 [X.]).

[X.]) Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn feststeht, dass ein Verbleiben des Verwalters im Amt unter Berücksichtigung seiner schutzwürdigen Interessen die Belange der Gläubigergesamtheit und die Rechtmäßigkeit der [X.] objektiv nachhaltig beeinträchtigen würde. Die Ausübung des Insol-venzverwalteramtes ist durch Art. 12 GG geschützt. Eingriffe sind nur zulässig, soweit sie durch höherwertige Interessen des gemeinen Wohls gerechtfertigt sind, nicht weiter gehen, als es erforderlich ist, und den Grundsatz der [X.] ([X.], Beschluss vom 8. Dezember 2005 -
IX ZB 308/04, [X.], 440, 441). Hat der Verwalter eine ihm obliegende Pflicht verletzt, ist er zu entlassen, wenn es in Anbetracht der Erheblichkeit der Pflichtverletzung, 6
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insbesondere ihrer Auswirkungen auf den Verfahrensablauf und die berechtig-ten Belange der Beteiligten, sachlich nicht mehr vertretbar erscheint, ihn
in sei-nem Amt zu belassen. Die Beurteilung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vom Tatrichter zu treffen; ihm steht dabei ein Beurteilungsspielraum zu ([X.], Beschluss vom [X.] 2005, [X.]O; vom 9. Juli 2009 -
IX ZB 35/09, [X.], 604 Rn. 9; vom 17.
März 2011 -
IX [X.], [X.], 282
Rn. 18; vom 19. Januar 2012
-
IX
ZB 25/11, [X.], 247 Rn. 8; vom 25. September 2014 -
IX ZB 11/14, [X.], 20 Rn. 8).

bb) Besteht ein wichtiger Grund, muss dies gleichwohl nicht stets zur Entlassung des Insolvenzverwalters führen. Die Entscheidung über die [X.] steht im Ermessen des Insolvenzgerichts. Die Ausübung des Ermessens kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur darauf überprüft werden, ob alle [X.] Umstände berücksichtigt und rechtsfehlerfrei gewürdigt worden sind und von dem Ermessen gemäß dem Gesetzeszweck unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Gebrauch gemacht worden ist (vgl. [X.], Urteil vom 24. Februar 2016 -
XII ZR 5/15, [X.]Z 209, 105 Rn. 22; Beschluss vom 22. Juni 2016 -
XII ZB 490/15, NJW-RR 2016, 967 Rn. 6; vom [X.] 2016 -
I [X.], [X.], 236 Rn. 16).

b) Einer Überprüfung nach diesen Maßstäben halten die Entscheidungen der Vorinstanzen
nicht stand. Nach den getroffenen Feststellungen liegt ein wichtiger, die Entlassung des Verwalters
rechtfertigender Grund vor. Das dem Tatrichter bei seiner Entscheidung über den [X.] der Gläubiger-versammlung eingeräumte Ermessen
konnte ohne Rechtsfehler nur dahin aus-geübt werden, dass die Entlassung angeordnet wurde.

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[X.]) Der weitere Beteiligte zu 3 hätte nicht zum Insolvenzverwalter bestellt werden dürfen, wenn bereits damals seine nachträglich aufgedeckten
früheren Verbindungen zur Schuldnerin und ihrem Geschäftsführer bekannt gewesen wären. Dies übersieht das Beschwerdegericht, wenn es meint, der weitere [X.] zu 3 wäre
dann
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lediglich
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im Rahmen der nach § 56 [X.] zu treffenden Ermessensentscheidung nicht zum Zuge gekommen. Zum Insolvenzverwalter darf nach § 56 Abs. 1 Satz 1 [X.] nur eine für den jeweiligen Einzelfall [X.], insbesondere geschäftskundige und von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige natürliche Person bestellt werden.
Die vorausgesetzte Unabhän-gigkeit fehlt nicht erst dann, wenn eine Abhängigkeit der zu bestellenden [X.] positiv feststeht. Wegen der überragenden Be-deutung der Person des Insolvenzverwalters für die ordnungsgemäße Abwick-lung des Insolvenzverfahrens und seiner den Interessen sowohl der Gläubiger wie auch des Schuldners verpflichteten Stellung ist eine Bestellung bereits dann ausgeschlossen, wenn objektive Umstände feststehen, die aus der Sicht eines vernünftigen Gläubigers oder Schuldners
berechtigte Zweifel an der Unvorein-genommenheit oder Unparteilichkeit der in Aussicht genommenen Person be-gründen
(Graf-Schlicker, [X.], 4. Aufl., §§ 56, 56a Rn. 67; [X.]/Zipperer, [X.], 14. Aufl., § 56 Rn. 42 mwN). Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der künftige Verwalter an der Schuldnerin beteiligt (vgl. [X.], Urteil vom 24. Januar 1991 -
IX ZR 250/89, [X.]Z 113, 262, 277; Beschluss vom [X.] 2016 -
IX AR ([X.]) 7/15, [X.], 913 Rn. 23) oder wenn er mit ihr [X.] oder mittelbar durch Mandatsverhältnisse verbunden war oder ist (vgl. [X.]/Zipperer, [X.]O
Rn. 44 mwN; [X.], Beschluss vom 17. März 2016
-
IX AR ([X.]) 1/15, [X.], 508 Rn. 26 f; vom 13. Oktober 2016, [X.]O). Solche Umstände lagen hier vor. Der weitere Beteiligte zu 3 hatte nicht nur an der Gründung der Schuldnerin im Jahr
1997 als Berater mitgewirkt. Er hielt darüber hinaus in den Jahren 1998 bis 2003, als der Geschäftsführer der Schuldnerin 11
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zeitweise eine Freiheitsstrafe wegen
Abgabenhinterziehung
verbüßte, als Treu-händer für diesen Gesellschaftsanteile und war noch im Jahr
2001 für diesen als Steuerberater tätig.

bb) Der weitere Beteiligte zu 3 hat einen wesentlichen Teil dieser Um-stände vorsätzlich gegenüber dem Insolvenzgericht verschwiegen. Während des Eröffnungsverfahrens übersandte ihm das Insolvenzgericht den Fragebo-gen des Bundesarbeitskreises Insolvenzgerichte ([X.]) zur Unabhängigkeit des Verwalters und machte ihm dabei die Bedeutung auch von
Umständen, die lediglich die Besorgnis der Unparteilichkeit begründeten,
deutlich. Dennoch
gab der weitere Beteiligte zu 3 bei der Rückgabe des
Fragebogens
lediglich an, dass die Schuldnerin
im Jahr 1997 unter seiner Mitwirkung gegründet und in diesem Zusammenhang eine Vergütung bezahlt worden sei. Seither hätten zur Schuldnerin, ihren Gesellschaftern und Organen keinerlei mittelbare oder [X.]e Mandatsverhältnisse mehr bestanden. Die weiteren Verbindungen räumte er erst ein, als sie von der weiteren Beteiligten zu 1 nach seiner Bestel-lung zum Insolvenzverwalter aufgedeckt worden waren.

cc) Damit steht fest, dass der weitere Beteiligte zu 3
das Insolvenzgericht vorsätzlich über Umstände getäuscht hat, die seine Bestellung zum Insolvenz-verwalter ausschlossen. Dadurch hat er
seine Bestellung in einem Insolvenz-verfahren erschlichen, das eine hohe Vergütung versprach. Allein für die [X.] als vorläufiger Insolvenzverwalter im Eröffnungsverfahren ist zugunsten des weiteren Beteiligten zu 3 eine Vergütung einschließlich Auslagen und Umsatz-steuer in Höhe von 234.044,52

r diesen Verfahrensabschnitt eine Vergütung von mehr als 2,8
Mio.

hatte.

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Dieses Verhalten erfüllt die Voraussetzungen eines wichtigen Grundes im Sinne von § 59 Abs. 1 [X.] und führt,
auch unter Berücksichtigung des ver-fassungsrechtlichen Schutzes des [X.] durch Art. 12 GG,
zwingend zur
Entlassung des weiteren Beteiligten zu 3 aus seinem Amt. Zwar ist grundsätzlich bei der Ermessensentscheidung über eine Entlassung auch die Tätigkeit des Verwalters im weiteren Verlauf des Insolvenzverfahrens zu berücksichtigen. Ob und in welchem Umfang ein Verbleib des Verwalters im Amt die weitere ordnungsgemäße Abwicklung des Verfahrens und die berech-tigten Belange der Gläubiger gefährden würde, kann im Lichte des bisherigen [X.] anders zu beurteilen sein als zum Zeitpunkt der Bestellung des Verwalters. Deshalb kann auch von Bedeutung sein, ob
während des bis-herigen Insolvenzverfahrens Handlungen des Verwalters festzustellen sind, die als Anzeichen einer tatsächlich bestehenden Abhängigkeit gewertet werden könnten. Unter den gegebenen Umständen kann aber auch bei pflichtgemäßer Amtsführung des Insolvenzverwalters ermessensfehlerfrei nur auf seine [X.] erkannt werden. Zu den persönlichen Anforderungen an den Insolvenz-verwalter gehören neben der fachlichen Qualifikation auch seine persönliche Integrität, insbesondere seine Ehrlichkeit ([X.], Beschluss vom 6. Mai 2004
-
IX ZB 349/02, [X.]Z 159, 122, 129; vom 17. März 2011 -
IX [X.], [X.], 282 Rn. 20; vom 9. Juni 2011
-
IX ZB 248/09, [X.], 1526 Rn. 6; vom 14.
Juli 2016 -
IX [X.], [X.], 892 Rn. 8). Wer, wie der weitere [X.] zu 3, das Insolvenzgericht und die Verfahrensbeteiligten vorsätzlich über
Umstände täuscht, die von entscheidender Bedeutung für die Beurteilung der Unparteilichkeit und deshalb auch
für seine
Bestellung zum Insolvenzverwalter sind, und damit im eigenen wirtschaftlichen Interesse eine Gefährdung der er-folgreichen Abwicklung des Insolvenzverfahrens in Kauf nimmt, erweist sich in einem
solchen Maß als ungeeignet, dass es sachlich nicht mehr vertretbar ist, ihn nach der Aufdeckung der Verbindungen in seinem Amt zu belassen.
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4. Die Entscheidung
des Beschwerdegerichts war
danach aufzuheben. Da weitere Feststellungen nicht erforderlich sind und die Sache zur Endent-scheidung reif ist, kann der Senat selbst entscheiden (§ 577 Abs. 5 ZPO). Er überträgt die Anordnung der gebotenen Entlassung des weiteren Beteiligten zu
3 gemäß § 572 Abs. 3 ZPO dem Insolvenzgericht, weil es sachgerecht ist, sogleich mit der Entlassung des bisherigen Verwalters einen
neuen
Insolvenz-verwalter zu bestellen.

Kayser
Gehrlein
Pape

[X.]
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.05.2015 -
8 IN 249/13 -

LG [X.], Entscheidung vom 02.12.2015 -
3 T 157/15 -

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Meta

IX ZB 102/15

04.05.2017

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.05.2017, Az. IX ZB 102/15 (REWIS RS 2017, 11520)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 11520

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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