Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.02.2014, Az. IX ZR 84/12

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 7647

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 84/12

vom

20. Februar 2014

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch die Richter
Vill,
Prof.
Dr.
Gehrlein, [X.], Grupp und die Richterin Möhring

am
20. Februar 2014
beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des [X.]-Holsteinischen Oberlan-desgerichts in [X.] vom 23. März 2012 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wie-setzt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§
544 Abs.
1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§
544 Abs.
1 Satz 2, Abs.
2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§
543 Abs.
2 Satz 1 ZPO).

Die geltend gemachten Verletzungen von [X.] hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. Zwar hat das [X.] den Beweisantritt der Klägerin für ihre Behauptung, bei pflichtge-mäßer Beratung durch den Beklagten wäre es zu einer Verschmelzung der Be-1
2
-

3

-
triebsgesellschaft auf die Klägerin gekommen, übergangen. Darauf beruht das angefochtene Urteil aber nicht. Es wird von der Begründung getragen, die Klä-gerin habe den Schaden nicht schlüssig dargelegt.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbs.
2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus-setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Vill
Gehrlein
Fischer

Grupp
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 19.08.2011 -
6 [X.]/09 -

OLG [X.], Entscheidung vom 23.03.2012 -
17 U 27/11 -

3

Meta

IX ZR 84/12

20.02.2014

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.02.2014, Az. IX ZR 84/12 (REWIS RS 2014, 7647)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7647

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.