Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2015, Az. III ZR 386/14

III. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 5222

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
III ZR 386/14

Verkündet am:

17. September 2015

P e l l o w s k i

Justizobersekretärin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

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Der III.
Zivilsenat des [X.] hat auf
die mündliche Verhandlung vom 17. September 2015 durch [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin Dr. Liebert

für Recht erkannt:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des [X.] vom 25. November 2014 wird [X.].

Die Klägerin hat die Kosten des [X.] zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht ihrer Mutter (im Folgenden: Zedentin) im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds auf Schadensersatz wegen fehler-hafter Anlageberatung in Anspruch. Nach einem Beratungsgespräch mit dem für die Beklagte tätigen Anlageberater W.

zeichnete die Zedentin am 3.
Dezember
1993 eine Beteiligung an dem geschlossenen Immobilienfonds

W.

GbR mit einem Anteil von 150.000
DM zuzüglich 5 % Agio. Die Fondsgesellschaft wurde anschließend in die

KG

GmbH 1
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&
Co. (kurz: [X.]) umgewandelt. Der Emissionsprospekt enthält, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, folgende Hinweise:

"Der [X.]santeil ist jederzeit veräußerlich. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass ein Markt hierfür zur [X.] nicht vorhanden ist. Der Preis, den ein Dritter bereit ist, für einen solchen Anteil zu zahlen, hängt nicht zu-letzt vom [X.]punkt der Veräußerung und damit von den zu diesem [X.]-punkt herrschenden [X.] ab. Da der Anleger in der Investitionsphase je nach [X.] jedoch einen Teil aus erspar-tweit unter dem Nominalwert zu veräußern und dennoch eine hochinteres-sante Rendite zu erwirtschaften. Für den Erwerber ergibt sich analog, be-zogen auf einen eventuellen geringeren Einstandspreis, eine interessante Verzinsung.
Die mit der Vermittlung des Eigenkapitals beauftragte [X.] ist be-reit, bei der Realisierung von Verkaufsabsichten mitzuwirken. Sie berät den Verkäufer bei der Bewertung seiner Beteiligung und bei der Suche nach geeigneten [X.]. Ein Rechtsanspruch kann hiervon nicht abgeleitet werden."

Nachdem der Fonds in wirtschaftliche Schwierigkeiten geriet, beschloss die [X.]erversammlung die Zahlung von [X.].

Die Klägerin verlanvon der Zedentin gezahlten Nachschüsse von insgesamt 30.677,51 [X.] und Rechtsanwaltskosten. Sie vertritt unter anderem die Auffassung, der Emissi-onsprospekt sei fehlerhaft. Ihm könne der Umstand, dass die Fungibilität ge-schlossener Fondsbeteiligungen in erheblicher Weise eingeschränkt sei, nicht entnommen werden. In der Gesamtschau der [X.] sei der Zeden-tin suggeriert worden, dass der Wiederverkauf der Beteiligung ohne Probleme funktioniere und es hierfür genügend lnteressenten gebe, sodass ein Anleger bei Veräußerung eine hochinteressante Rendite erzielen könne. Durch den Hinweis "zur [X.]"
werde der Eindruck erweckt, dass
es lediglich zur [X.] keinen 2
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Zweitmarkt gebe, generell aber ein Zweitmarkt für entsprechende Beteiligungen vorhanden sei. Eine Verkaufbarkeit der Beteiligung sei jedoch von Anfang an nicht gegeben gewesen. Der Berater habe der Zedentin die fehlende Fungibili-tät und dass bei einem Verkauf aufgrund des fehlenden Zweitmarkts Verluste eintreten könnten, nicht erläutert. Nach seiner Darstellung sei ein Verkauf mög-lich gewesen.

Die Beklagte hat vorgetragen, die Ausführungen im Prospekt zur einge-schränkten [X.] seien ausreichend.

Das [X.] hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision hat in der Sache keinen Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagte habe die Pflichten, die ihr nach dem mit der Zedentin geschlossenen Kapitalanlageberatungsvertrag oblegen hätten, nicht verletzt.

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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem [X.] habe die Klägerin den Nachweis der nicht rechtzeitigen [X.] nicht erbrin-gen können.

[X.], über die die Beklagte die Zedentin habe informieren müssen, lägen nicht vor. Die [X.]e zur Fungibilität der Beteiligung seien ausreichend. Die Angabe "jederzeit veräußerlich"
sei im Gesamtzusam-menhang der Risikoaufklärung zur eingeschränkten Fungibilität dahin zu [X.], dass rechtliche oder gesellschaftsvertragliche Hindernisse einer Veräu-ßerung des [X.]santeils nicht entgegenstünden. Auf die praktischen Schwierigkeiten werde im [X.] eingegangen und deutlich gemacht, dass es keinen geregelten Markt für Anteile an geschlossenen Immobilienfonds ge-be, es mithin grundsätzlich dem Anleger obliege, einen Käufer zu finden. Die dabei im Prospekt angebotene Hilfe der Beklagten vermöge den vorhergehen-den Hinweis nicht derart zu relativieren oder zu verharmlosen, dass er dem [X.] nicht mehr das Risiko verdeutliche, der Anteil könne in Ermangelung ei-nes entsprechenden Markts praktisch nicht zu angemessenen Konditionen ver-äußert werden.

Auch der Hinweis, dass ein Markt für die Veräußerung "zur [X.]"
nicht vorhanden sei, verharmlose die Probleme der [X.] nicht. Er lege nicht die Annahme nahe, dass in naher Zukunft mit der Entstehung eines Zweitmarkts zu rechnen sei, der nicht mit den praktischen Schwierigkeiten der [X.] des Fondsanteils behaftet sei. Es werde lediglich zum Aus-druck gebracht, dass zum [X.]punkt der Prospekterstellung ein geregelter Markt für die Veräußerung der Anteile nicht vorhanden sei. Eine Aussage über die zukünftige Entwicklung der Marktverhältnisse werde nicht getroffen.

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Der Satz, dass der Preis, den ein Dritter zu zahlen bereit sei, nicht zuletzt vom [X.]punkt der Veräußerung und damit von den zu diesem [X.]punkt herr-schenden [X.] abhänge, verdeutliche das Risiko, dass der bei einem Verkauf zu erzielende Preis deutlichen Unwägbarkeiten ausge-setzt sei. Die Ausführungen zur möglichen Veräußerung weit unter Nominalwert und zur Aussicht, dennoch eine hochinteressante Rendite zu erreichen, stellten lediglich Prognose-
und Renditeerwartungen dar.

Die Klägerin habe nicht den Nachweis erbringen
können, dass die [X.] des Zeugen W.

die [X.]e zur eingeschränkten Fungibili-tät entwertet, verharmlost oder fälschlich relativiert hätten. Die Angaben des Zeugen gegenüber der Zedentin hätten vielmehr verdeutlicht, dass einer [X.] der Beteiligung keine rechtlichen Hindernisse entgegenstünden, die Veräußerung jedoch davon abhängig sei, einen Käufer zu finden und damit praktischen Schwierigkeiten begegne. Die Äußerungen W.

wiesen zudem darauf hin, dass gegebenenfalls im Falle der negativen Entwicklung des Fonds bei einem Verkauf mit Verlusten zu rechnen sei.

II.

1.
Die Revision ist vom Berufungsgericht nur beschränkt zugelassen [X.] im Hinblick auf die Frage der ausreichenden Aufklärung über die einge-schränkte Fungibilität von Fondsanteilen. Dies ist zwar nicht unmittelbar aus dem Tenor des Berufungsurteils erkennbar. Die Beschränkung ergibt sich jedoch aus den Urteilsgründen (Seite 13), was hinreichend ist (st. Rspr., vgl. Senat, Beschluss
vom 16. Dezember 2010 -
III
ZR 127/10, [X.], 526 Rn. 4 ff; Ur-teil vom 12. Dezember 2013 -
III ZR 404/12, [X.], 118 Rn. 7 f; jeweils 11
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mwN). Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine solche Beschränkung der Revision auf eine von mehreren zur Begründung eines Schadensersatzan-spruchs gegen einen Anlageberater vorgetragenen -
eigenständigen und [X.] voneinander abgrenzbaren -
Pflichtverletzungen möglich (grundlegend Beschluss vom 16. Dezember 2010 aaO).

2.
Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision stand. Das [X.] hat zu Recht und mit zutreffender Begründung eine Verletzung der Pflicht der Beklagten zur Aufklärung der Zedentin über die eingeschränkte [X.] der empfohlenen Beteiligung verneint.

Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Anlageberater grundsätz-lich gehalten, den [X.], dem er zur Eingehung einer Komman-ditbeteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds rät, darauf hinzuwei-sen, dass die Veräußerung eines solchen Anteils in Ermangelung eines ent-sprechenden Markts nur eingeschränkt möglich ist. Die praktisch fehlende [X.], eine [X.] an einem geschlossenen Immobilienfonds zu ange-messenen Konditionen verkaufen zu können, ist ein Umstand, der für den durchschnittlichen Anleger für seine Anlageentscheidung von erheblicher Be-deutung ist. Die Bedingungen, zu denen ein Anleger auch auf langfristig festge-legtes Geld vorzeitig zurückgreifen kann, sind typischerweise ein wesentliches Element seiner Investitionsentscheidung (Senat, Versäumnisurteil vom 18. Ja-nuar 2007 -
III ZR 44/06, [X.], 542 Rn. 16; Urteile vom 19. November 2009 -
III ZR 169/08, juris Rn. 20; vom 20. Juni 2013 -
III ZR 293/12, juris Rn. 7 und vom 24. April 2014 -
III ZR 389/12, NJW-RR 2014, 1075 Rn. 14).

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Die persönliche Aufklärungspflicht des Beraters entfällt, wenn die ent-sprechende Belehrung in einem Prospekt enthalten ist und der Berater davon ausgehen darf, dass der Kunde diesen gelesen und verstanden hat und [X.] von sich aus Nachfragen stellt (Senat, Urteile vom 20. Juni 2013 aaO und vom 11. Dezember 2014 -
III ZR 365/13, NJW-RR 2015, 732 Rn. 18). Für die in diesem Zusammenhang erforderliche Beurteilung, ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist auf das Gesamtbild abzustellen, das er dem Anleger unter Berücksichtigung der von diesem zu fordernden sorgfältigen und eingehenden Lektüre vermittelt (Senat, Urteile vom 20. Juni 2013 aaO Rn. 12 und vom 11. Dezember 2014 aaO; [X.], Urteil vom 5. März 2013 -
II ZR 252/11, [X.], 734 Rn. 14; jeweils mwN).

a) Das Berufungsgericht hat diese Grundsätze zutreffend erkannt. Es ist -
entgegen der Auffassung der Revision -
nicht davon ausgegangen, dass eine Haftung des Anlageberaters nur dann gegeben ist, wenn der Anlageberater un-zutreffende Angaben bezüglich eines zum [X.]punkt der Zeichnung vorhande-nen beziehungsweise nicht vorhandenen funktionierenden Zweitmarkts [X.] hat. Vielmehr hat es erkannt, dass ein Anlageberater nach der Recht-sprechung des Senats grundsätzlich gehalten ist, den [X.] [X.] hinzuweisen, dass die Veräußerung eines Anteils an einem geschlossenen Immobilienfonds in Ermangelung eines entsprechenden Markts nur einge-schränkt möglich ist. Erst nachdem es festgestellt hatte, dass eine solche Auf-klärung durch den streitgegenständlichen Fondsprospekt hinreichend erfolgt, hat das Berufungsgericht in einem zweiten Schritt geprüft, ob die im Prospekt erfolgte Aufklärung durch Angaben des Beraters dadurch entwertet worden ist, dass das Vorhandensein eines zum [X.]punkt der Zeichnung vorhandenen Zweitmarkts dargestellt worden ist.

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b) Das Berufungsgericht hat einen Fehler des Fondsprospekts im [X.] auf die Angaben zur Fungibilität der Beteiligung mit zutreffender Begrün-dung verneint.

aa) Der Hinweis, ein Markt für den [X.]santeil sei "zur [X.]"
nicht vorhanden, erweckt -
entgegen der Auffassung der Revision -
nicht den [X.], dass grundsätzlich eine Veräußerung möglich ist und lediglich für einen absehbaren und vorübergehenden [X.]raum derartige Möglichkeiten nicht be-stehen. Die Würdigung des Berufungsgerichts, durch diesen Hinweis werde dem Anleger deutlich gemacht, dass angesichts eines fehlenden Markts mit praktischen Schwierigkeiten bei der Veräußerung der Fondsanteile zu rechnen sei, ist nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für seine Feststellung, die Ein-schränkung "zur [X.]"
treffe keine Aussage über die zukünftige Entwicklung der Marktverhältnisse, sondern lasse vielmehr offen, ob und wann mit dem Entste-hen eines solchen Markts gerechnet werden könne (so auch [X.], Urteil vom 11. September 2013 -
1 [X.], juris Rn. 21). Dementsprechend hat der Senat in seinem Urteil vom 24. April 2014 (aaO) einen vergleichbaren [X.] nicht beanstandet. Dort war in einem Prospekt zu einem ge-schlossenen Immobilienfonds der Hinweis zu finden, dass "e-gelter Markt für derartige Anteile noch nicht vorhanden"
sei (vgl. das Beru-fungsurteil des [X.] vom 30. Oktober 2012 -
4 [X.] u.a., juris Rn. 170). Hierzu hat der Senat ausgeführt, der [X.] sei ausreichend, weil damit für einen verständigen Anleger klargestellt werde, dass eine solche Verwertung (im Wege der Veräußerung) praktischen Schwierigkeiten begegnen könne, weil Marktmechanismen, die den Abschluss solcher Geschäfte einschließlich der Bildung angemessener Preise erleichter-ten, noch nicht vorhanden seien.

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Der Auffassung der Revision, bei Fondsanteilen, die mit Steuervorteilen aufgrund von [X.] verbunden seien, sei es nicht mehr oder kaum möglich, in der Folgezeit einen Erwerber zu finden, vermag der Senat in dieser Allgemeinheit nicht zu folgen. Vielmehr ist ein Weiterverkauf von [X.] an geschlossenen Immobilienfonds, wie dem Senat aus einer großen Zahl von vergleichbaren Fällen bekannt ist, grundsätzlich möglich, wenn auch vielfach nur unter erheblichen Schwierigkeiten (Senat, Urteil vom 11. Dezember 2014 aaO Rn. 21). Ein Hinweis, dass die streitgegenständlichen Fondsanteile unter keinen Umständen mehr veräußerbar sein würden, war daher nicht in den Prospekt aufzunehmen.

Soweit das [X.] in seinem Urteil vom 30. Januar 2014 ([X.] 2014, 212, 215) ausgeführt hat, die Einschränkung "zur [X.]"
ver-harmlose die bei der Veräußerung von Anteilen eines geschlossenen [X.] bestehenden Probleme, teilt der Senat diese Auffassung aus den [X.] Gründen nicht. In dem vom [X.] entschie-denen Fall kam allerdings hinzu, dass für die dortigen Anleger eine Veräußer-barkeit der Beteiligung nach 16
Jahren von besonderer Bedeutung war und
-
auch angesichts eines von dem Berater auf 16 Jahre angelegten "Vermö-gensstatus"
-
schon aus diesem Grund auf die voraussichtlichen Probleme bei einer beabsichtigten Veräußerung nach 16 Jahren gesondert und zusätzlich zu den Prospektangaben hätte hingewiesen werden müssen.

Das [X.], dessen Entscheidung vom 19. Juli 2011 (24
U 172/10, juris Rn. 24) das Berufungsgericht zur Zulassung der Revision veranlasst hat, hält vor dem Hintergrund des [X.] vom 24. April 2014 (aaO) an seiner abweichenden Auffassung nicht mehr fest und folgt der neue-ren Senatsrechtsprechung (Urteil vom 20. November 2014 -
24 [X.], juris 20
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Rn. 36; vgl. hierzu Kessen, jurisPR-[X.] 2/2015 [X.]). Danach stellt die Formulierung, dass ein öffentlicher Markt "zur [X.]"
nicht vorhanden sei, keine unzulässige Einschränkung des die Fungibilität betreffenden [X.]es dar

Eine Verschleierung der eingeschränkten Fungibilität des Fondsanteils ergibt sich -
entgegen der Auffassung der Revision -
auch nicht unter Heranzie-hung des weiteren [X.]es, der Preis, den ein Dritter bereit sei, für einen solchen Anteil zu bezahlen, hänge nicht zuletzt vom [X.]punkt der Veräu-ßerung und damit von den zu diesem [X.]punkt herrschenden Kapitalmarktver-hältnissen ab. Die Würdigung des Berufungsgerichts, dieser Satz verdeutliche nochmals das Risiko, dass der bei einem Verkauf zu erzielende Preis erhebli-chen Unwägbarkeiten ausgesetzt sei, ist auch insofern nicht zu beanstanden.

bb) Der [X.], der [X.]santeil sei jederzeit veräußer-lich, ist -
entgegen der Auffassung der Revision -
aus Sicht eines verständigen Anlegers nicht im Sinne einer wirtschaftlichen [X.] zu verstehen. In den folgenden Sätzen wird deutlich darauf hingewiesen, dass ein Markt hierfür zur [X.] nicht vorhanden sei, der Preis von den [X.] ab-hänge und die Beteiligung "ggf."
nur weit unter dem Nominalwert veräußert werden könne. Aus diesem Gegensatz zwischen der [X.] als sol-cher und den praktischen Schwierigkeiten muss der verständige Anleger die einleitende Formulierung so verstehen, dass sie sich lediglich auf rechtliche oder gesellschaftsvertragliche Hindernisse bezieht, die einer Veräußerung des [X.]santeils nicht entgegenstehen (vgl. Senat, Urteil vom 20. Juni 2013 aaO Rn. 13). Die Revisionserwiderung weist insofern zutreffend darauf hin, dass andernfalls, das heißt bei einem Verständnis im Sinne einer jederzeitigen wirtschaftlichen [X.], diese Aussage keinen Sinn ergäbe. Denn 23
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wenn ein Markt für die Beteiligung -
zur [X.] -
nicht vorhanden ist, kann sie nicht jederzeit wirtschaftlich veräußerbar sein.

Die in manchen Prospekten zu findende -
vorliegend in dem Prospekt-hinweis
zur Fungibilität der Beteiligung nicht vorhandene (vgl. dagegen §
16 des [X.]svertrags der Kommanditgesellschaft, Seite 56 des Pros-pekts)
-
Ergänzung, dass die Veräußerung nur mit Zustimmung der [X.] erfolgen könne, ist für ein Verständnis der Formulierung im Sinne einer allein rechtlich jederzeit möglichen [X.] nicht zwingend erforderlich. Ein solches Verständnis ergibt sich vielmehr bereits -
wie ausgeführt -
aus dem Gesamtzusammenhang der [X.]e zur Fungibilität der Beteiligung.

cc) Auch der weitere [X.] darauf, dass die Möglichkeit be-stehe, die Beteiligung gegebenenfalls weit unter dem Nominalwert zu veräu-ßern und dennoch eine hochinteressante Rendite zu erwirtschaften, da der [X.] unter Umständen in der Investitionsphase einen Teil der Beteiligung aus ersparter Steuer finanziert habe, beeinträchtigt die hinreichende Aufklärung des Anlegers über die eingeschränkte Fungibilität der Beteiligung nicht. Die "hochin-teressante Rendite"
ergibt sich nach den Prospektangaben nur aus einer Ge-samtbetrachtung mit den zuvor erzielten Steuervorteilen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beteiligung -
wenn auch nur "gegebenenfalls"
-
nur weit unter dem Nominalwert veräußerbar sein kann. Die "hochinteressante Rendite"
wird zudem vom Prospekt nur als "Möglichkeit"
in den Raum gestellt, ohne dies als sicher oder auch nur wahrscheinlich darzustellen (so zutreffend [X.], Urteil vom 20. November 2014 aaO Rn. 38). Zudem wird zuvor aus-drücklich ausgeführt, dass die Wertentwicklung letztlich unsicher ist und da-durch nicht feststeht, ob und zu welchem Preis ein Käufer gefunden werden kann. Vor diesem Hintergrund bewirkt auch die Verwendung des Zusatzes 25
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"ggf."
nicht eine Verharmlosung der mit einer Veräußerung des Anteils verbun-denen Probleme. Auch er ist vielmehr in dem durch die [X.]e hin-reichend verdeutlichten Gesamtzusammenhang zu sehen, dass die [X.] unsicher ist.

Schließlich wirkt auch der Hinweis nicht verharmlosend, dass sich für einen Erwerber, bezogen auf einen eventuell geringeren Einstandspreis, eine interessante Verzinsung ergeben kann. Diese Formulierung bezieht sich er-kennbar auf die zuvor als möglich erkannte Veräußerung des Anteils weit unter dem Nominalwert. In einem solchen Fall erscheint es keineswegs ausgeschlos-sen, dass der Erwerb des Anteils für einen [X.] auch dann interessant sein kann, wenn dieser nicht mehr in den Genuss der ursprünglich mit der [X.] verbundenen Steuervorteile kommt.

dd) Entgegen der Auffassung der Revision ist die weitere Formulierung, die mit der Vermittlung des Eigenkapitals beauftragte [X.] sei bereit, bei der Realisierung von Verkaufsabsichten mitzuwirken, sie berate den [X.] bei der Bewertung seiner Beteiligung und bei der Suche nach geeigne-ten [X.], ebenfalls nicht geeignet, von der eingeschränkten Fungibilität der Beteiligung abzulenken. Dies gilt umso mehr, als sogleich [X.] hingewiesen wird, dass ein Rechtsanspruch hiervon nicht abgeleitet wer-den kann (zu vergleichbaren [X.]en Senat, Urteile vom 20. Juni 2013 aaO Rn. 13 und vom 24. April 2014 aaO). Das Angebot der Unterstützung bei etwaigen [X.] enthält vielmehr (inzident) eine Bestätigung dafür, dass es keinen allgemein zugänglichen geregelten Zweitmarkt gibt (Se-nat, Urteil vom 11. Dezember 2014 aaO Rn. 21).

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c) Die nach den vorstehenden Ausführungen ausreichenden Hinweise des Fondsprospekts zur eingeschränkten Fungibilität der Beteiligung sind sei-tens des Zeugen W.

gegenüber der Zedentin nicht pflichtwidrig verharmlost worden (vgl. zur diesbezüglichen Verletzung der [X.], [X.] vom 19. Juni 2008 -
III ZR 159/07, juris Rn. 7 und vom 19. November 2009
-
III ZR 169/08, juris Rn. 24). Die entsprechende Würdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters, an dessen Feststellungen das Revisionsgericht gemäß §
559 Abs. 2 ZPO gebunden ist. Dieses kann lediglich überprüfen, ob das [X.] die Voraussetzungen und die Grenzen des § 286 ZPO gewahrt hat. Damit unterliegt der Nachprüfung nur, ob sich der Tatrichter mit dem Pro-zessstoff und den etwaigen Beweisergebnissen umfassend und widerspruchs-frei auseinandergesetzt hat, die Würdigung also vollständig und rechtlich mög-lich
ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (vgl. nur Senat, Urteil vom 13. Dezember 2012 -
III ZR 226/12, [X.]Z 196, 35 Rn. 16 mwN). Bei Anwendung dieses revisionsrechtlichen Maßstabs bestehen gegen die Würdigung des Berufungsgerichts, die Aussagen des Zeugen W.

stell-ten sich nicht als verharmlosende Hinweise zur eingeschränkten Fungibilität der Beteiligung dar, keine Bedenken. Die Bekundung des Zeugen, er habe auch gesagt, dass es immer einen Markt gebe, man müsse nur einen Käufer finden, hat das Berufungsgericht zu Recht in den Gesamtzusammenhang seiner Aus-sage gestellt. Danach hat der Zeuge die [X.] der Beteiligung aus-drücklich vom Verlauf der Beteiligung abhängig gemacht. Er hat
bekundet, er habe erklärt, dass man einen
Käufer finde, wenn die Beteiligung gut laufe, und man keinen Käufer finde, wenn es schlecht laufe. Zwar mag aus diesen [X.] nicht die für geschlossene Immobilienfonds typische eingeschränkte Fungibilität der Beteiligung erkennbar werden. Hierüber klären indes bereits
-
wie ausgeführt -
die [X.]e hinreichend auf. Letztere werden nach der -
revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden -
tatrichterlichen Würdigung 29
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des Berufungsgerichts durch die Erklärungen des Zeugen W.

gegenüber der Zedentin jedenfalls nicht entwertet oder verharmlost. Diese verdeutlichen vielmehr die praktischen Schwierigkeiten, die bei der Veräußerung des Fonds-anteils entstehen können.

[X.]

[X.]
Remmert

[X.]
Liebert
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 06.08.2013 -
2 O 80/13 -

OLG [X.], Entscheidung vom 25.11.2014 -
17 [X.] -

Meta

III ZR 386/14

17.09.2015

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2015, Az. III ZR 386/14 (REWIS RS 2015, 5222)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 5222

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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III ZR 389/12

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II ZR 252/11

III ZR 226/12

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