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PDF anzeigen[X.] [X.] vom 30. April 2009 in dem Verfahren zur Einsetzung eines Schiedsgerichtes Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja ZPO § 1035 Abs. 4, § 1062 Abs. 1 Nr. 1 und § 1065 Abs. 1 Weist das [X.] den Antrag auf Bestellung eines Schiedsrichters (hier: nach § 1062 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 1035 Abs. 4 ZPO) zurück, so ist gegen diese Ent-scheidung die Rechtsbeschwerde gemäß § 1065 Abs. 1 Satz 2 ZPO auch dann [X.], wenn das [X.] den Antrag mit der Begründung abgelehnt hat, die dem Antrag zugrunde liegende Schiedsvereinbarung sei offensichtlich [X.]; § 1062 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 1065 Abs. 1 Satz 1 ZPO, wonach gegen die Fest-stellung der Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens die Rechtsbe-schwerde gegeben ist, ist in einem solchen Falle nicht entsprechend anwendbar. [X.], Beschluss vom 30. April 2009 - [X.]/09 - [X.] - 2 - Der II[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 30. April 2009 durch den [X.] sowie [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Thüringer [X.]s in [X.] vom 15. Dezember 2008 - 1 [X.] 3/08 - wird auf seine Kosten als [X.] verworfen. Wert des [X.]: bis 230.000 • Gründe: [X.] Mit Schreiben vom 7. April 2008 hat der Antragsteller gemäß § 1035 Abs. 4, § 1062 Abs. 1 Nr. 1 ZPO unter Bezugnahme auf § 19 der Vereinbarung zwischen dem damaligen [X.] und dem [X.] sowie [X.] vom 6. Juli 1928 die Einsetzung eines Schiedsgerichts zur Regelung eines Streites mit dem Antragsgegner über die Weiterzahlung einer mit dem Ende des [X.] eingestellten Leibrente beantragt. 1 - 3 - Nach Beratung hat der Vorsitzende des zuständigen Senats des [X.] mit Verfügung vom 13. Oktober 2008 die Rücknahme des [X.] angeregt. Nach herrschender Meinung setzten Anträge auf Einsetzung eines Schiedsgerichts voraus, dass die zugrunde liegende Schiedsvereinbarung jedenfalls nicht offensichtlich unwirksam sei. Spätestens mit dem sog. Fürsten-enteignungsgesetz (Gesetz über die Enteignung der ehemaligen Fürstenhäuser im [X.] vom 11. Dezember 1948) sei die [X.] aber außer [X.] gesetzt worden. 2 Mit dem angefochtenen Beschluss vom 15. Dezember 2008 hat das [X.] den Antrag auf Bestellung eines Schiedsgerichts zurückge-wiesen, da es offensichtlich an einer wirksamen Schiedsvereinbarung fehle. 3 Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragstellers. 4 I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft und damit unzulässig. 5 Nach § 1065 Abs. 1 Satz 1 ZPO findet lediglich gegen die in § 1062 Abs. 1 Nr. 2 und 4 ZPO genannten Entscheidungen die Rechtsbeschwerde statt; im Übrigen sind Entscheidungen in den in § 1062 Abs. 1 ZPO bezeichne-ten Verfahren unanfechtbar (§ 1065 Abs. 1 Satz 2 ZPO). 6 Die angefochtene Entscheidung über die Einsetzung eines Schiedsge-richts ist im Rahmen des Verfahrens nach § 1062 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ergangen. Allein der Umstand, dass das [X.] - in Übereinstimmung mit der 7 - 4 - herrschenden Meinung (vgl. nur [X.]/[X.], ZPO, 27. Aufl., § 1035, Rn. 17; [X.]/[X.], 3. Aufl., § 1035, Rn. 48; Musielak/[X.], ZPO, 5. Aufl., § 1035 Rn. 11; [X.], Handbuch für die [X.], 3. Aufl., Rn. 892 ff, 897; siehe auch [X.], 1785; [X.], 780; anders etwa [X.] in: Festschrift für [X.], [X.], 80) - als Vorfrage geprüft hat, ob die zugrunde liegende Schiedsvereinbarung offensichtlich unwirksam ist, macht die Entscheidung über die Einsetzung des Schiedsgerichts nicht zu einer Entscheidung im Sinne des § 1062 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Nach §§ 1062 Abs. 1 Nr. 2, 1032 Abs. 2 ZPO kann beim Oberlandesge-richt bis zur Bildung eines Schiedsgerichts ein Antrag auf Feststellung der Zu-lässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens gestellt werden. Die in einem solchen Verfahren ergehende Entscheidung ist nach § 1065 Abs. 1 Satz 1 ZPO mit der Rechtsbeschwerde anfechtbar. Eine Ent-scheidung in einem solchen Verfahren hat das [X.] aber nicht getroffen. Sowohl der Antragsteller als auch der Antragsgegner (entsprechend § 33 ZPO) hätten - zumal den Parteien unter dem 13. Oktober 2008 die Rechtsauffassung des [X.]s mitgeteilt worden war - einen ent-sprechenden Antrag stellen können. Dies ist aber nicht geschehen. 8 Dass sich das [X.] mit der Frage der offensichtlichen Un-wirksamkeit der Schiedsvereinbarung befasst hat, führt nicht zur Anfechtbarkeit des Beschlusses, zumal mit der Entscheidung über die Bestellung oder Nicht-bestellung eines Schiedsgerichts nicht rechtskräftig über die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung entschieden wird (h.M., vgl. nur [X.]/[X.], aaO Rn. 11-13; [X.]/[X.], aaO; [X.]/[X.], aaO; [X.], aaO, Rn. 918, 929; siehe auch für den Fall der Ernennung eines 9 - 5 - Schiedsrichters bezüglich der Vorfrage eines gültigen Schiedsvertrags [X.], Urteil vom 27. Februar 1969 - [X.] - NJW 1969, 978, 979). Schlick [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 15.12.2008 - 1 [X.] 3/08 -
Meta
30.04.2009
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.04.2009, Az. III ZB 5/09 (REWIS RS 2009, 3765)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 3765
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