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PDF anzeigen 5 [X.] (alt: 5 [X.]) [X.]BESCHLUSS vom 11. Februar 2009 in der Strafsache gegen wegen Totschlags
- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 11. Februar 2009 beschlossen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] (Oder) vom 7. April 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. G r ü n d e
1 Das Schwurgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags in acht Fäl-len nach Aufhebung des Strafausspruchs durch Beschluss des [X.] vom 27. März 2007 ([X.], 518) erneut unter Zugrundelegung unein-geschränkter Schuldfähigkeit zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt. Die wiederum mit der Sachrüge geführte Revision der Angeklagten erweist sich als unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Verneinung der Möglichkeit erheblich verminderter Schuldfähigkeit der Angeklagten bei der Tötung von acht eigenen neugeborenen Kindern durch Mangelversorgung unmittelbar nach der Geburt innerhalb von sechs-einhalb Jahren kann hier nach Anhörung von nunmehr zwei psychiatrischen Sachverständigen durch das Schwurgericht nicht [X.] allein auf-grund der Sachrüge beanstandet werden. 2 Der Ausschluss massiven Alkoholmissbrauchs als etwaige Ursache für eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit ist [X.] nicht zuletzt auch mit Rücksicht auf den im ersten Beschluss des [X.] ausdrücklich 3 - 3 - bezeichneten Gesichtspunkt der actio libera in causa ([X.] aaO [X.]) [X.] insgesamt plausibel dargetan. Der Senat hatte in seinem ersten Beschluss das gerade in Anbetracht der sonstigen [X.] Einordnung der Angeklagten außergewöhnliche Ge-samttatgeschehen sowie den bizarr anmutenden Umgang der Angeklagten mit den auf dem eigenen Balkon vergrabenen Leichen ihrer Opfer hervorge-hoben. Dass die Sachverständigen eine mögliche indizielle Wirkung dieser Umstände für das Vorliegen einer schweren Persönlichkeitsstörung außer acht gelassen hätten, ist ungeachtet allzu knapper Abhandlung dieser im Ur-teil immerhin nicht ganz verschwiegenen Momente nicht anzunehmen. Ein zwingender Beleg für eine jedenfalls nicht ausschließbare schwere seelische Abartigkeit der Angeklagten, welche das Schwurgericht aufgrund der [X.] ihres Werdegangs im Einklang mit den Sachverständigen ausge-schlossen hat, ist aus jenen Besonderheiten noch nicht abzuleiten. 4 [X.] Raum Brause Schneider [X.]
Meta
11.02.2009
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.02.2009, Az. 5 StR 339/08 (REWIS RS 2009, 5120)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 5120
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