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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 84/12
vom
20. Februar 2014
in dem Rechtsstreit
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2
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch die Richter
Vill,
Prof.
Dr.
Gehrlein, [X.], Grupp und die Richterin Möhring
am
20. Februar 2014
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des [X.]-Holsteinischen Oberlan-desgerichts in [X.] vom 23. März 2012 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wie-setzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§
544 Abs.
1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§
544 Abs.
1 Satz 2, Abs.
2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§
543 Abs.
2 Satz 1 ZPO).
Die geltend gemachten Verletzungen von [X.] hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. Zwar hat das [X.] den Beweisantritt der Klägerin für ihre Behauptung, bei pflichtge-mäßer Beratung durch den Beklagten wäre es zu einer Verschmelzung der Be-1
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triebsgesellschaft auf die Klägerin gekommen, übergangen. Darauf beruht das angefochtene Urteil aber nicht. Es wird von der Begründung getragen, die Klä-gerin habe den Schaden nicht schlüssig dargelegt.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbs.
2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus-setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Vill
Gehrlein
Fischer
Grupp
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 19.08.2011 -
6 [X.]/09 -
OLG [X.], Entscheidung vom 23.03.2012 -
17 U 27/11 -
3
Meta
20.02.2014
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.02.2014, Az. IX ZR 84/12 (REWIS RS 2014, 7647)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 7647
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