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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 376/11
vom
28.
September 2011
in der Strafsache
gegen
wegen
besonders schwerer räuberischer Erpressung u. a.
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2
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Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28.
September 2011 gemäß §
349 Abs.
2 [X.] beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 28.
April 2011 wird mit der Maßgabe als unbe-gründet verworfen, dass die Vollziehung von einem Jahr und
einem Monat der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe vor der [X.] in der Entziehungsanstalt angeordnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Der [X.] hat entsprechend dem Antrag des [X.] die sich zutreffend aus den Urteilsgründen ergebende Dauer des [X.] der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe vor der sich anschließenden Unterbringung
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3
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im Tenor berichtigt, weil das Landgericht
rechtsfehlerhaft die vom [X.] bereits erlittene Untersuchungshaft von dem vorweg zu vollstreckenden Teil der Strafe in Abzug gebracht hatte (vgl. [X.], Beschluss vom 13.
Januar 2010 -
2 StR
487/09).
Fischer
[X.]
Schmitt
Krehl
Ott
Meta
28.09.2011
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.09.2011, Az. 2 StR 376/11 (REWIS RS 2011, 2900)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 2900
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