Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 261/11
vom
27. Juli
2011
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen
Raubes mit Todesfolge
hier:
Revisionen der Angeklagten T.
und E.
M.
sowie
der Nebenklägerinnen [X.]
, S.
und Ma.
-
2
-
Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der
Beschwerdeführer am 27.
Juli
2011
gemäß §
349 Abs.
1
und
2 [X.] beschlossen:
I.
Die Revisionen der Angeklagten T.
und E.
M.
gegen das Urteil des
Landgerichts Magdeburg vom 15.
Oktober 2010 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 [X.]).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-mittels
zu tragen.
II.
Die Revision der Nebenklägerin S.
Ma.
gegen das vorbezeichnete Urteil wird
als unzulässig
verworfen
(§
349 Abs.
1 [X.]).
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmit-tels zu tragen.
III.
Die Nebenklägerinnen M.
[X.]
und N.
S.
haben die Kosten ihrer zurückgenommenen Rechtsmittel zu tragen.
-
3
-
Ergänzend bemerkt der Senat:
Eine Überbürdung der durch die Revisionen
der Angeklagten den [X.] und die Revisionen der Nebenklägerinnen den Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt, da alle Rechtsmittel er-folglos waren
(Senatsbeschluss vom 14. Januar 1992
4 StR 629/91, [X.]R [X.] § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1; [X.], Beschluss vom 15.
No-vember 1993
5 [X.], [X.], 229).
[X.]Roggenbuck Cierniak
Bender
Quentin
Meta
27.07.2011
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.07.2011, Az. 4 StR 261/11 (REWIS RS 2011, 4358)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 4358
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.