Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.07.2004, Az. IV ZR 265/03

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 2467

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL [X.]/03

Verkündet am:

7. Juli 2004

[X.]

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

[X.]Z: nein _____________________

[X.] § 6 Abs. 3; [X.] § 7

Die Grundsätze der Relevanzrechtsprechung finden nur dann Anwendung, wenn die vorsätzliche Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers folgenlos geblieben ist, d.h. dem Versicherer bei der Feststellung des Versicherungsfalles oder des [X.] keine Nachteile entstanden sind. Das ist nicht notwendig schon dann der Fall, wenn der Versicherer nicht geleistet hat.

[X.], Urteil vom 7. Juli 2004 - [X.]/03 - HansOLG Hamburg

LG Hamburg

- 2 -

[X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juli 2004

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des [X.] vom 29. Oktober 2003 wird auf Kosten des [X.] zurück-gewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Feststellung, daß die Beklagte ihm wegen eines Fahrzeugdiebstahls [X.] Versicherungsschutz zu gewähren hat. Dem Versicherungsverhältnis liegen die Allgemeinen Be-dingungen für die Kraftfahrtversicherung ([X.]; Stand März 1997) zugrunde.

Die Beklagte erhielt am 2. November 2000 vom Kläger eine fern-mündliche Schadensmeldung, die die Entwendung eines [X.] auf dem Parkplatz eines Supermarkts in [X.]

zum Gegenstand hatte. Das Fahrzeug wurde zu einem späteren Zeitpunkt in [X.] wieder aufgefunden und sichergestellt. Mit Schreiben vom 6. November - 3 -

2000 übersandte die Beklagte dem Kläger ein Schadensanzeigeformular und einen "[X.]", der eine Beleh-rung über die Rechtsfolgen unwahrer oder unvollständiger Angaben ge-genüber dem Versicherer enthielt. Zugleich forderte die Beklagte den Kläger auf, ihr neben den Fahrzeugunterlagen "vorab postwendend" die [X.] zu übersenden. Der Kläger kam dieser Aufforderung nicht nach, obwohl ihn die Versicherungsmaklerin wiederholt darauf hinwies, daß er zur Übersendung verpflichtet sei. Der Kläger stellte sich auf den Standpunkt, er müsse die Fahrzeugschlüssel nur Zug um Zug gegen eine Leistungszusage der [X.] herausgeben. Die Beklagte beruft sich unter anderem deshalb auf Leistungsfreiheit, weil der Kläger durch sein Verhalten gegen seine Obliegenheit aus § 7 I (2) Satz 3 und 4 [X.] ver-stoßen habe. Danach ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des Scha-dens dienlich sein kann; er hat hierbei die etwaigen Weisungen des [X.] zu befolgen.

Landgericht und Berufungsgericht haben die Feststellungsklage abgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Revision.

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

[X.] Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Weigerung der [X.], den Kläger wegen des behaupteten Diebstahls zu entschädigen, sei - 4 -

nach § 7 I (2) Satz 3 und 4, [X.] [X.] i.V. mit § 6 Abs. 3 [X.] rechtens. Der Kläger habe sich der mit Schreiben vom 6. November 2000 durch den Versicherer erteilten Weisung widersetzt und sich trotz mündlicher und schriftlicher Mahnung seitens der Versicherungsmaklerin geweigert, die Fahrzeugschlüssel zur Verfügung zu stellen, solange die Beklagte [X.] nicht anerkenne. Der Verlust des [X.] widerspreche nicht § 242 BGB. Denn die Obliegenheitsverletzung des [X.] sei generell geeignet, die Interessen der [X.] ernsthaft zu gefährden. Die Fahrzeugschlüssel seien für den Versicherer von er-heblicher Bedeutung, weil eine sachverständige Untersuchung darüber Aufschluß geben könne, ob Nachschlüssel existierten; das Fehlen eines Schlüssels könne darauf hinweisen, daß das Fahrzeug auf andere Weise als durch Diebstahl verschwunden sei. Das Verschulden des [X.] sei schon deshalb nicht gering, weil er gegen den ausdrücklichen Rat der Versicherungsmaklerin gehandelt und auch sonst keinen Kontakt zur [X.] gesucht habe. Die Beklagte habe den Kläger schließlich nicht nach [X.] und Glauben über die möglichen Folgen eines Verstoßes ge-gen die ihm erteilte Weisung belehren müssen. Eine Belehrung durch den Versicherer müsse nicht für alle denkbaren [X.] erfolgen, sondern lediglich im Zusammenhang mit der Verletzung von Aufklärungsobliegenheiten durch unwahre oder unvollständige Angaben im Schadensanzeigeformular. Wegen dieser Frage hat das Berufungsge-richt die Revision zugelassen.

I[X.] Das hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. [X.] kommt es auf die Frage, die dem Berufungsgericht Anlaß zur [X.] 5 -

lassung der Revision gegeben hat, nicht an; dennoch war der Senat an die Zulassung gebunden (§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO).

1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Kläger eine nach dem Versicherungsvertrag bestehende Obliegen-heit verletzt hat. Er ist nach § 7 I (2) Satz 3 [X.] verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des Scha-dens dienlich sein kann. Der Versicherer kann nach Eintritt des [X.] verlangen, daß der Versicherungsnehmer jede Auskunft erteilt, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfangs der [X.] erforderlich ist. Der Versicherungsnehmer muß allerdings nicht unaufgefordert ("spontan") durch Auskunftserteilung zur Aufklärung des Sachverhalts beitragen und den Versicherer von sich aus über alle für Grund und Höhe des Entschädigungsanspruchs wesentlichen Um-stände in Kenntnis setzen. Er darf abwarten, bis der Versicherer an ihn herantritt und die Informationen anfordert, die er zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfangs seiner Leistungspflicht benötigt (vgl. Senatsurteil vom 11. Juni 1976 - [X.] - [X.], 821 un-ter [X.] zu § 13 [X.]). Eine solche Aufforderung liegt in dem Schreiben der [X.] vom 6. November 2000. Sie hat dem Kläger u.a. aufgege-ben, ihr die Fahrzeugschlüssel zur Verfügung zu stellen. Darin lag eine an den Kläger gerichtete, ihrem Inhalt nach unmißverständliche Weisung im Sinne des § 7 I (2) Satz 4 [X.], durch eine bestimmte Handlung - die Übersendung der Schlüssel - an der Aufklärung des Tatbestandes [X.].

2. Das Berufungsgericht ist weiter rechtsfehlerfrei von einer vor-sätzlichen Obliegenheitsverletzung ausgegangen. Dem Kläger waren die - 6 -

sich aus § 7 I (2) Satz 3 und 4 [X.] ergebenen Verhaltensnormen [X.]. Ihr Vorhandensein ist ihm spätestens durch die Hinweise der Ver-sicherungsmaklerin, er sei zur Herausgabe der Schlüssel verpflichtet, klar vor Augen geführt worden; dennoch hat er sich der Aufforderung der [X.] widersetzt.

Der Kläger, der die nach § 6 Abs. 3 [X.] bestehende Vermutung des Vorsatzes zu widerlegen hat (Senatsurteile vom 21. April 1993 - [X.] - [X.], 828 unter 2 c, in [X.]Z 122, 250 insoweit nicht abgedruckt; vom 2. Juni 1993 - [X.] - [X.], 960 unter [X.], in [X.]Z 122, 388 insoweit nicht abgedruckt; vom 5. Dezember 2001 - [X.]/00 - [X.], 173 unter 2 a), kann sich nicht auf einen diesen ausschließenden Rechtsirrtum berufen. Sein von ihm eingenommener Rechtsstandpunkt - Herausgabe der Schlüssel nur Zug um Zug gegen die Anerkennung der Leistungspflicht durch die Beklagte - mußte sich aus seiner eigenen Sicht als unhaltbar erweisen. Denn er konnte dem zeitnah zur telefonischen Schadensmeldung vom 2. November 2000 [X.] Schreiben der [X.] vom 6. November 2000 unzweifelhaft entnehmen, daß die Beklagte die Fahrzeugschlüssel - und zwar "vorab postwendend" - benötigte, um Feststellungen zum Eintritt des von ihm behaupteten Versicherungsfalles zu treffen, und nicht etwa erst zur Ab-wicklung eines Eigentumsüberganges an dem zum damaligen Zeitpunkt noch nicht wieder aufgefundenen Fahrzeug gemäß § 13 (7) Satz 2 [X.]. Daß aber die Aushändigung von Beweismitteln, die erst der Feststellung des Versicherungsfalles dienen sollen, nicht von einer Leistungszusage durch den Versicherer abhängig gemacht werden kann, muß jedem ver-ständigen Versicherungsnehmer ohne weiteres einleuchten; das gilt um - 7 -

so mehr angesichts der Hinweise der Versicherungsmaklerin, der Kläger sei zur Übersendung der Schlüssel an die Beklagte verpflichtet.

3. Nach § 7 V (4) [X.] i.V. mit § 6 Abs. 3 [X.] ist die Beklagte bei vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung dem Versicherungsnehmer gegen-über leistungsfrei. In diesem Zusammenhang kommt es auf die vom Be-rufungsgericht herangezogene "Relevanzrechtsprechung" des Senats nicht an. Danach kann sich der Versicherer zwar auf die vereinbarte [X.] dann nicht berufen, wenn der Obliegenheitsverstoß gene-rell ungeeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefähr-den, oder den Versicherungsnehmer subjektiv kein schweres Verschul-den trifft (Senatsurteil vom 21. April 1993 - [X.] - [X.], 830 unter [X.]), wobei diese Grundsätze auch auf die [X.] finden (Senatsurteile vom 20. Dezember 1972 - [X.] - [X.], 174 unter [X.]; vom 28. Mai 1975 - [X.] - bei juris abrufbar, unter III; vom 21. Januar 1998 - [X.] - [X.], 447 unter 2 b). Das Berufungsgericht hat jedoch übersehen, daß die Relevanzrechtsprechung unter der weiteren Voraussetzung steht, daß die Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers folgenlos geblieben ist, dem Versicherer also bei der Feststellung des Versiche-rungsfalles oder des Schadensumfanges keine Nachteile entstanden sind. Die Folgenlosigkeit ist vom Versicherungsnehmer darzulegen und zu beweisen (Senatsurteil vom 21. April 1993 aaO). Dazu hat der Kläger weder vorgetragen noch ist eine Folgenlosigkeit sonst ersichtlich.

Durch seine Weigerung, die Schlüssel für das - später wieder [X.] - Fahrzeug zur Verfügung zu stellen, hat der Kläger die [X.] dauerhaft gehindert, die Voraussetzungen des von ihm [X.] 8 -

ten Versicherungsfalles zu prüfen. Wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat, lassen sich durch eine sachverständige Untersuchung der Schlüssel Erkenntnisse darüber gewinnen, ob Kopierspuren vorhan-den sind, was auf das Fertigen von Nachschlüsseln deuten würde. Das Fehlen eines Schlüssels kann Hinweise darauf geben, daß dieser einem Dritten zur Verfügung gestellt worden ist, damit dieser das Fahrzeug - zur Vortäuschung eines Diebstahls - von seinem Standort verbringt. Gerade letzteres erklärt die Aufforderung der [X.], ihr die (komplet-ten) Fahrzeugschlüssel "postwendend" zu übersenden, um dem Kläger keine Gelegenheit zu geben, sich die Schlüssel von einem etwaigen [X.] wiederzubeschaffen und sie anschließend der [X.] auszuhän-digen. Die der [X.] durch das Vorenthalten der Schlüssel entstan-denen Nachteile lassen sich angesichts des Zeitablaufs nicht mehr be-heben. Die Parteien streiten nach wie vor über das Vorliegen eines Ver-sicherungsfalles; Feststellungen, ob ihre Einstandspflicht gegeben ist, kann die Beklagte aufgrund der Obliegenheitsverletzung des [X.] zu-verlässig nicht mehr treffen.

Da die Obliegenheitsverletzung mithin nicht folgenlos geblieben ist, hätte sich das Berufungsgericht nicht mehr damit zu befassen brau-chen, ob die Leistungsfreiheit der [X.] weiter davon abhängt, den Kläger ausdrücklich und unmißverständlich über die Rechtsfolgen seiner Obliegenheitsverletzung belehrt zu haben. Eine Klärung der Frage, in-wieweit sich die Rechtsprechung zur folgenlosen Verletzung von [X.] und Aufklärungsobliegenheiten nach Eintritt des Versicherungs-falles (vgl. [X.]Z 48, 7, 9; Senatsurteil vom 21. Januar 1998 aaO unter 2 c) auf den hier gegebenen Verstoß gegen eine seitens des Versicherers - 9 -

erteilte Weisung übertragen läßt, ist nicht erforderlich; einer Zulassung der Revision hätte es unter diesem Gesichtspunkt nicht bedurft.

4. Ebenso kann auf sich beruhen, ob dem Recht des Versicherers, sich auf Leistungsfreiheit zu berufen, im allgemeinen oder im Einzelfall entgegenstehen kann, daß er wegen einer unvollständigen Auskunft oder wegen einer nicht befolgten Weisung keine Rückfrage beim Versiche-rungsnehmer gehalten hat (§ 242 BGB). Denn jedenfalls hier mußte die Beklagte beim Kläger nicht nachfragen, weshalb die Übersendung der "vorab postwendend" angeforderten Schlüssel unterblieb.

Der Kläger ist einer von der [X.] klar und unmißverständlich formulierten Weisung nicht nachgekommen. Er hat die Weisung nicht et-wa versehentlich nicht beachtet, sondern sich ihr bewusst und hartnäckig verweigert. Unstreitig hat die Versicherungsmaklerin bei ihm mehrfach schriftlich und fernmündlich die Herausgabe der Schlüssel angemahnt. Da sie nach seinen Behauptungen von der [X.] mit der Abwicklung des [X.] beauftragt war, hat sich der Kläger aus seiner Sicht, auf die es an dieser Stelle ankommt, von der für den Versicherer han-delnden Vertreterin aufgefordert gesehen, die Schlüssel herauszugeben. Dann aber gilt nichts anderes, als wenn ein Versicherungsnehmer be-harrlich an falschen Angaben in seinem Antragsformular festhält, obwohl ihn der Versicherer wiederholt auf die Bedenken gegen seine Angaben aufmerksam gemacht hat (vgl. Senatsurteil vom 12. März 1976 - [X.] - [X.], 383 unter I[X.]). Denn nur der schutzwürdige [X.] soll vor den Folgen einer Obliegenheitsverletzung und einem unerwarteten Verlust seines Versicherungsanspruchs bewahrt werden. Für ein solches Schutzbedürfnis ist von vornherein kein Raum, - 10 -

wenn mehrfache Aufforderungen, die erteilte Weisung zu befolgen, ihn nicht dazu veranlassen können, seiner vertraglichen Obliegenheit doch noch nachzukommen.

Terno [X.] [X.]

Dr. [X.]

[X.]

Meta

IV ZR 265/03

07.07.2004

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.07.2004, Az. IV ZR 265/03 (REWIS RS 2004, 2467)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2467

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