Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.12.2013, Az. XII ZB 151/13

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 387

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII [X.] 151/13

vom

11. Dezember 2013

in der [X.]

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
FamFG §
168; [X.] §
4 Abs.
1 Satz
2 Nr.
2
a)
Die Ausbildung zur staatlich anerkannten Heilpädagogin an der [X.] des [X.] nach vorangegangener Berufsausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin ist einer abgeschlossenen Ausbildung an einer [X.]. §
4 Abs.
1 Satz
2
Nr.
2 [X.] nicht vergleichbar (im [X.] an [X.]sbeschluss vom 24.
April 2013
XII
[X.]
10/13

juris).
b)
Die Bewilligung der nach dem Gesetz geschuldeten Vergütung stellt keinen (rechtswidrigen) Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten [X.] dar.
[X.], Beschluss vom 11. Dezember 2013 -
XII [X.] 151/13 -
LG [X.]

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 11.
Dezember 2013
durch den
Vorsitzenden [X.],
die Richterin Weber-Monecke
und [X.], Dr.
Nedden-Boeger und Guhling
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 25.
Zivilkammer des
[X.]s [X.] vom 8.
März 2013 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu
2 zurückgewiesen.
Wert: 179

Gründe:
I.
Die Beteiligte zu 2 (im Folgenden: Betreuerin) begehrt eine höhere Be-treuervergütung
auf der Grundlage des Stundensatzes von 44

.
Sie ist im Jahr
2011 zur Berufsbetreuerin der Betroffenen bestellt [X.]; mit Beschluss vom 6.
Juni 2012 wurde an ihrer Stelle eine neue Betreuerin bestellt. Die Betreuerin hat eine abgeschlossene Ausbildung zur staatlich aner-kannten Erzieherin. In der [X.] vom 1.
August
1990 bis zum
31.
Januar 1992 absolvierte sie zudem die Ausbildung zur staatlich anerkannten Heilpädagogin an der [X.] des [X.] in [X.]. Die 18
Mona-te dauernde Ausbildung berechtigt sie, die Berufsbezeichnung "staatlich aner-kannte Heilpädagogin"
zu führen. Die Betreuerin ist seit etwa 17
Jahren als Be-rufsbetreuerin tätig. In der Vergangenheit wurde ihr für ihre Tätigkeit
eine Ver-1
2
-
3
-
gütung entsprechend der höchsten Vergütungsstufe (derzeit 44

je Stunde)
gewährt.
Die Anweisung erfolgte jeweils im [X.].
Im vorliegenden Verfahren begehrt die Betreuerin die Festsetzung ihrer Vergütung für den [X.]raum 11.
Februar
2012 bis 6.
Juni 2012. Das Amtsgericht hat der Betreuerin einen Stundensatz von 33,50

569,50

ihre Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Betreuerin mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.
Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die angegriffene Entscheidung ist nicht zu beanstanden und hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand.
1. Das [X.] hat ausgeführt, die abgeschlossene Ausbildung zur staatlich anerkannten Heilpädagogin sei nicht mit einem Abschluss an einer (Fach-)Hochschule vergleichbar. Zwar sei Zugangsvoraussetzung für diese Ausbildung der Nachweis eines Erstberufs als Erzieher,
Heilerziehungspfleger oder Krankenschwester. Der vermittelte Wissensstand entspreche hier jedoch bereits nach Art und Umfang nicht dem eines Hochschulstudiums. So reiche der mit der Ausbildung verbundene [X.]aufwand nicht an den eines Vollzeitstu-diums an einer Fachhochschule heran. Die von der Betreuerin absolvierte [X.] zur Heilpädagogin dauere 18
Monate. Auch mit den absolvierten 1.800 Ausbildungsstunden erreiche sie nicht den für einen
Hochschul-
oder Fach-hochschulabschluss erforderlichen Gesamtzeitaufwand. Ein Fachhochschulstu-dium mit dem Abschlussgrad eines Bachelors setze ein mindestens dreijähriges Vollzeitstudium voraus, bei einem geschätzten Arbeitsaufwand der Studieren-den pro Semester von etwa 900
Stunden und einem Gesamtarbeitsaufwand 3
4
5
-
4
-
von etwa 5.400 Stunden. Umfang und Inhalt des Lehrstoffes der von der Be-schwerdeführerin absolvierten Ausbildung zur staatlich anerkannten Heilpäda-gogin seien damit nicht vergleichbar. Schließlich sei auch die allgemeine [X.] für die Zulassung der
Beschwerdeführerin zu der von ihr absol-vierten Ausbildung zur staatlich anerkannten Heilpädagogin
nicht Vorausset-zung gewesen.
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand.
a) Der [X.] hat nach Erlass der angefochtenen Entscheidung mit [X.] vom 24.
April 2013 (XII
[X.]
10/13

juris) entschieden, dass die

auch hier im Streit stehende

Ausbildung zur staatlich anerkannten Heilpädagogin an der [X.] des [X.] in [X.] nach vorangegan-gener Berufsausbildung zur staatlich anerkannten Krankenschwester einer ab-geschlossenen Ausbildung an einer (Fach-)Hochschule nicht vergleichbar ist (zum dortigen Sachverhalt vgl. die Ausgangsentscheidung des [X.]s [X.] vom 13.
Dezember 2012

25
T
622/12

juris Rn.
1). Dabei hat der [X.] Bezug genommen auf seine Entscheidung vom 18.
Januar 2012 (XII
[X.]
409/10

FamRZ 2012, 629
Rn.
11),
in der er die Grundsätze dafür [X.] hat, wann eine Ausbildung einer Hochschulausbildung im Sinne von §
4 Abs.
1 Satz
2 Nr.
2 [X.] vergleichbar i[X.]
Zudem hat der [X.] entschieden, dass die Frage, ob ein Berufsbetreuer im Einzelfall die Voraussetzungen für eine erhöhte Vergütung gemäß §
4 Abs.
1 Satz
2 Nr.
2 [X.] erfüllt, einer wertenden Betrachtungsweise des Tatrichters unterliegt. Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur einge-schränkt darauf überprüft werden, ob der Tatrichter die maßgebenden Tatsa-chen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt, Rechtsbegriffe ver-6
7
8
-
5
-
kannt oder Erfahrungssätze verletzt und die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat ([X.]sbeschluss vom 18.
Januar 2012

XII
[X.]
409/10

FamRZ 2012, 629 Rn.
8).
Schließlich hat der [X.] entschieden, dass ein schützenswertes Ver-trauen des Betreuers
darauf, dass er weiterhin den ihm zuvor im Verwaltungs-verfahren zugebilligten Stundensatz von 44

[X.]sbe-schluss vom 24.
April 2013

XII
[X.]
10/13

juris
Rn.
5; vgl. auch [X.]sbe-schluss vom 8.
Februar 2012

XII
[X.]
230/11
s Rn.
14
f.
mwN).
b) Gemessen an dieser [X.]srechtsprechung hält die angegriffene Ent-scheidung
den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand.
aa) Das [X.] hat die vom [X.] aufgestellten Maßstäbe zutref-fend wiedergegeben und im Ergebnis auch in nicht zu beanstandender Weise auf den Fall angewandt; ob dem Berufsabschluss zur Heilpädagogin
eine Kran-kenpflegeausbildung oder

wie hier

eine Erzieherausbildung vorausgegangen ist, macht insoweit keinen Unterschied. Vor allem hat sich das [X.] in nicht zu beanstandender Weise mit der Dauer der Ausbildung als maßgebli-chem
Kriterium für die Vergleichbarkeit auseinandergesetzt (vgl. dazu auch Se-natsbeschluss vom 26.
Oktober 2011

XII
[X.]
312/11

FamRZ 2012, 113 Rn.
15 zur Einordnung nach §
4 Abs.
1 Satz
2 Nr.
1 [X.] [Lehre]). Ferner hat es als wesentliches Kriterium die Zulassungsvoraussetzungen
herangezogen (siehe dazu [X.]sbeschluss vom 18.
Januar 2012

XII
[X.] 409/10

FamRZ 2012, 629 Rn.
11). Wenn sich das Gericht im Hinblick auf die Dauer und den Umfang der Ausbildung nicht ausdrücklich mit dem Inhalt des bei der [X.] Ausbildung vermittelten Lehrstoffs auseinandersetzt, ist dies entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde aus Rechtsgründen nicht zu beanstan-den.
Entsprechendes gilt für die Rüge der Rechtsbeschwerde, das Beschwer-9
10
11
-
6
-
degericht hätte zu den festgestellten 1.800 absolvierten Ausbildungsstunden noch jeweils zwei Stunden
für Vor-
und
Nachbereitung
hinzuzählen müssen. Insoweit möchte sie die

der Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht entzogene

tatrichterliche Bewertung durch ihre eigene Einschätzung ersetzen.
Dass sich der Tatrichter vorliegend hinsichtlich des Vergleichsmaßstabs an den
gegenwärtig bestehenden Anforderungen an eine Hochschulausbildung (Bachelor) orientiert hat, ist als tatrichterliche Entscheidung aus Rechtsgründen ebenso wenig zu beanstanden; hinzukommt, dass die Einführung des Bachelors
die Dauer des Hochschulstudiums eher verkürzt hat
(zur [X.] Se-
natsrechtsprechung
vgl. auch
[X.]sbeschluss vom 4.
Dezember 2013

XII
[X.]
252/13

zur Veröffentlichung bestimmt).
bb)
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist eine Vergütung mit einem Stundensatz von 44

auch nicht aus dem Gesichtspunkt des [X.] geboten.

Bezogen auf den
im Streit stehenden [X.]raum (vom 11.
Februar
bis 6.
Juni 2012)
war der Betreuerin ohnehin keine den Stundensatz von 33,50

übersteigende Vergütung bewilligt worden (vgl. zum Vertrauensschutz bei einer im Festsetzungsverfahren nach §
168 FamFG rückwirkenden Überprüfung der bereits im [X.]e bewilligten Vergütung: [X.]sbeschluss vom 6.
November 2013

XII
[X.]
86/13

juris Rn.
22
ff.).
Soweit sich die Betreuerin darauf
beruft, dass sie auch künftig auf den ihr in der Vergangenheit im Wege der [X.] zugebilligten Stun-densatz der höchsten Stufe (derzeit 44

)
auf Grund der jahrelangen Verwal-tungspraxis habe vertrauen dürfen, kann sie ein schutzwürdiges Vertrauen [X.] schon deshalb nicht herleiten, weil sie nach den Feststellungen des Land-gerichts in der Vergangenheit ausdrücklich darauf hingewiesen worden war, 12
13
14
-
7
-
dass die Anweisung "lediglich im Verwaltungsverfahren erfolgt ist und die Mög-lichkeit einer förmlichen Beschlussfassung besteht".
Im Übrigen ist die Verwaltungsanweisung gegenüber einer Festsetzung der Vergütung nach §
292 Abs.
1 FamFG in Verbindung mit §
168 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 FamFG, die auf Antrag des Betreuers oder des Betreuten oder von Amts wegen veranlasst werden kann, subsidiär. Mit der gerichtlichen Entscheidung wird die Anweisung des Kostenbeamten des Gerichts wirkungslos ([X.]sbe-schluss vom 6.
November 2013

XII
[X.]
86/13
juris Rn.
29).
Schon weil es der Betreuer mithin selbst in der Hand hat, einen Festsetzungsantrag zu stellen und damit die rechtsverbindliche Festsetzung der Vergütung für die dem Antrag zu-grundeliegenden [X.]räume zu erlangen, ist eine Hinweispflicht des Gerichtes
entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde
nicht gegeben.
15
-
8
-
Die Rechtsbeschwerde kann auch mit ihrem Einwand nicht durchdringen, die aus ihrer Sicht zu geringe Vergütung stelle einen Eingriff in den eingerichte-ten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Unbeschadet der Frage, ob eine zu geringe Vergütung einen solchen Eingriff, der betriebsbezogen sein muss, [X.] kann, fehlt es jedenfalls an der erforderlichen Rechtswidrigkeit des Ein-griffs (vgl. hierzu [X.]Z 193, 227 = NJW 2012, 2579 Rn.
21 und 27
mwN). Denn die entsprechend der gesetzlichen Vorgaben festgesetzte Vergütung kann keinen rechtwidrigen Eingriff in die von einem Berufsbetreuer ausgeübte Tätigkeit darstellen.

Dose

Weber-Monecke

Schilling

Nedden-Boeger

Guhling
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 20.09.2012 -
7 [X.] 2335 -

LG [X.], Entscheidung vom 08.03.2013 -
25 [X.]/12 -

16

Meta

XII ZB 151/13

11.12.2013

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.12.2013, Az. XII ZB 151/13 (REWIS RS 2013, 387)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 387

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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