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PDF anzeigen[X.] [X.]/99vom20. Februar 2002in dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 20. Februar 2002 durch [X.], [X.], Prof. Dr. [X.], Dr. [X.] und [X.]:Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] desOberlandesgerichts [X.] vom 22. Juni 1999 wird nichtangenommen.Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens(§ 97 Abs. 1 ZPO).Streitwert: 26.831 • (= 52.478 DM)Gründe:Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat [X.] auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554b ZPO in der Auslegung desBeschlusses des [X.] vom 11. Juni 1980 - 1 [X.] 1/79 - [X.]E 54, [X.] teilt der Senat nicht die Ansicht des Berufungsgerichts, einKündigungsrecht ergebe sich aus den Grundsätzen des Wegfalls [X.]. Ein Recht zur Kündigung ergab sich aber aus § 542 Abs. 1BGB a.F., weil die Vermieterin Räume zum vertragsgemäßen Gebrauch nicht mehrzur Verfügung stellen konnte, nachdem sie das Umfeld, das von dem [X.] nicht abgetrennt war, in einen Lagerraum umgewandelt hatte.Gerber[X.][X.][X.] [X.]
Meta
20.02.2002
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.02.2002, Az. XII ZR 212/99 (REWIS RS 2002, 4476)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 4476
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