Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.12.2014, Az. I ZR 8/13

I. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 414

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
I
ZR
8/13
Verkündet am:
11. Dezember
2014
Führinger
Justizangestellte

als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

UsedSoft [X.]I
[X.] § 69 Nr. 3 Satz 2, §
69d Abs. 1
a)
Die Erschöpfung des Verbreitungsrechts an den Kopien eines [X.] tritt unabhängig davon ein, ob der Rechtsinhaber der Veräußerung einer bestimmten Anzahl körperlicher Datenträger zustimmt oder ob er dem Anfertigen einer entsprechenden Anzahl von Kopien durch Herunterladen ei-ner Kopie des Computerprogramms und dem Anfertigen weiterer Kopien von dieser Kopie zustimmt (Fortführung von [X.], Urteil vom 17.
Juli 2013 -
I [X.], [X.], 264 = [X.], 308 -
UsedSoft
[X.]).
b)
Ist
ein körperliches oder ein unkörperliches Vervielfältigungsstück eines Computerprogramms mit Zustimmung des [X.] im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, ist die Weiterverbreitung aufgrund der eingetretenen Erschöpfung des urheberrechtlichen Verbreitungsrechts ungeachtet einer inhaltlichen Beschränkung des eingeräumten Nutzungs-rechts frei (Fortführung von [X.], Urteil vom 6.
Juli 2000

I
ZR
244/97, [X.]Z 145, 7 -
[X.]).
-
2
-
c)
Hat der Ersterwerber eine Lizenz erworben, die die Nutzung
der auf einem Server installierten Kopie des Computerprogramms durch mehrere Nutzer gestattet, kann sich der [X.] der Kopie dieses Programms nur dann mit Erfolg auf die Erschöpfung des Verbreitungsrechts an dieser Kopie berufen, wenn der Ersterwerber diese Kopie unbrauchbar gemacht hat. Hat der Ersterwerber dagegen eine Lizenz erworben, die die Nutzung mehrerer eigenständiger Kopien des Computerprogramms erlaubt, kann sich der [X.] von Kopien dieses Programms bereits dann mit Erfolg auf die
Erschöpfung des Verbreitungsrechts an diesen Kopien berufen, wenn der Ersterwerber eine entsprechende Anzahl von Kopien unbrauchbar gemacht hat.
d)

[X.] durch §
69d Abs.
1 [X.] vermittelte
Recht zu dessen bestim-mungsgemäßer Nutzung kann nicht durch vertragliche Bestimmungen ein-gegrenzt werden, die die Verkehrsfähigkeit des [X.]. Bestimmungen eines [X.], die den Einsatz der Soft-ware auf einen bestimmten Nutzerkreis oder einen bestimmten Verwen-dungszweck einschränken, regeln daher nicht die bestimmungsgemäße Nut-zung des Computerprogramms im Sinne von §
69d Abs.
1 [X.].
[X.], Urteil vom 11. Dezember 2014 -
I ZR 8/13 -
OLG [X.] am Main

LG [X.]/Main

-
3
-
Der I. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember
2014
durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr.
Büscher, [X.], [X.], Dr. Koch
und
Feddersen
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich dagegen richtet, dass in dem Teilurteil des 11.
Zivilsenats des Oberlandesgerichts [X.] am Main vom 18.
Dezember 2012 hinsichtlich des Antrags zu Ziffer V, bezogen auf [X.] gemäß den Anträgen zu Ziffer [X.] und [X.], zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist. Im Übrigen wird die Revision der Klä-gerin zurückgewiesen.

Auf die Revision des [X.] zu
2 sowie die Anschlussrevision des [X.] zu
3 werden das Teilurteil des Berufungsgerichts vom 18.
Dezember 2012 und das [X.] vom 13.
März 2012 aufgehoben, soweit zum Nach-teil der [X.] zu
2 und 3 erkannt worden ist.

Auf die Berufung der [X.] zu
2 und 3 wird das Urteil des [X.]s [X.] am Main -
6.
Zivilkammer
-
vom 27.
April 2011 teilweise abgeändert und die Klage gegen die [X.] zu
2 und 3 insgesamt abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des
Revisionsverfahrens. Von den Kosten erster und zweiter Instanz trägt die Klägerin 2/3 der [X.] und die außergerichtlichen Kosten der [X.] zu
2 und 3 mit Ausnahme der durch deren Säumnis veranlassten Kos-ten, die den [X.] zu
2 und 3 auferlegt werden. Die Entschei-dung über die weitergehenden Kosten erster und zweiter Instanz bleibt dem Schlussurteil des Berufungsgerichts vorbehalten.
Von Rechts wegen
-
4
-
Tatbestand:
Die Klägerin entwickelt und vertreibt Bildbearbeitungs-
und Grafiksoft-ware, insbesondere das Computerprogrammpaket "[X.] Creative Suite
4 Web Premium". Sie ist Inhaberin der ausschließlichen urheberrechtlichen [X.] an den zum Softwarepaket gehörigen Computerprogrammen "[X.] [X.] Extended", "[X.] [X.]", "[X.] Illustrator [X.]", "[X.] [X.] [X.] Professional", "[X.] [X.] [X.]", "[X.] [X.] [X.]"
und "[X.] [X.]
9 Professional". Sie ist außerdem In-haberin der für Computerprogramme eingetragenen Gemeinschaftswortmarken "[X.]", "[X.]", "[X.]", "[X.]", "[X.]", "[X.]", "[X.]"
und "A[X.]OBAT".
Die frühere Beklagte zu
1
(nachfolgend "Beklagte zu
1") ist die [X.] Tochtergesellschaft der in [X.] ansässigen [X.] i.
L. Sie han-delt mit Software, die sie nicht von den Herstellern oder deren [X.], sondern von Abnehmern der Computerprogramme bezieht (soge-nannte "gebrauchte"
Software). Der Beklagte zu
2 ist Geschäftsführer der [X.] zu 1, der Beklagte zu 2 war bis Ende Januar 2011 deren Mitgeschäfts-führer.
Die [X.] Systems Software Ireland Ltd., ein Konzernunternehmen der Klägerin, schloss im Jahr 2006 mit der [X.] (im Folgenden "[X.]") einen "[X.] zum Vertragslizenzprogramm für [X.]"
(im Folgenden "[X.]"). Dieser berechtigte die [X.] und ihre verbundenen Einrichtungen zum rabattierten Erwerb von Soft-warelizenzen. Zu den verbundenen Einrichtungen zählte auch die [X.] (im Folgenden "[X.]"). Nach dem [X.] mussten sowohl die [X.] als auch ihre verbundenen Einrichtungen jeweils Bil-1
2
3
-
5
-
dungseinrichtungen und Endbenutzer sein. Der [X.] enthielt folgen-de Bestimmung
zur Lizenzerteilung:
[X.] erteilt [X.] hiermit eine nicht ausschließliche, nicht übertragbare Lizenz, während der Vertragslaufzeit
die Software und die Benut-zerdokumentation ausschließlich an den [X.] zu dem alleini-gen Zweck der internen Verteilung der Lizenzen im Unternehmen des Pro-gramm-Mitglieds im Rahmen des Programms zu vervielfältigen.
Der Bezug der Software erfolgte anfangs
in der Weise, dass die [X.] (im Folgenden "[X.]") als von der Klägerin auto-risiertes "[X.] Licensing Center"
der [X.] oder der [X.] Datenträger mit der bestellten Software überließ. Später erfolgte die Lieferung in der Weise, dass die [X.] der [X.] oder der [X.] die Seriennummer mitteilte, unter der die Software über ein Online-[X.] heruntergeladen und installiert werden konnte.
Nach einer entsprechenden Anfrage der [X.] bestellte die [X.] im Jahr 2009 bei der [X.] 40 Lizenzen des [X.] "[X.] Creative Suite
4 Web Premium". Die [X.] bestätigte die Bestellung und übermittelte der [X.] die Seriennummer der zu installierenden Software sowie das vor der Softwareinstallation zu akzeptierende "Enduser License Agreement ([X.])". Die [X.] lud mithilfe der Seriennummer die Software vom [X.] auf den Arbeitsspeicher eines Rechners herunter und speicherte sie auf elf Installati-onsdatenträgern (sogenannten
"[X.]"). Sodann übermittelte sie 40
Lizenzen und elf Media-Kit-Datenträger an die [X.], die diese
an die Beklagte zu
1 lieferte.
Die Beklagte zu
1 veräußerte zwei Softwarelizenzen nebst einem Media-Kit-Datenträger und dem darauf gespeicherten [X.] an das [X.] der [X.] [X.]. Dabei übergab sie eine selbst erstellte Lizenzurkunde, in der das [X.] als Lizenznehmer dieser
Produkte ausgewiesen war. Außerdem 4
5
6
-
6
-
überreichte sie eine notarielle Bestätigung, in der bescheinigt wurde, dass dem Notar eine Erklärung der ursprünglichen Lizenznehmerin vorgelegen habe, wo-nach sie rechtmäßige Inhaberin der Lizenzen gewesen sei, diese vollständig von ihren Rechnern entfernt habe und der Kaufpreis vollständig entrichtet [X.] sei.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte zu 1 habe
durch die Veräuße-rung der beiden Softwarelizenzen an das [X.] der [X.] [X.] das
[X.] an den Computerprogrammen und ihre Rechte an den Marken verletzt. Außerdem hält sie die notarielle Bestätigung für irreführend
und wett-bewerbswidrig.
Sie hat die [X.] auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Versicherung der
Vollständigkeit und Richtigkeit erteilter Auskünfte, Zahlung von Schadensersatz, Feststellung ihrer weitergehenden Schadensersatzpflicht sowie Erteilung der Befugnis zur Urteilsveröffentlichung in Anspruch genommen.
Das [X.] hat der Klage weitgehend
stattgegeben und die [X.] -
unter teilweiser Abweisung des weitergehenden Antrags zu Ziffer VI -
wie folgt verurteilt
(LG [X.] am Main, [X.], 428):
I.
Den [X.] wird es [unter Androhung von [X.]] untersagt,
1.
ohne Einwilligung der Klägerin hergestellte (= gefälschte) Vervielfälti-gungsstücke jeglicher Versionen des Computerprogrammpakets "[X.]
Creative Suite Web Premium"
und/oder der darin enthaltenen Einzelpro-gramme "[X.] Extended", "[X.]", "[X.] Illus-trator", "[X.] [X.] Professional", "[X.] [X.]", "[X.] Dream-weaver"
und/oder "[X.] [X.] Professional", nämlich in der Version "[X.] Creative Suite 4 Web Premium"
und/oder der darin enthaltenen Einzelprogramme "[X.] [X.] Extended", "[X.] [X.]", "[X.] Illustrator [X.]", "[X.] [X.] [X.] Professional", "[X.] [X.] [X.]", "[X.] [X.] [X.]"
und/oder "[X.] [X.] 9 Professional", anzubieten und/oder feilzuhalten und/oder sonstwie in den Verkehr zu bringen;
2.
im geschäftlichen Verkehr Computerprogramme und/oder Datenträger für Computerprogramme, die ohne Einwilligung der Klägerin mit den Zeichen "[X.]", "[X.]", "[X.]", "Illustrator", "[X.]", "[X.]", "[X.]"
und/oder "[X.]"
versehen wurden, anzubieten 7
8
-
7
-
und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder zu den genannten Zwecken zu besitzen;
3.
ohne Einwilligung der Klägerin hergestellte (= gefälschte) "[X.]"
für das Computerprogrammpaket "[X.] Creative Suite Web Pre-mium", nämlich in der Version "[X.] Creative Suite Web Premium
4", als Lizenz für das Computerprogrammpaket "[X.] Creative Suite Web
4"
anzubieten und/oder feilzuhalten und/oder sonstwie in den [X.] zu bringen, insbesondere wenn die "[X.]"
wie nachfol-gend wiedergegeben verfasst sind: [es folgt die Wiedergabe einer Lizenz-urkunde];
4.
im geschäftlichen Verkehr die in Ziffer I
3 beschriebenen "[X.]"
für Computerprogramme der Klägerin, die ohne Einwilligung der Klägerin mit dem Zeichen "[X.]"
gekennzeichnet worden sind, anzubie-ten, feilzuhalten und/oder sonstwie in den Verkehr zu bringen und/oder zu diesen Zwecken zu besitzen;
5.
ihren Kunden im geschäftlichen Verkehr
zu Zwecken des [X.] als angeblichen Beleg dafür, dass die Kunden rechtswirksam eine Soft-warelizenz oder mehrere gebrauchte Softwarelizenzen für Software der Klägerin erwerben, notarielle Bestätigungen zum Softwarelizenzerwerb zu übergeben, in denen von dem beurkundenden Notar notariell bestätigt wird, dass ihm nachfolgend aufgeführte Dokumente im Original vorgelegt worden sind:

Lieferschein des ursprünglichen Lizenznehmers an die Unternehmen der usedSoft-Gruppe über eine bestimmte Anzahl von angeblichen Li-zenzen zu einem Computerprogramm oder mehreren durch Namen und Version bezeichneten Computerprogrammen der Klägerin,

ein Schreiben, in dem sich der Verfasser als rechtmäßiger Inhaber der im Lieferschein bezeichneten Softwarelizenzen und/oder Produkte [X.] und zugleich erklärt, diese Softwarelizenzen nicht mehr zu verwenden und vollständig von seinen Rechnern entfernt zu haben,

ein Schreiben, in dem der angebliche ursprüngliche Lizenznehmer er-klärt, dass der Kaufpreis für die im Lieferschein genau bezeichneten Softwarelizenzen und/oder Produkte von den Unternehmen der
usedSoft-Gruppe vollständig entrichtet worden sei,

insbesondere, wenn diese notariellen Bestätigungen wie nachfolgend wiedergegeben verfasst sind: [es folgt die Wiedergabe einer notariel-len Bestätigung];
6.
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des [X.] damit zu wer-ben, dass die im Antrag zu I
5 beschriebenen notariellen Bestätigungen den rechtswirksamen Erwerb von Softwarelizenzen für Software der Klä-gerin durch die Kunden der [X.] belegen.
[X.]
Die [X.] werden verurteilt, der Klägerin unter Vorlage gut lesbarer [X.] wie Bestellungen, Auftragsbestätigungen, Lieferscheinen, Rechnungen, Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über die von ihnen vorgenom-menen und unter Ziffer I beschriebenen Handlungen, und zwar [X.] über
1.
die Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten vermeintlichen Lizenzen,
2.
die Ein-
und Verkaufsdaten und die Ein-
und Verkaufspreise,
-
8
-
3.
die Umsätze, die mit den unter Ziffer I beschriebenen Handlungen erzielt wurden, sowie
4.
über die Höhe und Art der Betriebs-
und Gemeinkosten, die sonstigen Aufwendungen und die Werbung.
I[X.]
Die [X.] werden verurteilt, die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihnen mit Schriftsatz vom 19.
Februar 2010 in Verbindung mit Anlage K
22 erteilten Auskünfte an Eides Statt zu versichern.
[X.].
Die [X.] werden verurteilt, an die Klägerin 235.408

Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus diesem Betrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
V.
Es wird festgestellt, dass die [X.] der Klägerin zum Ersatz des Scha-dens verpflichtet sind, der ihr dadurch entstanden ist und noch entstehen wird, dass die [X.] Handlungen entsprechend der Ziffer
I vorgenom-men haben. Hiervon ausgenommen sind die in Anlage K
32a ausgeführten Lieferungen der [X.], für die der bezifferte Schadensersatzanspruch mit Antrag zu [X.] geltend gemacht wird.
VI.
Die Klägerin ist befugt, nach Rechtskraft des Urteils das Rubrum sowie Zif-fer
I.
des Urteilstenors auf Kosten der [X.] öffentlich bekannt zu ma-chen. Die Bekanntmachung erfolgt -
nach Wahl der Klägerin -
durch eine viertelseitige Anzeige in einer Wochenendausgabe entweder der [X.]er Allgemeinen
Zeitung oder der Süd[X.]n Zeitung sowie darüber hinaus durch eine halbseitige Anzeige in einer Ausgabe einer von der Klägerin [X.].
Gegen dieses Urteil haben die [X.] Berufung eingelegt. Im Laufe des Berufungsverfahrens ist über das Vermögen der [X.] zu 1 das Insol-venzverfahren eröffnet worden.
Das Berufungsgericht hat die Berufung der [X.] zu 2 und 3 durch [X.] zurückgewiesen. Auf ihren Einspruch hat es das [X.] aufgehoben, soweit ihre Berufung gegen das landgerichtliche Ur-teil hinsichtlich Ziffer
[X.], I
3, [X.], [X.]I, [X.] und VI sowie hinsichtlich Ziffer
V,
bezogen auf Handlungen gemäß Ziffer
I
1 und I
3 sowie I
5 und I
6,
zurückgewiesen worden ist; insoweit hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil [X.] und die Klage abgewiesen. Hinsichtlich Ziffer
I
2 und I
4 bis I
6 sowie hinsichtlich Ziffer
V bezogen auf Handlungen gemäß Ziffer
I
2 und [X.] hat das Berufungsgericht das [X.] aufrechterhalten, hinsichtlich Ziffer [X.] und I
4 bis I
6
mit der Maßgabe, dass die Berufung der [X.] zu 2 und 3 9
10
-
9
-
insoweit als unzulässig verworfen wird (OLG [X.] am Main, [X.], 279).
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Klä-gerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Beklagte zu
2 verfolgt mit seiner vom Senat zugelassenen Revision seinen Antrag auf [X.]e Abweisung der Klage weiter. Der Beklagte zu
3 begehrt mit seiner [X.] ebenfalls Klageabweisung.
Die Parteien beantragen jeweils, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
A. Das Berufungsgericht hat die Berufung der [X.] zu
2 und 3 nur insoweit als zulässig erachtet, als diese
sich gegen ihre
Verurteilung gemäß Ziffer
I
1, I
3 und [X.]
bis VI richtet; insoweit hat es die Berufung der [X.] zu 2 und 3 -
mit Ausnahme des auf Handlungen gemäß Ziffer
I
2 und I
4 bezoge-nen Antrags zu Ziffer
V -
auch als begründet angesehen. Dazu hat es ausge-führt:
Die auf eine
Verletzung des
[X.]s an den [X.]n gestützten Anträge zu Ziffer
[X.], I
3, [X.], [X.]I, [X.] und VI sowie zu Ziffer
V, [X.] auf Handlungen gemäß Ziffer
I
1 und I
3, seien nicht begründet. Der Klä-gerin stünden gegen die [X.] zu 2 und 3 keine
Ansprüche wegen des [X.] der Software zu. Das
Verbreitungsrecht an den Programmen habe sich aufgrund der Veräußerung der Software durch die
[X.] an die [X.] erschöpft. Die
Erschöpfung erfasse
nicht nur das über das [X.] bereitgestellte und von der [X.] heruntergeladene Softwarepaket, sondern auch die zugehörigen 40
Softwarelizenzen und die von der [X.] hergestellten Media-Kit-Datenträger. Die durch die Erschöpfung hergestellte freie Weiterver-11
12
13
-
10
-
käuflichkeit der Software habe durch vertragliche Bestimmungen
nicht einge-schränkt werden können.
Soweit sich die [X.] zu
2 und 3 gegen ihre auf Markenrecht und [X.]recht gestützte Verurteilung zur Unterlassung gemäß Ziffer
[X.] und [X.] sowie [X.] und [X.] wendeten, sei ihre Berufung mangels Begründung unzuläs-sig.
Soweit die Klägerin mit dem Antrag zu Ziffer V die
Feststellung der Schadensersatzpflicht der [X.] zu
2 und 3 wegen der als wettbewerbswid-rig beanstandeten Handlungen gemäß Ziffer
I
5 und I
6 begehre, sei die Klage unbegründet. Die Klägerin habe nicht dargelegt, dass ihr durch die beanstande-ten
Handlungen
ein Schaden entstanden sei.
Dagegen sei die Klage begründet, soweit die Klägerin mit dem Antrag zu Ziffer
V die Feststellung der Schadensersatzpflicht der [X.] zu
2 und 3 wegen der als markenverletzend gerügten Handlungen gemäß Ziffer
[X.] und I
4 verlange. Insoweit könne der Schaden im Wege der Lizenzanalogie ermittelt werden.
B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin hat kei-nen Erfolg. Sie ist unzulässig, soweit sie sich dagegen wendet, dass das [X.] Schadensersatzansprüche wegen wettbewerbswidriger [X.] verneint hat (dazu [X.]). Sie ist unbegründet, soweit sie sich dagegen richtet, dass das Berufungsgericht die auf eine
Verletzung des [X.]s an den Computerprogrammen gestützten Ansprüche abgelehnt
hat (dazu B
[X.]). Die Rechtsmittel der [X.] zu
2 und 3 sind dagegen begründet. Das [X.] hat die Berufung der [X.] zu 2 und 3 gegen ihre Verurteilung
wegen Markenverletzungen und [X.]verstößen zu Unrecht als unzu-lässig verworfen; die von der Klägerin insoweit erhobenen Ansprüche sind nicht begründet (dazu B [X.]I).
14
15
16
17
-
11
-
I. Die Revision der Klägerin ist wegen Fehlens einer Begründung unzu-lässig, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht den auf Feststellung der Schadensersatzpflicht gerichteten Antrag zu Ziffer [X.] hat, soweit dieser auf wettbewerbswidrige Handlungen gemäß Ziffer
I
5 und I
6
bezogen ist.
1. Die Revision ist gemäß §
552 Abs.
1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht in der gesetzlichen Form begründet ist. Die Revisionsbegrün-dung muss nach §
551 Abs.
3 Nr.
2 Buchst.
a ZPO die bestimmte Bezeichnung der Umstände enthalten, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt. Hierzu muss sich der [X.] mit der das Berufungsurteil tragenden Be-gründung auseinandersetzen und darlegen, aus welchen Gründen er die ent-scheidungserheblichen rechtlichen Erwägungen des Berufungsgerichts für un-richtig hält (vgl. zu §
520 Abs.
3 Nr.
2 ZPO [X.], Beschluss vom 27.
Mai 2008

XI
ZB
41/06, NJW-RR 2008, 1308 Rn.
14; Urteil vom 4.
Februar 2010

IX
ZR
18/09, [X.]Z 184, 209 Rn.
18; Urteil vom 14.
Juni 2012 -
IX
ZR
150/11, NJW-RR 2012, 1207 Rn.
10).
2. Soweit der Klageantrag zu Ziffer
V auf Handlungen gemäß Ziffer
[X.] und [X.] bezogen ist, begehrt die Klägerin die Feststellung, dass die [X.] ihr zum Ersatz des Schadens verpflichtet sind, der ihr dadurch entstanden ist und noch entstehen wird, dass die [X.] ihren Kunden notarielle Bestäti-gungen zum Softwarelizenzerwerb übergeben haben und damit werben, dass diese Bestätigungen den rechtswirksamen Erwerb von Softwarelizenzen durch die Kunden der [X.] belegen. Dazu hat die Klägerin geltend gemacht, dieses Verhalten der [X.] sei irreführend und daher wettbewerbswidrig.
Das Berufungsgericht hat
zur Begründung der Abweisung dieses Antrags ausgeführt, die Klägerin habe nicht dargelegt, welcher Schaden konkret auf die als wettbewerbswidrig gerügten Handlungen zurückgeführt werden könne.
Die 18
19
20
21
-
12
-
Revision der Klägerin hat sich mit dieser die Abweisung des Antrags selbstän-dig tragenden Erwägung des Berufungsgerichts nicht auseinandergesetzt. Sie hat nicht dargelegt, weshalb die als wettbewerbswidrig beanstandeten [X.] entgegen der Annahme des Berufungsgerichts zu Vermögenseinbußen der Klägerin geführt haben könnten.
[X.] Die Revision der Klägerin ist unbegründet, soweit sie sich dagegen richtet, dass das Berufungsgericht die auf eine Verletzung des [X.]s an den Computerprogrammen gestützten Ansprüche verneint hat. Die Beklagte
zu 1 hat durch die Veräußerung der Computerprogramme an das [X.] der [X.] [X.] das [X.] an den Programmen nicht verletzt. Sie hat
dadurch weder selbst das Verbreitungsrecht verletzt (dazu B [X.] 1) noch zu einer
Verletzung des [X.] durch das [X.] der [X.] Darm-stadt beigetragen
(dazu B [X.] 2). Die Klägerin kann von den [X.] zu 2 und 3 danach nicht gemäß § 97 Abs. 1 [X.] verlangen, es zu unterlassen, ohne [X.] der Klägerin hergestellte Vervielfältigungsstücke der
Computerpro-gramme (Antrag zu Ziffer [X.]) oder "[X.]"
für diese Computerpro-gramme (Antrag zu Ziffer [X.]) in den Verkehr zu bringen.
Die mit den Anträgen zu
Ziffer [X.] bis VI geltend gemachten und auf die Anträge zu Ziffer I
1 und I
3 bezogenen
Folgeansprüche sind daher gleichfalls unbegründet.
1. Die Beklagte zu 1 hat durch die Veräußerung der [X.] an das [X.] der [X.] [X.] das Verbreitungsrecht an den [X.] nicht verletzt.
a) Gemäß § 69c Nr. 3 Satz 1 [X.] hat der Rechtsinhaber das aus-schließliche Recht
zur Verbreitung,
einschließlich der Vermietung, des Originals oder von Vervielfältigungsstücken eines Computerprogramms. Wird ein Verviel-fältigungsstück eines Computerprogramms mit Zustimmung des [X.] im Gebiet der [X.] oder eines anderen Vertragsst[X.]tes 22
23
24
-
13
-
des Abkommens über den [X.] im Wege der [X.] gebracht, so erschöpft sich gemäß § 69c Nr. 3 Satz 2 [X.] das
Verbreitungsrecht in Bezug auf dieses Vervielfältigungsstück mit Ausnahme des Vermietrechts.
b) Das Berufungsgericht hat angenommen, die [X.] hätten die Li-zenzen an der Software der Klägerin nebst den Installationsdatenträgern zwar ohne deren Zustimmung in Verkehr gebracht. Dadurch hätten sie das aus-schließliche Recht der Klägerin zur Verbreitung der Computerprogramme [X.] nicht verletzt. Das Verbreitungsrecht der Klägerin sei erschöpft gewesen, weil die [X.] der [X.] das Herunterladen der Computerprogramme ermög-licht und ihr entsprechende Softwarelizenzen eingeräumt habe. Diese Beurtei-lung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

c) Die Vorschrift des §
69c Nr.
3 Satz 2 [X.] dient der Umsetzung von Art.
4 Abs.
2 der Richtlinie
2009/24/[X.] über den Rechtsschutz von Computer-programmen und ist daher richtlinienkonform auszulegen. Nach Art.
4 Abs.
2 der Richtlinie
2009/24/[X.] erschöpft sich mit dem Erstverkauf einer Programm-kopie in der Union
durch den Rechtsinhaber oder mit seiner Zustimmung in der Union
das Recht auf die Verbreitung dieser Kopie mit Ausnahme des Rechts auf Kontrolle der Weitervermietung des Programms oder einer Kopie davon.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] ist diese Bestimmung dahin auszulegen, dass das Recht auf die Verbreitung der Kopie eines Computerprogramms erschöpft ist, wenn der Inhaber des [X.], der dem möglicherweise auch gebührenfreien Herunterladen dieser Ko-pie aus dem [X.] auf einen Datenträger zugestimmt hat, gegen Zahlung ei-nes Entgelts, das es ihm ermöglichen soll, eine dem wirtschaftlichen Wert der Kopie des ihm gehörenden Werkes entsprechende Vergütung zu erzielen, auch ein Recht, diese Kopie ohne zeitliche Begrenzung zu nutzen, eingeräumt hat 25
26
27
-
14
-
([X.], Urteil vom 3.
Juli 2012 -
C-128/11, [X.], 904 Rn.
72

UsedSoft/[X.]). Der [X.] einer Kopie des Computerprogramms kann sich allerdings
nur dann mit Erfolg auf eine Erschöpfung des Verbreitungsrechts an dieser Kopie berufen, wenn der Ersterwerber
seine eigene Kopie unbrauchbar gemacht hat
([X.], [X.], 904 Rn.
69 bis 71

UsedSoft/[X.]).

Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass diese Voraussetzungen hinsichtlich der hier in Rede stehenden beiden Softwarelizen-zen erfüllt sind, die die Beklagte zu 1 an das [X.] der [X.] [X.] veräußert hat.
d) Die Klägerin hat als Inhaberin
der ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte an den Computerprogrammen dem Herunterladen einer
Kopie
ihres [X.]
aus dem [X.] zugestimmt
und das Herstellen von ins-gesamt 40 eigenständigen Kopien gestattet.
[X.]) Die von der Klägerin zum [X.] autorisierte [X.] hat der [X.] die Seriennummer mitgeteilt, mit deren Hilfe die Computerprogramme aus dem [X.] heruntergeladen werden konnten. Außerdem hat sie der
[X.] 40
Lizenzen eingeräumt, die diese nach den Feststellungen des [X.]s zur Installation der Software an 40
eigenständigen Arbeitsplätzen berechtigten. Die Zustimmung der Klägerin beschränkte sich damit nicht auf das Herunterladen einer Kopie der Computerprogramme;
vielmehr
erstreckte sie sich darauf, mit Hilfe der
heruntergeladenen Programme
insgesamt 40 [X.]e Kopien der
Programme
herzustellen.
[X.]) Danach konnte
sich das Verbreitungsrecht
der Klägerin nicht nur hin-sichtlich der heruntergeladenen Kopie der Computerprogramme, sondern auch hinsichtlich der anzufertigenden Kopien
der Computerprogramme erschöpfen.
28
29
30
31
-
15
-
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] kommt es im Lichte des Gleichbehandlungsgrundsatzes für die Erschöpfung des Verbreitungsrechts nicht darauf an, ob ein Computerprogramm durch Aus-händigen eines materiellen Datenträgers oder durch Herunterladen aus dem [X.] veräußert wird. Beide Arten der Veräußerung eines [X.] sind wirtschaftlich gesehen vergleichbar; das Herunterladen aus dem [X.] entspricht funktionell der Aushändigung eines Datenträgers. Die Er-schöpfung des Verbreitungsrechts tritt daher unabhängig davon ein, ob der Verkauf eine körperliche oder eine nichtkörperliche Kopie des Programms be-trifft
(vgl. [X.], [X.], 904 Rn. 61 -
UsedSoft/[X.]).
Für die Erschöpfung des Verbreitungsrechts ist es ferner unerheblich, ob dem Ersterwerber die Kopie des Programms auf einem Datenträger ausgehän-digt wird oder ob er die Kopie des Programms selbst anfertigt. Bei der nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] gebotenen wirt-schaftlichen Betrachtungsweise kommt es ferner nicht darauf an, ob der Ersterwerber die Kopie durch Herunterladen aus dem [X.] oder auf andere Weise anfertigt. Der hier gegebene Fall, dass der Rechtsinhaber dem [X.] einer Kopie der Computerprogramme
und dem Anfertigen weiterer [X.] von dieser Kopie zustimmt, ist hinsichtlich der Erschöpfung des Verbrei-tungsrechts an den anzufertigenden Kopien
daher
nicht anders zu beurteilen als der Fall, dass der Rechtsinhaber der Veräußerung einer entsprechenden
Anzahl körperlicher Datenträger zustimmt (vgl. [X.] in [X.]/[X.], [X.], 4.
Aufl., §
69c [X.] Rn.
36; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 3.
Aufl., §
69c [X.] Rn.
27, 29
mwN; [X.]/[X.]/[X.], Gewerblicher Rechtsschutz [X.] Medien-recht, 3.
Aufl.,
§ 69c
[X.] Rn. 8).
[X.]) Das Verbreitungsrecht der Klägerin konnte
sich hinsichtlich der mit ih-rer Zustimmung an die [X.]
veräußerten Computerprogramme unabhängig da-32
33
34
-
16
-
von vollständig erschöpfen, dass sie sich nur mit einer Nutzung durch Bildungs-einrichtungen und für
Ausbildungszwecke einverstanden erklärt hat.
Die
Revision der Klägerin macht ohne Erfolg geltend, die Klägerin habe sich mit der Überlassung von [X.] an die [X.] nur zu den Bedin-gungen
des [X.]s einverstanden erklärt. Ihre Zustimmung sei auf die Nutzung der Software durch Bildungseinrichtungen und für Ausbildungs-zwecke beschränkt gewesen. Ihr Verbreitungsrecht sei hinsichtlich der hier in Rede stehenden Weiterveräußerung an einen Wiederverkäufer nicht erschöpft.
Entgegen der Ansicht der Revision der Klägerin ist die Weiterverbreitung der mit Zustimmung der Klägerin an die [X.] veräußerten Computerprogramme unabhängig davon frei, ob die Klägerin ihre Zustimmung von
dem Umstand
ab-hängig gemacht hat, dass die Programme nur von Bildungseinrichtungen und für Ausbildungszwecke genutzt werden.
Ist ein Werkstück mit Zustimmung des Berechtigten im Wege der [X.] gebracht worden, ist das Verbreitungsrecht erschöpft und kann der weitere Vertrieb vom Berechtigten nicht mehr kontrolliert werden. Eine wirksame Beschränkung des Nutzungsrechts wirkt sich daher nicht in der [X.] aus, dass
der Berechtigte nach dem mit seiner Zustimmung erfolgten [X.] weitere Verbreitungsakte daraufhin überprüfen könnte, ob sie mit der ursprünglichen Begrenzung des Nutzungsrechts im Einklang stehen.
Die Erschöpfung des Verbreitungsrechts hängt allein davon ab, ob der Rechtsinha-ber dem (ersten) Inverkehrbringen durch Veräußerung zugestimmt hat. Der Rechtsinhaber kann diese Zustimmung nicht von der Art und Weise der weite-ren Nutzung des Werkstücks abhängig machen. Die
Erschöpfung des Verbrei-tungsrechts dient dem Interesse der Verwerter und der Allgemeinheit, mit Zu-stimmung des [X.] in Verkehr gebrachte Werkstücke verkehrsfähig zu halten. Könnte der Rechtsinhaber, wenn er das Werkstück verkauft oder [X.] Zustimmung zur Veräußerung gegeben hat, noch in den weiteren Vertrieb 35
36
-
17
-
des Werkstücks eingreifen, ihn untersagen oder von Bedingungen abhängig machen, wäre dadurch der freie Warenverkehr in nicht hinzunehmender Weise behindert
(vgl. [X.], Urteil vom 6. Juli 2000
-
I ZR 244/97, [X.]Z 145, 7, 10 bis 13
-
[X.]).

e) Die Klägerin hat ihre Zustimmung ferner
gegen Zahlung eines Entgelts erteilt, das es ihr
ermöglichen sollte, eine dem wirtschaftlichen Wert der Kopien
ihres
Werkes entsprechende Vergütung zu erzielen.
Die Revision der Klägerin macht ohne Erfolg geltend, das Entgelt sei nur für den Fall der nach den Bestimmungen des [X.]s allein zulässigen nichtkommerziellen Nutzung durch gemeinnützige Bildungseinrichtungen [X.] gewesen.
Der Gerichtshof der [X.] hat nicht darauf abgestellt, ob der Rechtsinhaber tatsächlich eine dem wirtschaftlichen Wert der Kopie seines Werkes entsprechende Vergütung erhalten hat; vielmehr reicht es nach den Vorgaben des Gerichtshofs aus, dass der Rechtsinhaber die Möglichkeit hatte, beim Erstverkauf der betreffenden Kopie eine angemessene Vergütung zu [X.] ([X.], [X.], 904 Rn.
72 -
UsedSoft/[X.]; [X.], Urteil vom 17.
Juli 2013
-
I [X.], [X.], 264 Rn.
60 = [X.], 308

UsedSoft
[X.]).
Die Klägerin hatte diese Möglichkeit, weil sie ihre Zustimmung zum Her-unterladen der Kopie von der Zahlung eines Entgelts abhängig machen konnte. Dabei konnte sie die Höhe des Entgelts nach dem Umfang des eingeräumten Nutzungsrechts bemessen. Es kommt nicht darauf an, ob dieses Entgelt unter Berücksichtigung von nach dem Weiterverkauf
der Programme zulässigen
Nut-zungen angemessen ist.
37
38
39
40
41
-
18
-
f) Die [X.] hat der [X.] mit Zustimmung der Klägerin auch das Recht eingeräumt, die Kopien der Computerprogramme
ohne zeitliche Begrenzung zu nutzen. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen war die [X.] aufgrund des [X.]s berechtigt, die zu installierenden 40
Kopien der Computerprogramme zeitlich unbegrenzt zu verwenden.
g)
Die
[X.] hat ihre eigenen Kopien der
Computerprogramme, die sie mit Zustimmung der Klägerin erworben hat und die die Beklagte zu 1 an das [X.] der [X.] [X.] weiterverkauft hat, unbrauchbar gemacht.
[X.]) Der [X.] einer Kopie des Computerprogramms -
wie hier die Beklagte zu 1
-
kann sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] nur dann mit Erfolg auf eine Erschöpfung des Verbrei-tungsrechts an dieser Kopie berufen, wenn der Ersterwerber (hier die [X.]) [X.] eigene Kopie unbrauchbar gemacht hat.
Dabei ist zu beachten, dass die Erschöpfung des Verbreitungsrechts den Ersterwerber nicht dazu berechtigt, die von ihm erworbene Lizenz aufzuspalten und das Recht zur Nutzung des betreffenden Computerprogramms nur für eine von ihm bestimmte Nutzerzahl weiterzuverkaufen und die auf seinem Server installierte Kopie weiter zu nutzen (vgl. [X.], [X.], 904 Rn. 69 bis 71 und 86 -
UsedSoft/[X.]).
Hat der Ersterwerber eine Lizenz erworben, die die
Nutzung der auf einem Server installierten Kopie des Computerprogramms durch mehrere Nutzer gestattet
(sogenannte [X.]), kann sich der [X.] der Kopie dieses Programms daher nur
dann mit Erfolg auf die Erschöpfung des Verbreitungsrechts an dieser Kopie berufen, wenn der Ersterwerber diese Kopie unbrauchbar gemacht hat.
Hat der Ersterwerber dagegen eine Lizenz erworben, die die Nutzung mehrerer eigenständiger Kopien des Computerprogramms erlaubt
(sogenannte Volumen-Lizenz), ist er dazu berechtigt, das Recht zur Nutzung des betreffen-42
43
44
45
-
19
-
den Programms für eine von ihm bestimmte Zahl von Nutzern
weiterzuverkau-fen und für die verbleibende Zahl von Nutzern weiter zu nutzen. Bei den [X.] Lizenzen handelt es sich um jeweils selbständige Nutzungsrechte, die [X.] übertragen werden können (vgl. [X.], [X.], 98, 101
f.; [X.] in [X.]/[X.]/[X.] [X.]O §
69c [X.] Rn.
29; [X.]/Spindler, [X.], 489, 497; [X.] 2014, 213, 219; [X.], [X.] 2012, 654, 657; [X.] 2014, 145, 148
f.; [X.]/Försterling, [X.], 642, 645 f.; [X.], [X.], 264, 271; aA [X.], [X.]. 2012, 980, 981; Stögmüller, K&R 2014, 194, 195; vgl. auch
Leistner, [X.], 995, 998 f.). In
einem sol-chen Fall kann sich der [X.] von
Kopien
dieses Computerprogramms daher bereits
dann mit Erfolg auf die Erschöpfung des Verbreitungsrechts an diesen
Kopien
berufen, wenn der Ersterwerber eine entsprechende Anzahl von
Kopien
unbrauchbar gemacht hat.
In jedem Fall ist es Sache desjenigen, der sich
-
wie hier die [X.] zu 2 und 3 -
auf die Erschöpfung des Verbreitungsrechts an den Computerpro-grammen
beruft, darzulegen und erforderlichenfalls nachzuweisen, dass der Ersterwerber (hier die [X.]) seine eigenen Kopien der Computerprogramme unbrauchbar gemacht hat.
[X.]) Die Revision der Klägerin wendet sich ohne Erfolg gegen die An-nahme des Berufungsgerichts, die [X.] habe keine einheitliche Lizenz zum 40-fachen Zugriff auf die Software der Klägerin, sondern 40
selbständige Lizenzen erworben. Das Berufungsgericht hat -
insoweit von der Revision der Klägerin unbeanstandet
-
angenommen, die [X.] habe 40
eigenständige [X.] zur dauerhaften Installation und Nutzung der Computerprogramme an 40
Arbeitsplätzen erworben. Im Blick darauf sei die zur Bereitstellung der Soft-ware vergebene Seriennummer lediglich ein Zugangsschlüssel gewesen, ohne dass ihm eine weitergehende rechtliche Bedeutung zugekommen sei. Soweit die Revision der Klägerin anführt, die Vergabe einer einzigen Seriennummer 46
47
-
20
-
lasse auf die Einräumung eines einheitlichen Rechts zur Nutzung der Software schließen, ersetzt sie die tatrichterliche Bewertung in revisionsrechtlich unzu-lässiger Weise durch ihre eigene Sichtweise, ohne einen
Rechtsfehler des [X.]sgerichts aufzuzeigen.
Der Umstand, dass die Beklagte zu 1 von den 40 mit Zustimmung der Klägerin von der [X.] an die [X.] gelieferten und über die [X.] an sie weitergeleiteten Lizenzen nur zwei Nutzungsberechtigungen an das [X.] der [X.] [X.] veräußert hat, hat daher, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, nicht dazu geführt, dass die Softwarelizenzen, an de-nen sich das Verbreitungsrecht der Klägerin erschöpft hatte, unzulässig aufge-spalten worden sind. Bei den einzelnen Lizenzen handelte es sich um jeweils selbständige Nutzungsrechte, die eigenständig übertragen werden konnten.
Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, die [X.]
zu 2 und 3 hätten dargelegt und nachgewiesen, dass die [X.] bei der Einräumung von 40 Softwarelizenzen und der Lieferung von elf [X.] an die [X.] keine Kopien der weiterveräußerten Computerprogramme zurück-behalten habe. Auch diese Beurteilung lässt keinen
Rechtsfehler erkennen. [X.] genügt zur Darlegung und zum Nachweis der Unbrauchbarmachung nicht die Vorlage einer notariellen Bestätigung, aus der sich lediglich ergibt, dass dem Notar eine Erklärung der ursprünglichen Lizenznehmerin vorgelegen hat, wonach sie rechtmäßige Inhaberin der Lizenzen gewesen sei, diese [X.] von ihren Rechnern entfernt habe und der Kaufpreis vollständig entrich-tet worden sei (vgl. [X.], [X.], 264 Rn. 64
-
UsedSoft [X.]). Das [X.] hat seine Überzeugung von der Unbrauchbarmachung der dem Weiterverkauf zugrunde liegenden [X.] nicht auf die von den [X.] vorgelegte notarielle Bestätigung, sondern auf die Vernichtungserklä-rung der [X.] gestützt.
Allerdings wird eine Vernichtungserklärung des [X.] im Regelfall ebenfalls zum Nachweis der Entfernung der ursprüngli-48
49
-
21
-
chen Programmkopie nicht genügen, wenn der Rechtsinhaber einen [X.] Vorgang bestreitet. Normalerweise verfügt der Rechtsinhaber über keine eigenen Kenntnisse zu den internen Verhältnissen beim Ersterwerber. Er kann sich auf ein Bestreiten mit Nichtwissen beschränken (§
138 Abs.
4 ZPO). Im vorliegenden Fall liegen die Dinge aber anders. Die Revision hat selbst gel-tend gemacht, die [X.] habe die Software nicht installiert, sondern direkt an die Beklagte zu
1 weitergeleitet. Dann ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, die [X.] habe die fraglichen [X.] nicht zurückgehalten.
h) Das Berufungsgericht hat angenommen, selbst wenn die [X.] die allein für Bildungseinrichtungen zu Ausbildungszwecken bestimmten Soft-warelizenzen in [X.] Zusammenwirken mit einem Mitarbeiter der [X.] zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestellt haben sollten, sei es ihnen nicht verwehrt, sich gegenüber der Klägerin auf die Erschöpfung des Verbreitungs-rechts zu berufen.
Die gegen diese Beurteilung gerichteten Einwände der Revi-sion der Klägerin greifen nicht durch.
Die Erschöpfung entfaltet Wirkung gegenüber jedermann und führt dazu, dass die in Verkehr gebrachten Werkstücke im Interesse der Verwerter und der Allgemeinheit an einem freien Warenverkehr für jede Weiterverbreitung frei werden (vgl. [X.]Z 145, 7, 12 -
[X.]). Um die Verkehrsfähigkeit der mit Zustimmung des [X.] in Verkehr gebrachten Kopien nicht zu beeinträchtigen, kann die absolute Wirkung der Erschöpfung auch dann nicht relativiert werden, wenn sich der Ersterwerber oder ein [X.] der [X.] rechtsmissbräuchlich verhalten hat.
2. Die Beklagte zu 1 hat durch die Veräußerung der [X.] an das [X.] der [X.] [X.] auch nicht zu einer Verletzung des [X.] durch das [X.] der [X.] [X.] beigetragen.
50
51
52
-
22
-
Von der [X.] zu 1 durch die Veräußerung der Programme adäquat verur-sachte Vervielfältigungen der Software
durch das [X.] der [X.] Darm-stadt
sind nach § 69d Abs. 1 [X.] zulässig. Die [X.] zu 2 und 3 haften wegen des Inverkehrbringens der Computerprogramme daher auch nicht als Störer oder Teilnehmer.
a) Gemäß § 69c Nr. 1 [X.] hat der Rechtsinhaber das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung eines Computerprogramms. Nach § 69d Abs. 1 [X.] bedarf die Vervielfältigung eines Computerprogramms, soweit keine besonde-ren vertraglichen Bestimmungen vorliegen, nicht der Zustimmung des [X.], wenn sie für eine bestimmungsgemäße Benutzung des [X.] durch jeden zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks des Programms Berechtigten notwendig ist.
b) Die Regelung des § 69d Abs. 1 [X.] setzt die Vorschrift des Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/[X.] ins [X.] Recht um und ist daher richtli-nienkonform auszulegen. Gemäß Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/[X.] bedarf die Vervielfältigung eines Computerprogramms in Ermangelung spezifischer vertraglicher Bestimmungen nicht der Zustimmung des [X.], wenn sie für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms durch den rechtmäßigen Erwerber notwendig ist.
[X.]) Bei dem [X.] der [X.] [X.] handelt es sich um einen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/[X.] "rechtmäßigen Erwerber"
[X.] und damit im Sinne des § 69d Abs. 1 [X.] einen "zur Ver-wendung eines Vervielfältigungsstücks des Programms Berechtigten".
Hat der Inhaber des [X.]s dem Herunterladen der Kopie eines Computerprogramms aus dem [X.] auf einen Datenträger zugestimmt, sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] der zweite oder jeder weitere Erwerber einer Lizenz zur Nutzung dieses Computerpro-53
54
55
56
-
23
-
gramms im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/[X.] als rechtmäßige Erwerber einer Programmkopie anzusehen, die vom Vervielfältigungsrecht nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/[X.] Gebrauch machen dürfen, wenn -
wie im Streitfall -
das Recht zur Verbreitung der Programmkopie nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24/[X.] erschöpft ist und der Weiterverkauf der Lizenz an den Erwerber mit dem Weiterverkauf der von der [X.]seite des [X.]sin-habers heruntergeladenen Programmkopie verbunden ist.

[X.]) Es liegen keine spezifischen (Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/[X.]) oder besonderen (§ 69d Abs. 1 [X.]) vertraglichen Bestimmungen vor, wonach die Vervielfältigung der Computerprogramme der Zustimmung des [X.] bedarf.
Nach den Bestimmungen des [X.]s zur Lizenzerteilung ist die Lizenz zwar nicht übertragbar und darf die Software nur zu dem alleinigen Zweck der internen Verteilung der Lizenzen im Unternehmen des Programm-Mitglieds im Rahmen des Programms vervielfältigt werden. Das dem [X.] "erschöpften"
Kopie eines Computerprogramms durch Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2000/24/[X.] und § 69d Abs. 1 [X.] vermittelte Recht zu dessen bestimmungsgemäßer Benutzung kann jedoch nicht durch vertragliche [X.] ausgeschlossen werden, die dieses Recht dem Ersterwerber vor-behalten. Ist das Verbreitungsrecht des [X.]sinhabers durch die [X.] einer körperlichen oder nichtkörperlichen Kopie seines [X.] mit seiner Zustimmung gemäß §
69c Nr.
3 Satz
2 [X.] erschöpft, kann er dem Weiterverkauf ungeachtet anderslautender vertraglicher Bestim-mungen nicht mehr widersprechen (vgl. [X.], [X.], 904 Rn.
77

UsedSoft/[X.]; [X.], [X.], 264 Rn.
30 bis 32, 67 -
UsedSoft
[X.]).
[X.]) Die Vervielfältigung der
Computerprogramme
ist ferner für eine be-stimmungsgemäße Benutzung der
Computerprogramme
notwendig.
57
58
59
-
24
-
(1) Auch der [X.], der sein Nutzungsrecht aus § 69d Abs. 1 [X.] herleitet und nicht über ein vertragliches, vom [X.] verfügt, ist nur zu Handlungen berechtigt, die für eine be-stimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms notwendig sind. Was die bestimmungsgemäße Nutzung des Computerprogramms ist, ergibt sich aus dem zwischen dem [X.]sinhaber und dem Ersterwerber geschlosse-nen Lizenzvertrag
([X.], [X.], 264 Rn.
68 -
UsedSoft
[X.]).
Die Revision der Klägerin macht ohne Erfolg
geltend, der gewerbliche Verkauf der Softwarelizenzen durch die [X.] stelle keine bestimmungs-gemäße Nutzung der Computerprogramme im Sinne von §
69d Abs.
1 [X.] dar, weil die Lizenzen nur die Endnutzung der
Computerprogramme
durch [X.] und zu Ausbildungszwecken erlaubten.
Bestimmungen eines [X.], die -
wie die von der Revision der Klägerin angeführten Regelungen des [X.]s
-
den
Einsatz der Soft-ware auf einen bestimmten Nutzerkreis oder
einen bestimmten Verwendungs-zweck eingrenzen und damit die infolge der Erschöpfung des Verbreitungs-rechts eingetretene freie Verkehrsfähigkeit des Computerprogramms
beschrän-ken, regeln nicht die bestimmungsgemäße Nutzung des Computerprogramms im Sinne von §
69d Abs.
1 [X.]. Das dem [X.] einer "erschöpften"
Kopie eines Computerprogramms durch Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/[X.] und §
69d Abs.
1 [X.] vermittelte Recht zu dessen bestimmungsgemäßer Nut-zung kann nicht durch vertragliche Bestimmungen eingegrenzt werden, die die Verkehrsfähigkeit des Computerprogramms beeinträchtigen (vgl. [X.]Z 145, 7, 15 -
[X.]; [X.], [X.], 264 Rn.
32 -
UsedSoft
[X.]; Bäcker, ZUM 2014, 333, 334 f.).
60
61
62
-
25
-
(2) Die Revision der Klägerin macht vergeblich geltend, die [X.] hätten das [X.] der [X.] [X.] nicht hinreichend über den Umfang ihres lizenzvertraglichen Nutzungsrechts unterrichtet.
Zwar besteht die ernstliche Gefahr einer Verletzung
des Vervielfälti-gungsrechts des [X.] an einem Computerprogramm, wenn der [X.] nicht hinreichend darüber informiert wird, wie die Rechte zur [X.] Benutzung des Programms ausgestaltet sind (vgl. [X.], [X.], 264 Rn.
68 -
UsedSoft
[X.]). So verletzt der [X.] das Ver-vielfältigungsrecht des [X.], wenn er von dem Computerprogramm mehr Kopien anfertigt, als nach dem Lizenzvertrag erlaubt sind
(vgl. [X.] in [X.]/[X.]/[X.] [X.]O §
69d [X.] Rn.
15). Deshalb gehört es zu den Sorgfaltspflichten
des Veräußerers eines solchen Computerprogramms, den
[X.] in geeigneter Weise über diese Rechte zu informieren und ihm beispielsweise den Lizenzvertrag
auszuhändigen.
Eine fehlende oder unzureichende Unterrichtung des Erwerbers durch den Veräußerer führt aber nicht
zwangsläufig
zu einer Verletzung des [X.] durch den Erwerber und damit auch nicht ohne weiteres zu einer Haftung des Veräußerers
als Störer oder Teilnehmer. Sie kann allerdings im Falle einer Verletzung des [X.] durch den Erwerber für die Frage von Bedeutung sein, ob diese Rechtsverletzung dem Veräußerer zuzu-rechnen ist.
3. Entgegen der Ansicht der Revision der Klägerin werden die geschäftli-chen Belange der
Klägerin nicht schutzlos gestellt, wenn sie die Weiterveräuße-rung ihrer Software durch gewerbliche [X.] zu höheren als den von ihr beim Erstverkauf verlangten Preisen nicht untersagen kann. Die Klägerin kann ihre Vertragspartner, falls diese durch den Weiterverkauf gegen [X.], nach Kartell-
und AGB-Recht zulässige Pflichten aus dem Mitglieds-63
64
65
66
-
26
-
vertrag verstoßen oder den Erstverkauf der [X.] durch arglistige Täuschung erschlichen haben, auf Unterlassung und Schadensersatz in [X.] (vgl. [X.]Z 145, 7, 15
[X.]). Der Klägerin stehen daher schuldrechtliche Möglichkeiten zur Verfügung, um ihre Vertragspartner zur Einhaltung ihrer
Verpflichtungen anzuhalten und Zuwiderhandlungen zu verfolgen.
4. Eine Vorlage an den Gerichtshof der [X.] nach Art.
267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. [X.], Urteil vom 6. Oktober 1982 -
C-283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 -
C.I.L.F.I.T.). Im Streitfall stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung von Art.
4 Abs. 2 oder
5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/[X.], die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt oder zweifelsfrei zu beantworten ist.
I[X.] Die gegen ihre Verurteilung zur Unterlassung wegen Markenverlet-zungen (Ziffer [X.] und [X.]) und [X.]verstößen
(Ziffer [X.] und [X.]) sowie die Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht wegen Markenverletzungen (Ziffer V,
soweit auf Ziffer [X.] und [X.] bezogen) gerichteten Rechtsmittel der [X.] zu
2 und 3 sind begründet.
1. Das Berufungsgericht hat die Berufung der [X.] zu 2 und 3 ge-gen ihre auf Markenverletzungen und [X.]verstöße
gestützte Verurtei-lung zur Unterlassung zu Unrecht als unzulässig verworfen.
a) Das Berufungsgericht hat angenommen, die [X.] hätten die [X.] gegen die im landgerichtlichen Urteil unter Ziffer
I
2 und [X.] sowie Ziffer I
5 und [X.] tenorierten markenrechtlichen und wettbewerbsrechtlichen [X.] nicht begründet. Eine gesonderte Begründung sei jedoch er-forderlich gewesen, weil die entsprechenden Anträge auf eigenständige [X.] gestützt worden seien.

67
68
69
70
-
27
-
b) Damit hat das Berufungsgericht die Anforderungen an eine ordnungs-gemäße Berufungsbegründung überspannt.
[X.]) Die Berufung ist gemäß §
522
Abs.
1 Satz
1 und 2 ZPO als unzuläs-sig zu verwerfen, wenn sie nicht in der gesetzlichen Form begründet ist. Die Berufungsbegründung muss nach §
520 Abs.
3 Satz
2 Nr.
2 ZPO die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Betrifft die angegriffene Entscheidung

wie hier
-
mehrere prozessuale Ansprüche, so ist zwar grundsätzlich für jeden Anspruch eine diesen Anforderungen genügende Begründung der Berufung
erforderlich ([X.], Urteil vom 26.
Januar 2006 -
I
ZR
121/03, [X.], 429, 432 = [X.], 584 -
Schlank-Kapseln; vgl. zu §
551 Abs.
3 Satz
1 Nr.
2 Buchst.
a ZPO [X.], [X.], 264 Rn.
16 -
UsedSoft
[X.]). Beruht die Ent-scheidung über eine Mehrheit von Ansprüchen auf einem einheitlichen, allen Ansprüchen gemeinsamen Grund, genügt es jedoch, wenn die [X.] diesen einheitlichen Grund insgesamt angreift (vgl. [X.], Urteil vom 14.
Juni 2012 -
IX
ZR
150/11, NJW-RR 2012, 1207 Rn.
10; zu §
551 Abs.
3 Satz
1 Nr.
2 Buchst.
a ZPO [X.], [X.], 264 Rn.
18
UsedSoft
[X.]). So verhält es sich hier.
[X.]) Das landgerichtliche Urteil beruht hinsichtlich sämtlicher von der Klä-gerin geltend gemachter Ansprüche auf der Annahme, die [X.] seien nicht als rechtmäßige Erwerber erschöpfter Waren anzusehen und damit nicht zum Weiterverkauf und zu der damit verbundenen Übertragung der Nutzungs-rechte an der Software berechtigt
gewesen. Das [X.] hat angenommen, aus diesem Grund sei das urheberrechtliche Verbreitungsrecht der Klägerin an den Computerprogrammen verletzt (Ziffer
I
1 und I
3), komme wegen des Ein-griffs in die Rechte an den Marken eine Berufung auf die Schrankenregelung des Art. 13 Abs. 1 [X.]
nicht in Betracht (Ziffer
I
2 und I
4) und sei die notarielle Bestätigung eines
rechtswirksamen Lizenzerwerbs irreführend (Ziffer
I
5 und 71
72
73
-
28
-
I
6). Es reichte daher zur Begründung der Berufung gegen die Verurteilung auf die Anträge zu Ziffer
I
2 und I
4 bis I
6 aus, dass die [X.] im Rahmen der Begründung der Berufung gegen die Verurteilung nach Ziffer
I
1 und I
3 darge-legt
haben, warum sie die Annahme
des [X.]s, das Verbreitungsrecht sei hinsichtlich der Vervielfältigungsstücke der Computerprogramme erschöpft, für rechtsfehlerhaft halten.
2. Die von der Klägerin geltend gemachten markenrechtlichen Ansprüche sind nicht begründet.

Die Klägerin verlangt von den [X.],
es zu unterlassen, Computer-programme
(Antrag zu Ziffer [X.]) und "[X.]"
für [X.] (Antrag zu Ziffer [X.]), die ohne ihre Einwilligung mit ihren Marken versehen wurden, in den Verkehr zu bringen.
Diese Ansprüche sind nicht gemäß Art.
9 Abs.
1 Satz
2 Buchst.
a [X.] begründet. Die Klägerin kann den [X.] die Benutzung ihrer Gemeinschaftsmarken gemäß
Art.
13 Abs. 1 [X.] nicht unter-sagen. Soweit sich das Verbreitungsrecht des Urhebers an körperlichen oder nichtkörperlichen Kopien seines Computerprogramms erschöpft hat, ist grund-sätzlich auch das Recht des Markeninhabers erschöpft, seine Marke für solche Produkte zu benutzen (vgl. [X.], [X.], 264 Rn.
50 -
UsedSoft
[X.]). Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass berechtigte Gründe vorliegen, die es gemäß Art. 13 Abs. 2 [X.] rechtfertigen, dass die Klägerin sich dem [X.] Vertrieb der Computerprogramme unter Verwendung ihrer Marke wider-setzt
(vgl. zu Art. 7 Abs. 2 [X.] und § 24 Abs. 2 [X.] [X.], Urteil vom 6. Oktober 2011 -
I [X.], [X.], 392 Rn. 19 = [X.], 469

Echtheitszertifikat).
Der Klägerin steht daher auch kein Anspruch auf Schadensersatz gemäß §
14 Abs.
6, §
125b Nr.
2 [X.] wegen Verletzung ihrer Gemeinschaftsmar-ken
zu (Antrag zu Ziffer V, bezogen auf die Anträge zu Ziffer [X.] und [X.]).
74
75
76
-
29
-
3. Die von der Klägerin geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen [X.] sind gleichfalls unbegründet.
Die Klägerin verlangt von den [X.], es zu unterlassen, ihren Kun-den notarielle Bestätigungen zum Softwarelizenzerwerb zu übergeben (Antrag zu Ziffer I
5) und damit zu werben, dass diese Bestätigungen den rechtswirk-samen Erwerb von Softwarelizenzen durch
die Kunden der [X.] belegen (Antrag zu Ziffer [X.]). Diese Unterlassungsansprüche sind nicht nach §
8 Abs.
1 Satz
1, §
3 Abs.
1, §
5 Abs.
1 Satz
1 UWG begründet. Die angegriffenen [X.] der [X.] sind nicht irreführend, weil die Beklagte zu 1
dem [X.] der [X.] [X.] mit der Einräumung der Softwarelizenzen und der Übergabe der Installationsdatenträger das Recht zur Nutzung der Computer-programme der Klägerin verschafft hat.
C. Danach ist die Revision der Klägerin als unzulässig zu verwerfen, so-weit sie sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht den auf Feststellung der Schadensersatzpflicht gerichteten Antrag zu Ziffer V abgewiesen hat, so-weit dieser auf wettbewerbswidrige Handlungen gemäß Ziffer
[X.] und [X.] bezo-gen ist. Im Übrigen ist die Revision der Klägerin zurückzuweisen. Auf die Rechtsmittel der [X.] zu
2 und zu 3 sind das Teilurteil und das [X.] des Berufungsgerichts aufzuheben, soweit zum Nachteil der [X.] zu
2 und 3
erkannt worden ist. Auf die Berufung der [X.] zu
2 und
77
78
79
-
30
-
3 ist das landgerichtliche Urteil teilweise abzuändern und die Klage gegen die [X.] zu
2 und 3 insgesamt abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf §
92
Abs.
1, §
97 Abs.
1, §
344 ZPO.
Büscher
Schaffert
Kirchhoff

Koch
Feddersen
Vorinstanzen:
LG [X.]/Main, Entscheidung vom 27.04.2011
-
2-6 U 428/10 -

OLG [X.] am Main, Entscheidung vom 18.12.2012 -
11 [X.] -

Meta

I ZR 8/13

11.12.2014

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.12.2014, Az. I ZR 8/13 (REWIS RS 2014, 414)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 414

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

I ZR 8/13 (Bundesgerichtshof)

Urheberrechtsschutz für Computerprogramme: Erschöpfung des Verbreitungsrechts an einem mit Zustimmung des Rechtsinhabers im Gebiet der …


I ZR 129/08 (Bundesgerichtshof)

Urheberrechtlicher Schutz von Computerprogrammen: Voraussetzungen einer Erschöpfung des Rechts zur Verbreitung einer mit Zustimmung des …


I ZR 129/08 (Bundesgerichtshof)


I ZR 129/08 (Bundesgerichtshof)

Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung: Erschöpfung des Rechts zur Verbreitung einer mit Zustimmung …


I ZR 129/08 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

I ZR 129/08

I ZR 8/13

I ZR 6/10

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.