Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.12.2019, Az. 2 StR 155/19

2. Strafsenat | REWIS RS 2019, 882

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Gegenstand

Nebenklage im Strafverfahren: Wirksamkeit der Anschlusserklärung eines Betreuers zur Wahrnehmung der höchstpersönlichen Rechte des Betreuten als Verletzter der Straftat


Tenor

Die von Rechtsanwältin [X.]      gegen das Urteil des [X.] vom 27. November 2018 eingelegte Revision wird als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Der Angeklagte ist durch Urteil des [X.] vom 27. November 2018 vom Vorwurf des erpresserischen [X.] zum Nachteil von     [X.]aus tatsächlichen Gründen freigesprochen worden. Das dagegen von Rechtsanwältin [X.]        als Nebenklägervertreterin eingelegte Rechtsmittel ist unzulässig. Der [X.] hat dazu ausgeführt:

„Der entführte         [X.]ist durch die verfahrensgegenständliche, rechtswidrige Tat nach § 239a Abs. 1 StGB verletzt und deshalb gemäß § 395 Abs. 1 Nr. 4 StPO dazu befugt, sich der öffentlichen Klage mit der Nebenklage anzuschließen. Die für ihn von Rechtsanwältin [X.]        am 3. September 2018 schriftlich bei dem [X.] eingereichte [X.]erklärung war indes wegen fehlender Vertretungsmacht unwirksam. Denn Rechtsanwältin [X.]       handelte dabei im Auftrag und mit Vollmacht seiner Mutter, C.    [X.](vgl. [X.]. 1394 ff., 1410 f[X.]). Diese ist zwar ausweislich des Beschlusses des Amtsgerichts – Betreuungsgericht – [X.] vom 29. Oktober 2015 zur Betreuerin ihres am 4. März 1965 geborenen (vgl. [X.]. 11 UA), mithin volljährigen [X.] bestellt (vgl. auch [X.]. 12 UA). Ihr Aufgabenkreis, innerhalb dessen sie gesetzlich zu seiner gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung berechtigt ist (§ 1902 BGB), umfasst aber lediglich die Bereiche Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung und Vermögenssorge sowie die Geltendmachung von Ansprüchen auf Altersversorgung (vgl. [X.]. 1396 f., 1412 [X.]). Die Wahrnehmung seiner höchstpersönlichen Rechte als Verletzter einer Straftat in einem Strafverfahren fällt unter keinen dieser Aufgabenbereiche, sondern bedarf grundsätzlich einer gesonderten Übertragung durch das Betreuungsgericht (vgl. zur Strafantragsbefugnis des Betreuers [X.], Urteil vom 7. März 2001 – 725 [X.]/01 –, juris, Rn. 16 ff.; [X.], Beschluss vom 20. Mai 2005 – 8 [X.]/05 –, juris, Rn. 10 ff.; [X.], Beschluss vom 21. Februar 2012 – 32 Ss 8/12 –, juris, Rn. 3 ff.; [X.], Beschluss vom 12. Dezember 2012 – 3 Ws 397/12 –, juris, Rn. 7 ff.; offen gelassen von [X.], Urteil vom 29. Juli 2014 – 5 StR 46/14 –, juris, Rn. 9 [= [X.]St 59, 278]). Etwas anderes kann beispielsweise dann gelten, wenn der Betreuer anlässlich der Aufdeckung einer bestimmten, zum Nachteil des Betreuten begangenen Straftat eigens bestellt und mit umfassenden vermögensrechtlichen und persönlichen Befugnissen ausgestattet wird und das Betreuungsgericht hiermit erkennbar bezweckt, ihm die Durchsetzung der dem Betreuten aus der Straftat erwachsenen Schadensersatzansprüche gerade auch mit den Mitteln des Strafverfahrensrechts zu ermöglichen (vgl. [X.], a.a.[X.], Rn. 9 f., 13 f.). Denn der das Betreuungsrecht beherrschende Grundsatz, dass ein Betreuer nur für solche Aufgabenbereiche bestellt werden darf, in denen die Betreuung – zur Überzeugung des zur Prüfung und Entscheidung berufenen Betreuungsgerichts – erforderlich ist (§ 1896 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 BGB), gebietet bei einer solchen Fallgestaltung ausnahmsweise nicht die ausdrückliche Übertragung (auch) des Aufgabenbereichs „Vertretung in Strafverfahren“ (vgl. [X.], a.a.[X.]). Für einen derartigen Ausnahmefall ist hier allerdings nichts ersichtlich. Nach den Urteilsfeststellungen ist C.   [X.]vielmehr bereits „seit vielen Jahren als gesetzliche Betreuerin eingesetzt“ (vgl. [X.]. 12 UA). Durch den bei den Akten befindlichen Beschluss des Amtsgerichts [X.] vom 29. Oktober 2015 wurde die bestehende Betreuung lediglich „verlängert“, ohne dass dabei der bisherige Aufgabenkreis in irgendeiner Form modifiziert worden wäre (vgl. [X.]. 1396 f., 1412 [X.]). Aus dem Beschluss ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der etwa vier Monate zuvor zum Nachteil des Betreuten verübte erpresserische Menschenraub dem Betreuungsgericht bei seiner Entscheidung bekannt war. Bei dieser Sachlage kann nicht angenommen werden, dass das Betreuungsgericht die bestehende Betreuung erweitern und der Betreuerin (trotz unveränderter Beschreibung des [X.]) nunmehr auch die Wahrnehmung der höchstpersönlichen Rechte des Betreuten in Strafverfahren übertragen wollte. Dass          [X.] aufgrund seiner intellektuellen Einschränkungen zweifelsfrei nicht dazu in der Lage ist, diese Rechte selbst wahrzunehmen (vgl. [X.]. 12, 67 UA), weshalb eine entsprechende Erweiterung des [X.] ohne Weiteres zulässig und geboten wäre, macht die nach dem Gesetz notwendige Entscheidung hierüber durch das zuständige Betreuungsgericht nicht entbehrlich; die Strafgerichte sind nicht – auch nicht in [X.] – dazu befugt, an dessen Stelle über den Umfang der Betreuung zu entscheiden (Art. 101 Abs. 1 GG).

Dass das [X.] die Nebenklage ungeachtet der unwirksamen [X.]erklärung mit Beschluss vom 7. September 2018 zugelassen hat (vgl. [X.]. 1414 d.A. Bd. V), kann zu keiner anderen Beurteilung führen. Ebenso wie die [X.] des revidierenden Nebenklägers ist auch die Wirksamkeit der gemäß § 396 Abs. 1 Satz 1 StPO schriftlich einzureichenden [X.]erklärung eine im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Die vorausgehende Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts über die Berechtigung zum [X.] als Nebenkläger gemäß § 396 Abs. 2 Satz 1 StPO hat lediglich deklaratorische Bedeutung und bindet das Revisionsgericht nicht (vgl. [X.], Beschluss vom 18. Oktober 1995 – 2 [X.] –, juris, Rn. 5 [= [X.]St 41, 288]; Beschluss vom 18. November 2008 – 4 [X.] –, juris, Rn. 5, 8; Beschluss vom 5. November 2013 – 4 StR 423/13 –, juris, Rn. 1).“

2

Dem schließt sich der [X.] an und weist darauf hin, dass die Revision – ihre Zulässigkeit unterstellt – auch in der Sache keinen Erfolg gehabt hätte.

3

Eine Kostenentscheidung ist hier nicht veranlasst. Der [X.] sieht davon ab, die Kosten des Rechtsmittels Rechtsanwältin [X.]     aufzuerlegen. Zwar können dem vollmachtlosen Vertreter, der ein Rechtsmittel einlegt, die hierdurch entstandenen Kosten auferlegt werden. Hier durfte Rechtsanwältin [X.]       jedoch auf Grund der Zulassung des       [X.]als Nebenkläger, und der ihr als dessen Vertreterin gestatteten Teilnahme an der Hauptverhandlung darauf vertrauen, zur Einlegung des Rechtsmittels befugt zu sein ([X.], Beschluss vom 18. November 2008 – 4 [X.]).

[X.]     

      

Appl     

      

Krehl 

      

Eschelbach     

      

Grube     

      

Meta

2 StR 155/19

03.12.2019

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Gießen, 27. November 2018, Az: 2 KLs Ss 86/19

§ 395 Abs 1 Nr 4 StPO, § 396 Abs 1 S 1 StPO, § 396 Abs 2 StPO, § 1986 Abs 1 S 1 BGB, § 1986 Abs 2 S 1 BGB, § 1902 BGB, Art 101 Abs 1 GG, § 239a StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.12.2019, Az. 2 StR 155/19 (REWIS RS 2019, 882)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 882

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Referenzen
Wird zitiert von

3 StR 214/20

Zitiert

5 StR 46/14

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