Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.06.2017, Az. 3 StR 555/16

3. Strafsenat | REWIS RS 2017, 9646

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[X.]:[X.]:BGH:2017:130617B3STR555.16.2

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3
StR 555/16
vom
13. Juni
2017
in der Strafsache
gegen

wegen Totschlags u.a.

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts
und nach Anhörung der
Beschwerdeführerinnen
am 13.
Juni
2017
ge-mäß §
349 Abs.
1
[X.] beschlossen:

Die Revisionen der [X.] S.

A.

, F.

A.

und Se.

A.

gegen das Urteil des [X.]s Os-
nabrück vom 7.
September 2016 werden verworfen.
Jede Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Eine Erstattung der notwendigen Auslagen des Angeklag-ten im Revisionsverfahren findet wegen der gleichfalls erfolglosen Revision des Angeklagten nicht statt.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Totschlags in Tateinheit mit dem Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Hiergegen richten sich die auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revisionen der [X.]. Die Rechtsmittel sind unzulässig (§
349 Abs.
1 [X.]).
Der [X.] hat hierzu in seiner Antragsschrift ausgeführt:
"Nach § 400 Abs. 1 [X.] ist die Nebenklage nicht befugt, das Urteil mit dem Ziel anzufechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder dass der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht 1
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zum [X.] als Nebenkläger oder Nebenklägerin berechtigt. Deshalb bedarf es bei einer Revision der Nebenklage stets eines genauen Antrages oder einer Begründung, die deutlich macht, dass eine Änderung des Schuldspruchs hin-sichtlich eines Nebenklagedelikts verfolgt wird (st. Rspr., vgl. Senat, Beschluss vom 8. Dezember 2015

3 [X.]/15 m. w. N.).
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die [X.] er-heben lediglich die allgemeine Sachrüge. Nähere Ausführungen, aus denen sich das Ziel des Rechtsmittels entnehmen ließe, sind bis zum Ablauf der Revi-sionsbegründungsfrist nicht eingegangen. Die Revisionen sind deshalb als [X.] zu verwerfen."
Dem stimmt der Senat zu.
Die
Kostenentscheidung folgt aus §
473 Abs.
1 [X.] (vgl. [X.]/[X.], [X.], 60. Aufl., § 473 Rn. 10a).
Becker Schäfer Spaniol

Berg

Hoch

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5
6

Meta

3 StR 555/16

13.06.2017

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.06.2017, Az. 3 StR 555/16 (REWIS RS 2017, 9646)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 9646

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