Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.07.2014, Az. 4 StR 267/14

4. Strafsenat | REWIS RS 2014, 3663

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 267/14

vom
30. Juli
2014
in der Strafsache
gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung
des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am 30.
Juli
2014
gemäß §
349 Abs.
2 und 4
StPO, §
354 Abs.
1
StPO analog beschlossen:

1.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 19.
Dezember 2013 wird mit der [X.] als unbegründet verworfen, dass die für die Tat
35 fest-gesetzte Einzelstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten Freiheitsstrafe entfällt und angeordnet ist, dass zwei Jahre der gegen den Angeklagten verhängten Gesamtfreiheitsstrafe vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu vollziehen sind.
2.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von [X.] in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handel-treiben
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun Fällen, unerlaub-ten
Handeltreibens
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 27
Fällen und unerlaubten
Handeltreibens
mit Betäubungsmitteln in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht
Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass noch 15
Monate der Frei-heitsstrafe vor der Unterbringung zu vollziehen sind. Außerdem wurde der [X.]
-
3
-
fall von [X.] in Höhe von 50.000
Euro angeordnet. Die
hiergegen gerich-tete Revision des Angeklagten hat den aus der [X.] ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist
sie unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
Die für die Tat
35 festgesetzte Einzelstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten Freiheitsstrafe entfällt. Das [X.] ist zutreffend davon [X.], dass die Verkäufe von zwei Kilogramm Marihuana an den Abnehmer M.

(Tat
35) und einem Kilogramm Marihuana an den Abnehmer R.

(Tat
34) konkurrenzrechtlich nur als ein Fall des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§
29a Abs.
1 Nr.
2 BtMG) zu [X.] sind, weil die umgesetzten Betäubungsmittel aus einer Gesamtmenge stammten ([X.], Beschluss vom 11.
Januar 2012

5
StR
445/11, [X.], 121, 122; Beschluss vom 28.
Juni 2011

3
StR
485/10, [X.]R BtMG §
29 Abs.
1 Nr.
1 Konkurrenzen

eine Einzelstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten festgesetzt. Da materiell-rechtlich nur eine mit Strafe zu belegende Tat gegeben ist, konnte die für die Tat
35 festgesetzte (zweite) Einzelstrafe nicht bestehen bleiben. Der Bestand der Gesamtstrafe wird dadurch nicht in Frage gestellt. Der Senat schließt aus, dass das [X.] bei Zugrundelegung der verbleibenden Einzelstrafen eine niedrigere Gesamtstrafe verhängt hätte.
2
-
4
-
Der Ausspruch über den vorweg zu vollziehenden Teil der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe war aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des [X.] vom 16.
Juni 2014 gemäß den Vorgaben des §
67 Abs.
2 Satz
2 und 3 StGB
abzuändern; das Verschlechterungsverbot (§
358 Abs.
2 StPO) steht dem nicht entgegen (vgl. [X.], Beschluss vom 7.
Juni 2011

4
StR
168/11, Rn.
2; Beschluss vom 16.
Dezember 2009

2
StR
532/09, [X.], 117
mwN).
Sost-Scheible Roggenbuck Mutzbauer

Bender Quentin
3

Meta

4 StR 267/14

30.07.2014

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.07.2014, Az. 4 StR 267/14 (REWIS RS 2014, 3663)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3663

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