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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 205/13
vom
11. Dezember 2013
in der Betreuungssache
-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 11.
Dezember 2013
durch den
Vorsitzenden Richter Dose,
die Richterin [X.] und [X.], [X.] und Guhling
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des [X.] vom 8.
April 2013 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.
Wert: 255
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
Die angegriffene Entscheidung ist nicht zu beanstanden und hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand; der [X.] hat die gerügten Verfah-rensmängel geprüft, die [X.] aber nicht für durchgreifend erachtet (§
74 Abs.
3 Satz
4 FamFG i.V.m. §
564 ZPO).
Der [X.] hat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden, dass die berufsbegleitend an der Sächsischen Verwaltungs-
und Wirtschafts-Akademie abgeschlossene Ausbildung zum "Betriebswirt (VWA)" mit einem Gesamtaufwand von rund 1.000
Stunden nicht mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung vergleichbar im Sinne des §
4 Abs.
1 Satz
2 Nr.
2 [X.] ist und daher keinen erhöhten Stundensatz für die Betreuervergütung begrün-det ([X.]sbeschluss vom 30.
Oktober 2013
XII
ZB
23/13
juris Rn.
9
ff.).
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Schließlich hat der [X.] bereits entschieden, dass sich ein Betreuer im Rahmen eines neu gestellten Vergütungsantrags
nicht auf einen Vertrauens-schutz wegen vorangegangener Bewilligungen einer höheren Vergütung beru-fen kann ([X.]sbeschluss vom 30.
Oktober 2013
XII
ZB
23/13
juris Rn.
19 mwN).
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher
Bedeu-tung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung beizutragen (§
74 Abs.
7 FamFG).
Dose
[X.]
Schilling
Nedden-Boeger
Guhling
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.11.2012 -
2 XVII 5081/12 -
LG [X.],
Entscheidung vom 08.04.2013 -
3 T 26/13 -
4
5
Meta
11.12.2013
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.12.2013, Az. XII ZB 205/13 (REWIS RS 2013, 427)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 427
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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