Bundespatentgericht, Beschluss vom 21.07.2010, Az. 26 W (pat) 159/09

26. Senat | REWIS RS 2010, 4590

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren - "Francini (Wort-Bild-Marke)/GRANINI" - keine gesteigerte Kennzeichnungskraft durch überragende Verkehrsbekanntheit - keine Verwechslungsgefahr in klanglicher und schriftbildlicher Hinsicht


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 306 01 428

hat der 26. Senat ([X.]) des [X.] in der Sitzung vom 21. Juli 2010 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] [X.] sowie [X.] und Lehner

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I

1

[X.]egen die Eintragung der für die Waren der

2

Klasse 32: Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie [X.]etränke; [X.] und [X.]ruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von [X.]etränken;

3

Klasse 33: alkoholische [X.]etränke (ausgenommen Biere)

4

registrierten Wort-/Bildmarke 306 01 428

Abbildung

5

ist aus der für die Waren der

6

Klasse 30: Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, [X.], Tapioka, Sago, Kaffee-Ersatzmittel; Mehle und [X.]etreidepräparate; Brot, feine Backwaren und Konditorwaren, Speiseeis; Bonbons, [X.]ruchtgummis, Kaugummi und andere Süßigkeiten; Honig; Melassesirup; Hefe, Backpulver, Salz, Senf, Essig, Saucen (Würzmittel), [X.]ewürze, Kühleis;

7

Klasse 32: Biere, Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie [X.]etränke; [X.] und [X.]ruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von [X.]etränken;

8

Klasse 33: alkoholische [X.]etränke (ausgenommen Biere)

9

registrierten prioritätsälteren Wortmarke 303 15 871

[X.]RANINI

Widerspruch erhoben worden. Die Markenstelle für Klasse 32 des [X.] hat in zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, den Widerspruch mangels Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, auch unter Berücksichtigung teilweise bestehender Warenidentität bei durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke - eine [X.]falls für die Waren „[X.] und [X.]ruchtsäfte“ in Betracht zu ziehende gesteigerte Kennzeichnungskraft sei nicht nachgewiesen - halte die angegriffene Marke einen ausreichenden [X.] ein. In phonetischer Hinsicht wiesen der prägende Wortbestandteil der angegriffenen Marke „[X.]“ und die Widerspruchsmarke „[X.]“ ein deutlich unterschiedliches Klanggefüge auf. „[X.]“ sei aus den Silben „[X.]ran“, „ci“ und „ni“ zusammengesetzt, „[X.]“ lasse sich in „[X.]ra“, „ni“ und „ni“ aufspalten. Zwar ergebe der Silbenvergleich, dass deren Anzahl gleich und die jeweils letzte Silbe „ni“ identisch sei. Darüber hinaus wiesen die beiden ersten Silben denselben Vokal „a“ auf. Allerdings verliehen die unterschiedlichen Anfangsbuchstaben der ersten („[X.]“ bzw. „[X.]“) und zweiten („c“ bzw. „n“) Silbe einen durchaus hörbaren abweichenden Klang, der ein [X.] beider Zeichen gewährleiste. Hinzu komme, dass die Endung „ini“ als bekannte [X.] Verkleinerungsform (vgl. Spaghetti/Spaghettini, [X.]/[X.]ni, Pane/Panini) [X.] sei und sich die Aufmerksamkeit des Verkehrs somit besonders auf die [X.] richte. Schließlich verbinde der Verkehr mit „[X.]“ einen häufig vorkommenden [X.]n [X.]amiliennamen, wohingegen „[X.]“ keine entsprechenden Assoziationen hervorrufe.

Hiergegen wendet sich die Widersprechende mit ihrer Beschwerde. Ihrer Auffassung nach habe die Markenstelle verkannt, dass die Widerspruchsmarke ausweislich der im Verfahren vor dem Amt vorgelegten Ergebnisse einer von ihr in Auftrag gegebenen Verkehrsbefragung überragende Verkehrsbekanntheit bei den angesprochenen Verkehrskreisen genieße. Angesichts teilweise bestehender Warenidentität hätte die angegriffene Marke bei dieser Sachlage einen größeren [X.] einhalten müssen, um eine unmittelbare Verwechslungsgefahr ausschließen zu können. Insoweit sei insbesondere auf die [X.]emeinsamkeiten der [X.] in der Anzahl der Silben von „[X.]“ und „[X.]“, im Sprechrhythmus, in der [X.] und in einer weitgehend gleichen Anordnung der Buchstaben hinzuweisen. Mit Ausnahme der unterschiedlichen Anfangsbuchstaben stimmten der Wortbestandteil der angegriffenen Marke „[X.]“ und die Widerspruchsmarke „[X.]“ nahezu vollständig überein. In ähnlich gelagerten [X.]ällen habe das [X.] in der Vergangenheit wiederholt das Bestehen einer klanglichen Verwechslungsgefahr festgestellt.

Die Widersprechende beantragt sinngemäß,

die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 32 des [X.] vom 30. Juni 2009 und vom 1. [X.]ebruar 2008 aufzuheben und die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen.

Der Markeninhaber hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert und keinen Antrag gestellt. Im Verfahren vor der Markenstelle hat er dem Löschungsbegehren der Widersprechenden aus seiner Sicht bestehende erhebliche schriftbildliche und klangliche Unterschiede der [X.] entgegengehalten.

Zum weiteren Vorbringen wird auf die zwischen den Verfahrensbeteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II

Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist unbegründet. Die angegriffene Entscheidung des [X.] ist frei von [X.]. Zwischen den sich gegenüberstehenden Marken besteht keine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 42 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 Marken[X.]. Die gegen diese [X.]eststellung der Markenstelle erhobenen Einwände verhelfen der Beschwerde nicht zum Erfolg.

Nach den genannten Vorschriften ist eine Marke zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen die [X.]efahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der [X.]efahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. [X.]ür die [X.]rage der Verwechslungsgefahr ist von dem allgemeinen kennzeichenrechtlichen [X.]rundsatz einer Wechselwirkung zwischen [X.] in Betracht kommenden [X.]aktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der zu beurteilenden Marken, der Identität oder Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen und der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, in der Weise auszugehen, dass ein geringerer [X.]rad der Ähnlichkeit der Marken durch einen höheren [X.]rad der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen oder der Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr., vgl. [X.], 1066, 1067/1068 -

Die für die Vergleichsmarken eingetragenen Waren der Klassen 32 und 33 sind identisch.

Ohne Erfolg beruft sich die Widersprechende auf eine überragende Verkehrsbekanntheit der Widerspruchsmarke „[X.]“. Die im Verfahren vor der Markenstelle vorgelegten Unterlagen des [X.] rechtfertigen nicht die Annahme einer - vom Markeninhaber bestrittenen - gesteigerten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke. Zur [X.]eststellung der gesteigerten Verkehrsbekanntheit die angesichts des Bestreitens durch den Markeninhaber ohne weiteres aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlich sein muss (vgl. [X.], 840 - Lindora/[X.]), bedarf es der Berücksichtigung aller relevanten Umstände im Einzelfall wie des Marktanteils der Marke, deren Dauer, Intensität und geographische Verbreitung, die für die Marke getätigten [X.], sowie des Anteils der Verkehrskreise, die die mit der Marke gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennen (vgl. [X.]/

Hiervon ausgehend hält die angegriffene Marke einen ausreichenden [X.] ein, um der [X.]efahr einer Verwechslung erfolgreich begegnen zu können.

Zwar weisen der Wortbestandteil der angegriffenen Marke „[X.]“ und die Widerspruchsmarke „[X.]“ in klanglicher Hinsicht [X.]emeinsamkeiten wie eine identische Silbenzahl und [X.] sowie die übereinstimmende Schlusssilbe „ni“ auf. Die bestehenden phonetischen Unterschiede zwischen den Vergleichsmarken führen gleichwohl aus der Verwechslungsgefahr heraus, auch wenn man davon ausgeht, dass die Bestandteile „[X.] [X.]“ innerhalb der angegriffenen Marke gegenüber dem Bestandteil „[X.]“ als Hinweis auf den Namen des Herstellers, in dem der Verkehr nicht ohne weiteres einen Herkunftshinweis vermutet (vgl. [X.]/

Vorstehende Ausführungen gelten entsprechend bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr in schriftbildlicher Hinsicht. Insbesondere die unterschiedlichen Anfangsbuchstaben „[X.]“ bzw. „[X.]“ wird der Verkehr, der erfahrungsgemäß dem Wortanfang mehr Beachtung schenkt als den übrigen Wortbestandteilen, zur Kenntnis nehmen. [X.]egen eine schriftbildliche Verwechslungsgefahr spricht zudem, dass der Bildbestandteil der angegriffenen Marke in der Widerspruchsmarke keine Entsprechung findet. Da es sich beim Bildbestandteil der angegriffenen Marke nicht lediglich um eine völlig bedeutungslose grafische [X.]estaltung handelt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Verkehr bei der rein visuellen Wahrnehmung der angegriffenen Marke sich ausschließlich an deren Wortbestandteilen orientiert, so dass auch der Bildbestandteil der angegriffenen Marke beim [X.] zu berücksichtigen ist (vgl. [X.]/

Ohne Erfolg beruft sich die Widersprechende darauf, dass das [X.] in ähnlich gelagerten [X.]ällen eine die Verwechslungsgefahr begründende Zeichenähnlichkeit festgestellt habe. Diesen lagen im Verhältnis zum Streitfall nicht vergleichbare Sachverhalte zugrunde.

Anhaltspunkte für eine unmittelbare Verwechslungsgefahr in begrifflicher Hinsicht oder für eine mittelbare Verwechslungsgefahr sind nicht dargetan und nach Sachlage auch nicht ersichtlich.

Der [X.]all bietet keinen Anlass, vom [X.]rundsatz, wonach jeder Beteiligte seine Kosten selbst zu tragen hat (§ 71 Abs. 1 Satz 2 Marken[X.]), abzuweichen.

Meta

26 W (pat) 159/09

21.07.2010

Bundespatentgericht 26. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 21.07.2010, Az. 26 W (pat) 159/09 (REWIS RS 2010, 4590)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 4590

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