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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 126/10
vom
25.
April
2012
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein, [X.], Dr. Fischer und Grupp
am 25.
April 2012
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 8.
März 2012 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die vom Beklagten persönlich erhobene Anhörungsrüge gemäß §
321a Abs.
1 ZPO ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Verfahren der Nichtzulas-sungsbeschwerde besteht Anwaltszwang (§
78 Abs.
1 Satz
3 ZPO). Das gilt
1
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3
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auch für die in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (vgl.
[X.], [X.] vom 18.
Mai 2005 -
VIII
ZB 3/05, [X.], 2017; vom 16.
Juli 2009
-
I
ZB 41/09, jeweils zur gleichgelagerten Problematik bei der [X.]).
Kayser
Gehrlein
[X.]
Fischer
Grupp
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 17.03.2009 -
3 O 158/08 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.06.2010 -
I-12 [X.]/09 -
Meta
25.04.2012
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2012, Az. IX ZR 126/10 (REWIS RS 2012, 6979)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 6979
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