Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.03.2007, Az. 5 StR 491/06

5. Strafsenat | REWIS RS 2007, 4538

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5 [X.][X.]BESCHLUSS vom 27. März 2007 in der Strafsache gegen wegen Totschlags

- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 27. März 2007 beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 1. Juni 2006 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des [X.] zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das [X.] hat die Angeklagte wegen Totschlags in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich die Angeklagte mit der ausgeführten Sachrüge. Das Rechtsmittel hat im Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Zur Sache hat das [X.] folgende Feststellungen getroffen: 2 [X.] heiratete die Angeklagte [X.], mit dem sie bereits eine einjährige Tochter hatte. Kurze Zeit später gebar sie ihr zweites Kind, den [X.] , und ein Jahr später den [X.] . Der Ehemann der Angeklagten, der nur ein Kind gewollt hatte, war über die Geburt des zweiten 3 - 3 - Kindes verärgert, zumal seine Frau ihm wahrheitswidrig erklärt hatte, dass sie die —[X.] nehme. Anlässlich der Schwangerschaft und der Ge-burt des dritten Kindes machte er seiner Frau heftige Vorwürfe. Für die [X.] stand nun endgültig fest, dass ihr Ehemann auf keinen Fall weitere Kinder haben wollte. Das Verhältnis zwischen den Eheleuten war inzwischen merklich abgekühlt. Es kam zwar noch zu sexuellen Kontakten; darüber hin-aus gab es [X.] von den Kindern abgesehen [X.] so gut wie keine persönlichen Berührungspunkte mehr. Die Angeklagte litt unter der verschlossenen und wortkargen Wesensart ihres Ehemannes. Im Jahre 1988 wurde die Angeklagte erneut schwanger, was sie ihrem Ehemann nicht zu offenbaren wagte. Sie hoffte vergeblich, er werde die Schwangerschaft bemerken. In einer Nacht im September 1988 brachte sie auf der Toilette der ehelichen Wohnung das Kind zur Welt. Sie wickelte es in ein Handtuch, setzte sich mit dem Säugling ins Wohnzimmer und trank eine Flasche Wein. Das zwischenzeitlich infolge mangelnder Versorgung verstor-bene Baby packte sie in einen Müllsack, den sie in ein mit Sand gefülltes Aquarium auf dem Balkon legte. 4 In den nachfolgenden Jahren sprach die Angeklagte immer stärker dem Alkohol zu. Gespräche mit [X.] fanden so gut wie nicht mehr statt. Die Angeklagte trank auch, um die Geburt und das Vergraben des [X.] zu vergessen. Am 5. Mai 1992 gebar die Angeklagte während eines [X.] in einer Pension einen lebenden Jungen. Auch dieses Kind starb, weil es nicht versorgt wurde. Die Angeklagte packte es in eine Reisetasche und fuhr nach [X.]. Dort angekommen, trank sie zwei bis drei Flaschen Wein und vergrub das Kind in einer Plastikbadewanne auf dem Balkon. 5 In der Folgezeit nahm der Alkoholkonsum der Angeklagten weiter kon-tinuierlich zu; an manchen Tagen trank sie bis zu drei Flaschen klaren Schnaps. Obwohl die Ehe immer schwieriger wurde, kam es in [X.] - 4 - gen Abständen zum Geschlechtsverkehr zwischen den Eheleuten. Die [X.] wurde noch sieben weitere Male schwanger und brachte [X.] von ihrer Umwelt unbemerkt [X.] noch sieben lebende Kinder auf die Welt, die sie eben-falls unversorgt sterben ließ. Sie verschwieg diese Schwangerschaften nicht nur ihrem Ehemann, sondern auch ihrer Mutter und ihren Geschwistern. Wurde sie wegen ihres Leibesumfangs auf eine mögliche Schwangerschaft angesprochen, stritt sie dies energisch ab und begründete ihre körperliche Veränderung mit verschiedenen Krankheiten. Bei keiner der [X.] suchte sie einen Gynäkologen auf; sie befürchtete, er könne die vorangegangenen Schwangerschaften feststellen und nach dem Verbleib der Kinder fragen. Aus Angst vor Entdeckung ihrer Taten flüchtete sie sich immer mehr in den Alkohol. Sie hatte auch Angst, dass im Falle einer Ehescheidung die Kinder [X.], [X.]und [X.] , denen sie eine gute Mutter war, [X.] zugesprochen würden. 7 Bei der Geburt eines weiteren Kindes im Frühjahr 1993 begann die Angeklagte nach dem Einsetzen der Wehen Alkohol zu trinken. Auch dieses Kind ließ sie nach der Geburt unversorgt liegen und vergrub es in einem Be-hälter auf dem Balkon. In derselben Weise verfuhr sie mit den bis Ende 1998 geborenen sechs Kindern, die sie alle in Tüchern oder Plastiktüten in Behäl-tern auf dem Balkon, die sie bepflanzte, verbarg. Auch in diesen Fällen hatte sie zu Beginn des [X.] intensiv dem Alkohol zugesprochen. Bis zur Aufdeckung der Taten im Jahre 2004 beließ die Angeklagte die Kinder-leichen in den Balkonkästen, die sie sogar nach der Zwangsräumung ihrer Wohnung zwischenlagerte. Inzwischen sind die Eheleute geschieden. Im September 2003 bekam die Angeklagte von [X.] eine Tochter. 8 Das [X.] hat die Taten der Angeklagten [X.] die Tat aus dem Jahre 1988 war verjährt (anknüpfend an [X.]) [X.] als acht Fälle des Totschlags durch Unterlassen bewertet, wobei es weder besonders 9 - 5 - schwere noch minder schwere Fälle angenommen hat. Dass Unterlassungs-taten vorliegen, hat sie nicht strafmildernd bewertet, weil hier das [X.] im Vergleich zum [X.] nicht leichter wiege. [X.] bera-ten hat die [X.] angenommen, dass die überdurchschnittlich intelli-gente und leistungsfähige Angeklagte bei keiner der Taten in ihrer Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei. 2. Der Schuldspruch wegen Totschlags in acht Fällen hält rechtlicher Überprüfung stand. So beruht die Feststellung, alle von der Angeklagten im Tatzeitraum geborenen Kinder seien lebend zur Welt gekommen, auf einer [X.] Beweiswürdigung. 10 11 Zwar ermöglichten die aus den Obduktionen im Einzelnen gewonne-nen Erkenntnisse aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr die Feststellung der jeweiligen konkreten Todesursachen bei den acht gefundenen Leichen. Hin-sichtlich des im Jahre 1992 geborenen Kindes hat sich die [X.] je-doch tragfähig auf die für glaubhaft erachteten früheren Angaben der Ange-klagten gestützt, wonach das Kind nach der Geburt —gewimmertfi habe. Die Überzeugung, auch die weiteren sieben Kinder hätten zunächst gelebt, grün-det sich auf eine Gesamtwürdigung der ermittelten Indizien. Hierzu zählt das [X.], dass die Angeklagte 1984, 1985, 1986 und 2003 gesunde [X.] geboren hatte und, dass die 1988 und 1992 geborenen Kinder ebenfalls lebend zur Welt gekommen sind. Weiter stützt sich die [X.] auf die Erkenntnisse des medizinischen [X.]en zum Entwicklungsstand sämtlicher Neugeborener und erwähnt abschließend in diesem Zusammen-hang die früheren Angaben der Angeklagten, sie habe ihre Kinder getötet. Der unter Berücksichtigung der statistischen Wahrscheinlichkeit für eine Tot-geburt auf dieser Tatsachenbasis von der [X.] gezogene Schluss auf die Vitalität aller Kinder ist möglich [X.] sogar naheliegend [X.] und damit revi-sionsgerichtlich nicht zu beanstanden.
- 6 - Da sich das [X.] mit der erforderlichen Sicherheit davon über-zeugt hat, dass die Kinder lebend zur Welt kamen, war für die von der Revi-sion vermisste Anwendung des [X.] kein Raum mehr. Auch [X.] sich das Urteil nicht ausdrücklich mit den von der Revision aufgezeigten —Sachverhaltsvariantenfi auseinandersetzen. Sie führen bereits zu keiner der Angeklagten günstigeren Beurteilung der Strafbarkeit. Weder das Ertrinken oder Ersticken im Toilettenbecken noch eine eintretende Atemlähmung [X.] die nach den Urteilsfeststellungen bei einem während der Schwangerschaft mit Alkohol belasteten und nach der Geburt unversorgt bleibenden Säugling schneller als bei einem unbelasteten Kind auftritt [X.] stellen Todesursachen dar, die bei Vornahme der gebotenen Handlung durch die Mutter eingetreten wären oder bei deren Vorliegen der Tötungsvorsatz anzuzweifeln wäre. 12 13 3. Soweit allerdings das sachverständig beratene Schwurgericht eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit der Angeklagten verneint und sie bei allen Taten für strafrechtlich voll verantwortlich gehalten hat, kann das Urteil keinen Bestand haben. a) In Übereinstimmung mit dem [X.]en hat das Gericht hierzu festgestellt, dass es sich bei der Angeklagten um eine unreife Persön-lichkeit mit einem [X.] und abhängigen Persönlichkeitszügen, Orientierungslosigkeit, Realitätsverlust und dissozialem Aktionismus handelt. Bei Vorliegen äußerlich strukturierender Rahmenbedingungen, wie sie wäh-rend der Ehe gegeben waren, führten [X.], abhängige Persön-lichkeitszüge und Orientierungsschwäche zu einer —geradezu masochistisch imponierenden verharrenden [X.] Die [X.] hat hierzu indes auf die als überzeugend angesehenen Ausführungen des [X.]en verwiesen, wonach diese Persönlichkeitsbesonderheiten —nicht als erhebliche Beeinträchtigung des Erlebens und sich [X.] zu bewerten seien. Ohne weitere Begründung hat es eine —psychopathologisch relevante Fehlentwicklung bzw. eine psychiatrisch relevante Persönlichkeitsstörungfi verneint. Eine Einschränkung der Schuldfähigkeit ergebe sich schließlich 14 - 7 - auch nicht aus dem Alkoholmissbrauch der Angeklagten. Denn die Angeklag-te sei nach der Geburt der Kinder jeweils noch in der Lage gewesen, die Spuren der Geburt gründlich zu beseitigen und die Leichen zu begraben. Diese komplexen Handlungen, die schnell und unauffällig hätten geschehen müssen, habe sie stets sorgfältig ausgeführt. Eine derart rasche und effektive Spurenbeseitigung spreche für die uneingeschränkte Schuldfähigkeit der [X.]n bei allen Taten. b) Diese Erwägungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. Die im [X.] an den [X.]en getroffene Annahme, bei der [X.] liege schon deshalb keine schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB vor, weil sie an keiner Persönlichkeitsstörung leide, entbehrt einer nachvollziehbaren und damit revisionsgerichtlicher Kontrolle zugängli-chen Begründung. 15 16 Zwar ist das [X.] zutreffend davon ausgegangen, dass schon aus psychiatrischer Sicht das Vorliegen einer schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB auszuschließen sein wird, wenn der oder die Betroffene Persönlichkeitszüge aufweist, die nur auf ein unangepasstes Verhalten oder auf eine akzentuierte Persönlichkeit hindeuten und die Schwelle einer Persönlichkeitsstörung nicht erreichen ([X.]St 49, 45, 52). Die Ausführungen, mit denen die Annahme einer Persönlichkeitsstörung ver-neint wird, lassen jedoch die hierzu erforderliche Gesamtschau der [X.] und ihrer Entwicklung wie auch der Taten selbst und des [X.] ([X.]R StGB § 21 seelische Abartigkeit 4, 9, 16, 24, 29; [X.], Beschluss vom 31. März 2004 [X.] 5 StR 351/03) vermissen. Angesichts der zahlreichen Auffälligkeiten wäre eine eingehendere Prüfung und Erörterung, ob bei der Angeklagten eine schwere andere seeli-sche Abartigkeit aufgrund einer Persönlichkeitsstörung vorliegt, geboten ge-wesen. Anlass hierzu hätte aufgrund des von der [X.] nach sach-verständiger Beratung gezeichneten auffälligen Persönlichkeitsbildes der 17 - 8 - Angeklagten (oben 3 a) bestanden. Anhand der Urteilsgründe lässt sich nicht nachvollziehen, ob der [X.]e die Persönlichkeitszüge mit den Kri-terien der Klassifikationssysteme von [X.] oder [X.] zur Diagnose von Persönlichkeitsstörungen differentialdiagnostisch abgeglichen hat und gegebenenfalls woran eine Einordnung unter ein dort bezeichnetes [X.] gescheitert ist, bzw. woran sich gezeigt hat, dass die definierenden Merkmale für eine solche Störung nicht stark genug ausgeprägt waren. In die Bewertung der —[X.] hätte insbeson-dere einbezogen werden müssen, inwieweit deren Auswirkungen die bisheri-ge Lebensführung der Angeklagten dauerhaft gestört, belastet oder einge-engt haben. In diesem Zusammenhang hätte nicht nur die zunehmende Trunksucht der Angeklagten erörtert werden müssen, sondern auch ihre Entwicklung sowie ihre psychische Befindlichkeit zu den jeweiligen [X.]. So lässt sich den Urteilsgründen entnehmen, dass die Angeklagte, die in ih-rer Kindheit den engen Familienverbund als —gluckenhaft und [X.] empfand, sich in sehr jungen Jahren an ihren Ehemann band. Sie führte ein von ihr [X.] so nicht erwünschtes [X.] sozial isoliertes Leben, auch mit ihrem Ehemann war ein Gedankenaustausch nicht möglich. Bedingt durch die [X.] kam es auch zur Abkühlung der familiären Beziehungen. Bereits an der Schwelle von der Adoleszenz zum Erwachsenenalter war die überdurchschnittlich intellektuell begabte und leistungsfähige Angeklagte damit in feste Strukturen eingebunden, die weder ihren Vorstellungen und Erwartungen, noch ihren Fähigkeiten entsprachen. 18 Aber auch das durch stereotyp wiederholten Tatablauf [X.] neun Kinder hat die Angeklagte unbemerkt von ihrer Umwelt ausgetragen, geboren und getötet [X.] besonders außergewöhnliche Gesamttatgeschehen, die den Taten jeweils vorausgehende Vorspiegelung der Angeklagten, sie kümmere sich um Empfängnisverhütung, sowie das in dem Umgang mit den Behältern, in denen sich die Leichname der Neugeborenen befanden, zum Ausdruck ge-kommene bizarr anmutende Nachtatverhalten und ihr nachgewiesenes [X.] - 9 - halten als treusorgende Mutter der Kinder [X.] , [X.] und [X.] wären in diese Gesamtschau einzubeziehen gewesen. Schließlich stellt das Schwurgericht an anderer Stelle der [X.] (im Zusammenhang mit der Erörterung etwaiger Mordmerkmale, nament-lich der niedrigen Beweggründe) fest, dass sich die Angeklagte jeweils zu Beginn jeder Schwangerschaft in einer persönlichkeitsgeprägten Konfliktlage befunden habe und mit der konkreten Situation überfordert gewesen sei. Die Kindstötung sei deshalb die Folge einer seit Monaten bestehenden relativ fixierten Abwehrhaltung, die durch einen komplexen seelischen Notstand ausgelöst worden sei. Ob sich hieraus Folgerungen für die psychische Beein-trächtigung bei den Taten im Sinne des § 21 StGB ergeben, ist [X.] geblieben. 20 21 Mit all diesen Umständen, die es nicht fernliegend erscheinen lassen, dass die normabweichenden Symptome in der Persönlichkeit der [X.] führend geworden sein könnten, hat sich das [X.] bei der [X.], ob ein psychischer Defekt der genannten Art vorgelegen hat, in den Urteilsgründen nicht auseinandergesetzt. 4. Der Senat hebt das Urteil nur im Strafausspruch auf, da die Voraus-setzungen des § 20 StGB offensichtlich nicht vorliegen. Sollte das neue Tat-gericht auf der Grundlage eines weiteren [X.]engutachtens zur Annahme einer Persönlichkeitsstörung gelangen, wird es bei der für jede einzelne Tat zu klärenden Frage, ob diese das Gewicht einer schweren an-deren seelischen Abartigkeit erreicht und zu einer erheblichen Beeinträchti-gung des Steuerungsvermögens geführt hat, auch den Einfluss konstellativer Faktoren (Alkohol) zu würdigen haben. Für den Fall, dass das Vorliegen [X.] schweren anderen seelischen Abartigkeit ausgeschlossen werden kann, indes eine alkoholbedingte relevante Beeinträchtigung der [X.] doch in Betracht kommt [X.] wobei planmäßiges, zielstrebiges und folge-richtiges Verhalten einer alkoholbedingten erheblichen Verminderung der 22 - 10 - Steuerungsfähigkeit gerade bei alkoholgewöhnten [X.] nicht entgegen-steht ([X.]R StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 4, 6, 8, 11) [X.], wird freilich die Figur der actio libera in causa in den Blick zu nehmen sein. Bei Anwendung des § 21 StGB wird zwar auch bei einer Strafrahmen-verschiebung zugunsten der Angeklagten eine deutliche Verminderung der recht milde bemessenen Einzelstrafen (einmal sechs Jahre und im Übrigen je fünf Jahre Freiheitsstrafe) eher fernliegen. Eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit wäre hingegen für die Gesamtstrafe von Bedeutung, deren niedrigere Bemessung sich für diesen Fall nicht ausschließen lässt. Dies gilt ungeachtet des schuldrelevanten Umstands, dass die keinesfalls schuldunfähige Angeklagte in den Zeiträumen zwischen ihren Taten keinerlei Vorsorge gegen die deutlich absehbare Gefahr einer Tatwiederholung getrof-fen hat. 23 [X.] Raum Schaal

Meta

5 StR 491/06

27.03.2007

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.03.2007, Az. 5 StR 491/06 (REWIS RS 2007, 4538)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4538

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