Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.01.2001, Az. 1 StR 480/00

1. Strafsenat | REWIS RS 2001, 3879

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[X.]/00vom17. Januar 2001in der Strafsachegegenwegengemeinschaftlichen schweren Raubes u.a.- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 17. Januar 2001 beschlos-sen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 10. März 2000 wird als unbegründet verworfen,da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergebenhat (§ 349 Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Ergänzend bemerkt der Senat:1. Zur Rüge der Verletzung von § 247 Satz 1 StPO:Die [X.] hat einer Erklärung der [X.]entnommen, daß diese (weitere) Angaben zur Tat inAnwesenheit des Angeklagten nicht machen werde. Der hieraufgestützte Ausschluß des Angeklagten während der ergänzen-den Angaben der Mitangeklagten ist rechtlich nicht zu [X.]. § 247 Satz 1 StPO betrifft Mitangeklagte und Zeugen.Nach der Rechtsprechung des [X.] kann dieErklärung eines Zeugen, im Falle der Anwesenheit des Ange-klagten von einem ihm gemäß § 52 StPO zustehenden [X.] Gebrauch zu machen, eine Entschei-dung gemäß § 247 Satz 1 StPO rechtfertigen (BGHSt 22, 18,21; NStZ 1997, 402 m.w.Nachw.). Für die Erklärung eines Mit-- 3 -angeklagten, im Falle der Anwesenheit des Angeklagten vonseinem Schweigerecht (vgl. § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO) Ge-brauch zu machen, kann nichts anderes gelten (ebenso Paulusin KMR StPO § 247 Rdn. 13; [X.] in [X.] § 247 Rdn. 6).2. Zur Rüge der Verletzung von § 247 Satz 4 StPO:Nachdem der Angeklagte wieder anwesend war, hat die Ju-gendkammer zunächst einen Antrag des Verteidigers des [X.] Mitangeklagten [X.], den gegen diesen bestehendenHaftbefehl außer Vollzug zu setzen, entgegengenommen undwegen fortbestehender Fluchtgefahr zurückgewiesen. [X.] der Verteidiger des Angeklagten, der auf freiemFuß befindlichen Mitangeklagten [X.]den Kontakt mit einemmit der Sache dienstlich befaßten Polizeibeamten zu untersa-gen. Dieser Antrag wurde mangels Rechtsgrundlage zurück-gewiesen. Danach wurde die Hauptverhandlung für diesen Tagunterbrochen. Zu Beginn des nächsten Verhandlungstages er-klärte der Vorsitzende (in Anwesenheit des Angeklagten), [X.] der Unterrichtung des Angeklagten über die in seiner Ab-wesenheit gemachten Aussagen der Mitangeklagten [X.]käme ein Ausschluß der Öffentlichkeit gemäß § 171b GVG [X.]. Nachdem hierüber zunächst verhandelt und dannentsprechend entschieden worden war, wurde der [X.] den Inhalt der Aussage unterrichtet.a) Unbeschadet der Frage nach der Zweckmäßigkeit dieserVerfahrensweise stellt es keinen durchgreifenden Rechts-fehler dar, daß die [X.] am Tag der [X.] der Mitangeklagten vor der Unterrichtung [X.] zunächst über die genannten Anträge verhan-delt und entschieden hat. Ein Verstoß gegen die Pflicht, [X.] alsbald, nachdem er wieder anwesend ist, zuunterrichten (§ 247 Satz 4 StPO) ist kein absoluter Revisi-onsgrund. Es hängt von den Umständen des Einzelfalls ab,ob das Urteil auf einem solchen Verstoß beruhen kann([X.] in Löwe/[X.] StPO 25. Aufl. § 247 Rdn.55). Dies war hier zu verneinen. Durch die alsbaldige Unter-richtung soll der Angeklagte in die Lage versetzt werden,den weiteren Gang der Verhandlung sofort zu beeinflussen(BGHR StPO § 247 Satz 4 Unterrichtung 7 m.w.[X.] soll das Recht des Angeklagten gewahrt werden, [X.] seiner vorübergehenden Abwesenheit bestmöglichverteidigen zu können (vgl. nur BGHR aaO Unterrichtung 2,4, 5 m.w.Nachw.). Dieses Recht wurde durch die bis zurUnterrichtung erfolgten [X.] nicht berührt.Die genannten Anträge und ihre Verbescheidung warennicht Teil der Beweisaufnahme. Alle diese Vorgänge hättenauch außerhalb der Hauptverhandlung geschehen können.Die auf sie zurückgehende Verzögerung der [X.] Angeklagten konnte weder für den Schuldspruch nochden Strafausspruch hinsichtlich des Angeklagten bedeutsamwerden und hat daher seine Verteidigungsmöglichkeitennicht beeinträchtigt.b) Soweit die [X.] am nächsten [X.] über den Ausschluß der Öffentlichkeit [X.] 5 -und entschieden hat, liegt schon kein Rechtsfehler vor.Kommt wegen des Inhalts einer in Abwesenheit des Ange-klagten gemachten Aussage bei seiner Unterrichtung einAusschluß der Öffentlichkeit in Betracht, muß zunächst hier-über entschieden werden. Ein erst anschließender [X.] der Öffentlichkeit ginge ins Leere.3. Zur Sachrüge:Während des gesamten Überfalls wurde der Zeugin [X.]ein Messer unmittelbar an den Hals gehalten. Sie erlitt dadurcheinen Schock, der in der Folgezeit bei ihr zu Angstzuständen,Magenbeschwerden und Schlafstörungen führte. Daraus ergibtsich, daß ihre durch die Tat bedingten psychischen Beein-trächtigungen sie in einen pathologischen, somatisch objekti-vierbaren Zustand versetzten. Damit ist der objektive Tatbe-stand der Körperverletzung erfüllt ([X.], 1068, 1069- 6 -m.w.Nachw.). Die Möglichkeit solcher Tatfolgen liegt auf derHand. Daher stellt es keinen durchgreifenden Rechtsfehler dar,daß die [X.] zu dem von ihr im Ergebnis bejahten ent-sprechenden (zumindest bedingten) Vorsatz des [X.] Ausführungen gemacht hat.[X.] Schluckebier [X.]

Meta

1 StR 480/00

17.01.2001

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.01.2001, Az. 1 StR 480/00 (REWIS RS 2001, 3879)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3879

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