Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.07.2011, Az. 4 StR 261/11

4. Strafsenat | REWIS RS 2011, 4358

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 261/11

vom
27. Juli
2011
in der Strafsache
gegen

1.

2.

3.

wegen
Raubes mit Todesfolge
hier:
Revisionen der Angeklagten T.

und E.

M.

sowie
der Nebenklägerinnen [X.]

, S.

und Ma.

-
2
-
Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der
Beschwerdeführer am 27.
Juli
2011
gemäß §
349 Abs.
1
und
2 [X.] beschlossen:
I.
Die Revisionen der Angeklagten T.

und E.

M.

gegen das Urteil des
Landgerichts Magdeburg vom 15.
Oktober 2010 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 [X.]).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-mittels
zu tragen.

II.
Die Revision der Nebenklägerin S.

Ma.

gegen das vorbezeichnete Urteil wird
als unzulässig
verworfen

349 Abs.
1 [X.]).

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmit-tels zu tragen.

III.
Die Nebenklägerinnen M.

[X.]

und N.

S.

haben die Kosten ihrer zurückgenommenen Rechtsmittel zu tragen.

-
3
-

Ergänzend bemerkt der Senat:

Eine Überbürdung der durch die Revisionen
der Angeklagten den [X.] und die Revisionen der Nebenklägerinnen den Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt, da alle Rechtsmittel er-folglos waren
(Senatsbeschluss vom 14. Januar 1992

4 StR 629/91, [X.]R [X.] § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1; [X.], Beschluss vom 15.
No-vember 1993

5 [X.], [X.], 229).

[X.]Roggenbuck Cierniak

Bender

Quentin

Meta

4 StR 261/11

27.07.2011

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.07.2011, Az. 4 StR 261/11 (REWIS RS 2011, 4358)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 4358

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