Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.02.2021, Az. 1 StR 489/20

1. Strafsenat | REWIS RS 2021, 8420

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Gegenstand

Beweiswürdigung im Strafverfahren wegen Kindesmissbrauchs: Tatsachenfeststellung bei Zeugen vom Hörensagen und Aussage-gegen Aussage-Konstellationen; notwendige Urteilsdarstellungen bei beabsichtigtem Abweichen von einem aussagepsychologischen Sachverständigengutachten


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 19. August 2020

a) im Fall II. 4. a) der Urteilsgründe im Schuldspruch dahingehend berichtigt, dass der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Herstellen kinderpornographischer Schriften verurteilt ist;

b) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte in den Fällen [X.] und II. 4. b) der Urteilsgründe verurteilt worden ist;

c) im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendschutzkammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern sowie sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus dem Strafbefehl des [X.] vom 25. Oktober 2019 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Zudem hat das [X.] angeordnet, dass von der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe ein Monat wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung als vollstreckt gilt. Die auf die ausgeführte Sachrüge gestützte [X.]vision hat den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

I.

2

Das [X.] hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

3

1. Der Angeklagte manipulierte am 27. Juli 2012 in sexueller Motivation mit Finger und Zunge an der Scheide der damals vierjährigen [X.]       , der Tochter seiner Lebensgefährtin [X.]          . Die Geschädigte erlitt dadurch eine kleine Verletzung an der linken Schamlippe (Fall [X.] der Urteilsgründe).

4

Zwischen dem 8. März 2018 und dem 30. April 2018 forderte der Angeklagte die nunmehr neun Jahre alte Geschädigte [X.]       , die zuvor auf Wunsch des Angeklagten ein fraulich wirkendes Neckholder-Kleid und einen [X.] angezogen hatte, zu sexuellen Posen auf, von denen er Fotos anfertigte. So musste die Geschädigte unter anderem auf Geheiß des Angeklagten auf dem Boden sitzend die Beine spreizen, den [X.] beiseite ziehen und mit ihren Fingern die Schamlippen auseinanderschieben. Ferner führte sie auf Anweisung des Angeklagten einen länglichen, pinkfarbenen Kunststoffgegenstand bestehend aus aneinandergereihten haselnussgroßen Kugeln in ihre Scheide ein. Zudem umfasste die Geschädigte auf Aufforderung des Angeklagten dessen Penis mit der rechten Hand ([X.] 4. a) der Urteilsgründe).

5

Im April 2018 zog der Angeklagte der Geschädigten [X.]       in deren Kinderzimmer die von ihr getragene kurze Hose nach unten und führte einen Finger in ihre Scheide ein. Als [X.]   sagte, er solle aufhören, weil ihr das weh tue, kam der Angeklagte dieser Aufforderung nach ([X.] 4. b) der Urteilsgründe).

6

2. Der Angeklagte hat die Tatvorwürfe bestritten und sich dahingehend eingelassen, dass er hinsichtlich der erhobenen Vorwürfe von einem Komplott der Familie K.   ausgehe, die ihn von Anfang an habe loswerden wollen. Die [X.] hat die Verurteilung im Fall [X.] der Urteilsgründe im Wesentlichen auf die Angaben der Großeltern der Geschädigten, [X.]        und [X.].       , sowie ihrer Tante M.         gestützt und dabei auf entsprechende Mitteilungen der Geschädigten gegenüber diesen einige Tage nach der Tat abgestellt. Hinsichtlich [X.] 4. b) der Urteilsgründe hat die [X.] ihre Überzeugung maßgeblich auf die Angaben der Geschädigten in der Hauptverhandlung gestützt. In beiden Fällen hat das [X.] zudem die im [X.] 4. a) der Urteilsgründe gefertigten Lichtbilder herangezogen, die die (generelle) Richtigkeit der Angaben der Geschädigten belegten. Den Ausführungen des aussagepsychologischen Sachverständigen, der eine Erlebnisbasiertheit der Angaben der Zeugin [X.]       in allen Fällen verneint hat, ist das [X.] nicht gefolgt.

7

Den Freispruch vom Vorwurf eines weiteren sexuellen Missbrauchs im Jahr 2013 zum Nachteil von [X.]       sowie vom Vorwurf der Körperverletzung im Februar 2018 und des sexuellen Missbrauchs im Frühjahr 2018 jeweils zum Nachteil seiner im Jahr 2012 geborenen Tochter [X.].   hat das [X.] damit begründet, dass es sich insoweit jeweils keine Überzeugung von den Taten zu bilden vermochte.

II.

8

1. Wie von dem [X.] in seiner Antragsschrift angeregt, war der Schuldspruch im [X.] 4. a) der Urteilsgründe entsprechend § 354 Abs. 1 StPO dahingehend zu berichtigen, dass der Angeklagte in diesem Fall wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Herstellen kinderpornographischer Schriften verurteilt ist.

9

2. In den Fällen [X.] und II. 4. b) der Urteilsgründe hält die Beweiswürdigung sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand.

a) Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts, dem es obliegt, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Die revisionsgerichtliche Überprüfung ist darauf beschränkt, ob dem Tatgericht [X.]chtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denk- oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn das Tatgericht zu hohe Anforderungen an die Überzeugungsbildung stellt (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Beschluss vom 16. Juli 2019 - 4 StR 231/19 Rn. 7; Urteil vom 5. September 2019 - 3 StR 219/19 Rn. 8, jeweils mwN).

b) Dabei stellen besondere Beweissituationen erhöhte Anforderungen an die Beweiswürdigung.

aa) So sind aufgrund des eingeschränkten Beweiswerts von Angaben eines Zeugen vom [X.] bei der Beurteilung der Aussage strengere Anforderungen an die Tragfähigkeit einer zur Verurteilung führenden Beweiswürdigung zu stellen, weil das Tatgericht die Glaubwürdigkeit der unmittelbaren [X.] und die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben nicht originär, sondern nur vermittelt über Berichte anderer beurteilen kann (vgl. [X.], Urteile vom 16. Mai 2002 - 1 StR 40/02 Rn. 13 f. und vom 1. Februar 2005 - 1 [X.] Rn. 18, [X.]St 50, 11, 15; [X.]/[X.], 8. Aufl., § 261 Rn. 99). Auf die Aussage eines Zeugen vom [X.] kann daher eine Feststellung nur dann gestützt werden, wenn sie durch andere wichtige und im unmittelbaren Bezug zum Tatgeschehen stehende Gesichtspunkte bestätigt wird (vgl. [X.], Urteile vom 29. Juli 1998 - 1 StR 94/98 Rn. 13, [X.]St 44, 153, 158 und vom 16. Mai 2002 - 1 StR 40/02 Rn. 13; Beschluss vom 9. April 2013 - 5 [X.] Rn. 4).

bb) Zudem bestehen gesteigerte revisionsgerichtliche Anforderungen an die Sachdarstellung und Erörterung der Beweislage in Fällen von „Aussage gegen Aussage“, wenn der einzige Belastungszeuge in der Hauptverhandlung seine Vorwürfe ganz oder teilweise nicht aufrechterhält, der anfänglichen Schilderung einzelner Taten nicht gefolgt wird oder sich sogar die Unwahrheit eines Aussageteils herausstellt (vgl. [X.], Beschlüsse vom 24. Januar 2008 - 5 StR 585/07 Rn. 9 und vom 12. September 2012 - 5 StR 401/12 Rn. 8). Auch sonst hat das Tatgericht in Fällen, in denen es den Angeklagten aufgrund derselben Zeugenaussage teilweise verurteilt, während es sich von anderen angeklagten Taten nicht überzeugen kann, genau darzulegen, warum es der Zeugenaussage in den [X.] folgt (vgl. [X.], Beschluss vom 12. Februar 2020 - 1 [X.] Rn. 4 mwN).

cc) Überdies sind besondere Anforderungen an die Beweiswürdigung zu stellen, wenn das Tatgericht eine von einem Sachverständigengutachten abweichende eigene Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben eines Belastungszeugen vornimmt. In einer solchen Konstellation muss sich das Tatgericht konkret mit den Ausführungen des Sachverständigen auseinandersetzen und seine Auffassung tragfähig sowie nachvollziehbar begründen, um zu belegen, dass es mit [X.]cht das bessere Fachwissen für sich in Anspruch nimmt, nachdem es zuvor glaubte, sachverständiger Beratung zu bedürfen (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Beschlüsse vom 19. Mai 2020 - 2 StR 7/20 Rn. 7 und vom 2. Dezember 2014 - 4 StR 381/14 Rn. 9 f.).

b) Diesen Anforderungen wird das Urteil des [X.]s in den Fällen [X.] und II. 4. b) der Urteilsgründe nicht gerecht.

aa) Hinsichtlich Fall [X.] der Urteilsgründe begegnet die Beweiswürdigung bereits deshalb Bedenken, weil das [X.] seine Überzeugung von dem Tatgeschehen entscheidend auf die Angaben von Zeugen vom [X.] stützt und dabei maßgeblich auf die Aussagen der Großeltern und Tante der Geschädigten, denen die Geschädigte, die das Geschehen weder bei einer polizeilichen Vernehmung am 27. Juni 2014 noch in der Hauptverhandlung erinnerte, einige Tage nach der Tat unmittelbar vor der Abfahrt in einen Kroatienurlaub und im Urlaub berichtete. Es fehlt vorliegend jedoch an einer Bestätigung der Feststellungen durch andere wichtige und im unmittelbaren Bezug zum Tatgeschehen stehende Gesichtspunkte. Soweit das [X.] die im Jahr 2018 vom Angeklagten von [X.]       in sexuellen Posen gefertigten Lichtbilder heranzieht, vermögen diese Fotos eine im Jahr 2012 begangene, andere Tat nicht zu belegen.

Die Beweisführung zu Fall [X.] der Urteilsgründe ist aber auch deswegen rechtsfehlerhaft, weil das [X.] die Beweiswürdigung, die dem Teilfreispruch zugrunde liegt, nicht erkennbar in seine Beweiswürdigung zum [X.] einbezogen hat. In einem der den [X.] zugrundeliegenden Fall (Anklageziffer 4) ist dem Angeklagten vorgeworfen worden, auch seine Tochter [X.].  im Frühjahr 2018 sexuell missbraucht zu haben, indem er ihr sein Geschlechtsteil in den Mund gesteckt habe. Insoweit vermochte die [X.] gestützt auf die Angaben der Großmutter [X.]       und der Geschädigten [X.]      , denen [X.].     , die sich in einer polizeilichen Vernehmung und in der Hauptverhandlung nicht an das Geschehen erinnern konnte, von dem Vorfall berichtet hatte, keine Überzeugung von der Tat zu gewinnen. Das [X.] folgte diesbezüglich den Ausführungen des Sachverständigen    [X.]h.   , der eine Erlebnisbasiertheit der Angaben [X.].       s als fraglich bewertet hat. Dieser Fall hätte vom [X.] abgegrenzt und überdies genau dargelegt werden müssen, warum im [X.] die Angaben der Zeugin [X.]       zutreffen sollten, im [X.] hingegen nicht, zumal der Sachverständige   [X.]h.    bezogen auf die Angaben der [X.]        eine mögliche Suggestion durch andere und damit auch durch die Großeltern als möglich bezeichnet hat.

Schließlich genügt auch die Darstellung der Ausführungen des Sachverständigen, dessen Bewertung das [X.] bezogen auf die Angaben der Zeugin [X.]       nicht gefolgt ist, nicht den rechtlichen Anforderungen. Das [X.] hat insoweit - im Übrigen lediglich zu [X.] 4. a) der Urteilsgründe - generell ausgeführt, dass bezogen auf die Angaben der [X.]        „aufgrund äußerer Einflüsse eine mögliche Suggestion durch andere und somit eine Erlebnisbezugsproblematik bestehen könnte“ und mögliche suggestive Einflüsse - durch suggestive Fragen in den polizeilichen Vernehmungen in den Jahren 2014 und 2018, den jahrelangen innerfamiliären Konflikt zwischen der Kindsmutter und den Kindsgroßeltern sowie die „Spieltherapie“ von 2012 bis 2014 bei der [X.]       (Hilfe gegen sexuellen Missbrauch) - benannt ([X.]). Es fehlt jedoch eine konkrete Darstellung und Erörterung der Ausführungen des Sachverständigen, insbesondere auch mit Bezug zu den einzelnen Angaben der Zeugin [X.]        , die eine revisionsrechtliche Prüfung dieser Beweiswürdigung ermöglichen.

bb) Auch hinsichtlich [X.] 4. b) der Urteilsgründe hätte sich das [X.] mit der Beweiswürdigung, die dem Teilfreispruch in dem zuvor bereits genannten Fall Anklageziffer 4 zugrunde lag und in dem die [X.] sich nicht von der Richtigkeit der Angaben der Zeugin [X.]       - über eine ihr gegenüber erfolgte [X.] durch [X.].       - überzeugen konnte, auseinandersetzen müssen.

Ein durchgreifender [X.]chtsfehler liegt zudem darin, dass die Darstellung der Ausführungen des Sachverständigen zu [X.] 4. b), dessen Bewertung das [X.] bezogen auf die Angaben der Zeugin [X.]       auch in diesem Fall nicht gefolgt ist, nicht den rechtlichen Anforderungen genügt. Auch insoweit fehlt jedoch eine konkrete Darstellung und Erörterung der Ausführungen des Sachverständigen, die eine revisionsrechtliche Prüfung dieser Beweiswürdigung ermöglichen.

3. Der Senat schließt angesichts der vorhandenen objektiven Beweismittel im [X.] 4. a) der Urteilsgründe in Form der von der Tat gefertigten Lichtbilder aus, dass sich die Fehler in der Beweisführung zu den Taten in den Fällen [X.] und II. 4. b) der Urteilsgründe auf die Beweiswürdigung zu [X.] 4. a) der Urteilsgründe ausgewirkt haben könnten.

4. Die Sache bedarf daher in den Fällen [X.] und II. 4. b) der Urteilsgründe der neuen Verhandlung und Entscheidung naheliegend unter Hinzuziehung eines weiteren aussagepsychologischen Sachverständigen. Die Aufhebung der in den Fällen [X.] und II. 4. b) der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich.

5. Die Kompensationsentscheidung auf Grund rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung bleibt von der Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs unberührt (vgl. [X.], Beschluss vom 13. März 2019 - 1 StR 50/19 Rn. 10 mwN).

Raum     

        

Bellay     

        

Fischer

        

Bär     

        

Hohoff     

        

Meta

1 StR 489/20

24.02.2021

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Ravensburg, 19. August 2020, Az: 460 Js 14399/18 jug - 2 KLs

§ 176 Abs 1 StGB, § 176c Abs 1 StGB, § 261 StPO, § 267 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.02.2021, Az. 1 StR 489/20 (REWIS RS 2021, 8420)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 8420

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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