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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:310117B2STR393.16.1
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 393/16
vom
31. Januar
2017
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schweren Raubes
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Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 31. Januar
2017
ge-mäß §
349 Abs.
2 und 4
[X.] beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 11.
Januar 2016 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass wegen eines Geldbetrags in Höhe von 830
Euro lediglich deshalb nicht auf Verfall von Wertersatz er-kannt wird, weil Ansprüche Verletzter entgegenstehen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen besonders schweren [X.] zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und den Verfall von Wertersatz in Höhe von 830
Euro angeordnet. Die auf die all-gemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§
349 Abs.
2 [X.]).
Hinsichtlich des Schuld-
und Strafausspruchs hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Entsprechend dem Antrag des Generalbundesan-1
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walts trifft der Senat in entsprechender Anwendung von §
354 Abs.
1 [X.] statt der Verfallsanordnung eine Feststellung gemäß §
111i Abs.
2 [X.].
Appl
RiBGH Prof. Dr. Krehl
Zeng
ist wegen Krankheit an
der Unterschrift gehindert.
Appl
Wimmer
Grube
Meta
31.01.2017
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.01.2017, Az. 2 StR 393/16 (REWIS RS 2017, 16391)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 16391
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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