Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2013, Az. 4 StR 423/13

4. Strafsenat | REWIS RS 2013, 1481

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 423/13

vom
5. November
2013
in der Strafsache
gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5.
November 2013 gemäß §
396 Abs.
2 StPO beschlossen:

Es
wird festgestellt, dass sich

R.

dem Verfahren gegen
den Angeklagten für das Revisionsverfahren wirksam als Neben-kläger angeschlossen hat.

Gründe:
Das [X.] hat die Nebenklage des Geschädigten

R.

durch
Beschluss vom 30.
November 2012 zugelassen, obwohl der Geschädigte den [X.] als Nebenkläger nicht erklärt hatte, und ihm Rechtsanwältin F.

-
B.

als Beistand bestellt. Die Entscheidung über die Zulässigkeit der An-
schlusserklärung in den Fällen des §
396 Abs.
2 Satz
1 StPO ist lediglich fest-stellend ([X.], Beschluss vom 18.
Oktober 1995

2
StR
470/95, [X.]St 41, 288, 289; Beschluss vom 9.
Mai 2012

5
StR
523/11, [X.], 466) und kann bei fehlender [X.]erklärung die Stellung als Nebenkläger nicht wirk-
sam begründen. Mit Schriftsatz vom 26.
September 2013 hat Rechtsanwältin
F.

-B.

beantragt, sie,
soweit erforderlich,
dem Nebenkläger als Opfer-
anwältin beizuordnen. Der Senat sieht in diesem Schreiben die [X.]erklä-rung des Geschädigten für das Revisionsverfahren.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak

Mutzbauer
Bender
1

Meta

4 StR 423/13

05.11.2013

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2013, Az. 4 StR 423/13 (REWIS RS 2013, 1481)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1481

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