Bundessozialgericht, Urteil vom 16.02.2012, Az. B 9 SB 1/11 R

9. Senat | REWIS RS 2012, 9035

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Schwerbehindertenrecht - besonderes Interesse an der rückwirkenden GdB-Feststellung - beabsichtigte Inanspruchnahme von Steuervorteilen - Glaubhaftmachung - Beweiserleichterung - Darlegungspflicht - Beibringungspflicht - Amtsermittlungsgrundsatz


Leitsatz

1. Auch die beabsichtigte Inanspruchnahme von Steuervorteilen kann ein besonderes Interesse an einer Feststellung des GdB für Zeiten vor der Antragstellung begründen.

2. Die Glaubhaftmachung eines besonderen Interesses beinhaltet neben einer Beweiserleichterung die Pflicht, in angemessenem Umfang Tatsachen darzulegen und Belege beizubringen.

Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 23. März 2011 insoweit aufgehoben, als es die Feststellung eines Grades der Behinderung für die [X.] vom 4. Januar 1998 bis 31. Oktober 2000 betrifft.

In diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision als unzulässig verworfen.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob der Kläger Anspruch auf Feststellung eines Grades der [X.]ehinderung (Gd[X.]) von mindestens 50 für die [X.] vom [X.] bis [X.] hat.

2

Der am 1.9.1943 geborene Kläger beantragte erstmals am [X.] die Feststellung eines Gd[X.] für die [X.] ab dem [X.]. Zur [X.]egründung erklärte er, er habe ein besonderes Interesse an der rückwirkenden Feststellung "wegen Rentenantragstellung zum 60. Lebensjahr sowie wg. Steuervergünstigung".

3

Mit [X.]escheid vom [X.] stellte das beklagte Land wegen eines operierten [X.]andscheibenschadens, Nervenwurzelreizerscheinungen sowie Schlaganfallfolgen für die [X.] vom 1.11.2000 bis [X.] einen Gd[X.] von 20 und für die [X.] ab [X.] einen solchen von 40 fest. Auf den Widerspruch des [X.], mit dem dieser die Feststellung eines Gd[X.] von mindestens 50 begehrte, erteilte der [X.]eklagte den Abhilfebescheid vom 22.7.2003. Darin erkannte er - insbesondere wegen der Folgen einer am [X.] erlittenen Hirnblutung - einen Gd[X.] von 80 sowie die Voraussetzungen der Merkzeichen G und [X.] ab dem [X.] an. Auf den dagegen gerichteten "Widerspruch" des [X.] stellte der [X.]eklagte durch [X.]escheid vom 4.11.2003 für die [X.] vom 1.11.2000 bis [X.] einen Gd[X.] von 30 sowie eine "dauernde Einbuße der körperlichen [X.]eweglichkeit" fest. Dagegen legte der Kläger erneut Widerspruch ein. Zugleich erklärte er sich mit den für die [X.] ab [X.] getroffenen Feststellungen einverstanden. Soweit der Widerspruch danach noch offen war, wies ihn der [X.]eklagte durch Widerspruchsbescheid vom 1.4.2004 zurück.

4

Mit seiner Klage hat der Kläger die Feststellung eines Gd[X.] von mindestens 50 für die [X.] vom [X.] bis [X.] beansprucht. Nach [X.]eweisaufnahme hat das [X.] ([X.]) die Klage abgewiesen (Urteil vom 11.12.2006). Hinsichtlich der [X.] vom [X.] bis 31.10.2000 sei die Klage unzulässig, weil dem Kläger das nach ständiger Rechtsprechung für die rückwirkende Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft geforderte besondere Rechtsschutzinteresse fehle. Hinsichtlich der [X.] vom 1.11.2000 bis [X.] sei die Klage zwar zulässig, weil der Kläger insoweit ein besonderes Interesse an der Feststellung seiner Schwerbehinderteneigenschaft habe. Werde diese festgestellt, habe er ab diesem [X.]punkt Anspruch auf abschlagsfreie Rente. Die Klage sei indes unbegründet, da sich für die [X.] vom 1.11.2000 bis [X.] nach dem Ergebnis der [X.]eweisaufnahme ein höherer Gd[X.] als 30 nicht feststellen lasse.

5

Während des anschließenden [X.]erufungsverfahrens hat der [X.]eklagte mit [X.]escheid vom 12.1.2007 festgestellt, dass der Gd[X.] des [X.] ab [X.] 90 betrage. Der Kläger hat weiterhin die Feststellung eines Gd[X.] von mindestens 50 für die [X.] vom [X.] bis [X.] beansprucht. Nach [X.]eweisaufnahme hat das Landessozialgericht [X.]aden-Württemberg (L[X.]) durch Urteil vom 23.3.2011 das Urteil des [X.] wie folgt geändert: Das beklagte Land ist unter weiterer Abänderung des [X.]escheides vom [X.] in der Gestalt der [X.]escheide vom 22.7.2003 und 4.11.2003 sowie des Widerspruchsbescheides vom 1.4.2004 verpflichtet worden, bei dem Kläger für die [X.] vom 1.11.2000 bis [X.] einen Gd[X.] von 40 festzustellen. Im Übrigen sind die Klage abgewiesen und die [X.]erufung des [X.] zurückgewiesen worden. Diese Entscheidung hat das L[X.] wie folgt begründet:

6

Die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage des [X.] betreffe die [X.] vom [X.] bis [X.]. Soweit es sich um die Feststellung des Gd[X.] für diesen [X.]raum handele, sei keiner der erteilten [X.]escheide bestandskräftig geworden. Für die [X.] vom [X.] bis 30.10.2000 sei die Feststellung eines Gd[X.] abgelehnt, für die [X.] danach bis zum [X.] sei ein Gd[X.] von 30 festgestellt worden.

7

Hinsichtlich der Gd[X.]-Feststellung für die [X.] vom [X.] bis 31.10.2000 sei die Klage unzulässig, weil dem Kläger insoweit das notwendige Interesse, das über das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis hinausgehe, fehle. Dass ein Antragsteller für die rückwirkende Feststellung seiner Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch ein besonderes Interesse geltend machen müsse, folge aus § 6 Abs 1 S 2 Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV). In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass rentenrechtliche Vorteile, die mit der Anerkennung der Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch zusammenhingen, ein solches besonderes Interesse darstellten. Dagegen habe das [X.]undessozialgericht ([X.][X.]) bereits in seinem Urteil vom 29.5.1991 ausgeführt, dass steuerliche Vorteile kein solches Interesse begründeten. Zwar habe das [X.][X.] in einem [X.]eschluss vom 11.10.2006 ausgeführt, es sei angesichts des Widerspruchs, den das Urteil vom 29.5.1991 in der Literatur gefunden habe, wieder klärungsbedürftig geworden, welche Qualität die Interessen eines [X.]ehinderten haben müssten, damit Feststellungen nach dem [X.][X.] IX auch rückwirkend getroffen werden könnten. Dieser [X.]eschluss, der in einem Prozesskostenhilfeverfahren ergangen sei, habe die weitere Rechtsprechung der Sozialgerichte jedoch nicht beeinflusst. Hiernach liege kein ausreichendes besonderes Interesse vor, wenn die rückwirkende Feststellung eines Gd[X.] lediglich mit der [X.]egründung begehrt werde, es könnten noch steuerrechtliche Freibeträge geltend gemacht werden. Dem sei zu folgen. Die besonderen Freibeträge nach den §§ 33 und 33b Einkommensteuergesetz (EStG) seien nur mittelbare Folge der Statusfeststellung eines bestimmten Gd[X.]. Da die Einkommensteuerpflicht die meisten [X.]undesbürger treffe, könne das Interesse an einer besonderen steuerlichen Gestaltung nur als allgemeines, aber nicht als besonderes Interesse verstanden werden.

8

Hingegen bestehe für die [X.] vom 27.9.2002 an schon deshalb ein Rechtsschutzbedürfnis, weil der Antrag des [X.] auf Feststellung seines Gd[X.] am [X.] beim Versorgungsamt eingegangen sei. Weitergehend seien für die [X.] ab November 2000 bis zum Eingang des Feststellungsantrages rentenrechtliche Vorteile des [X.] denkbar, und zwar im Hinblick auf den Stichtag 16.11.2000 in § 236a Abs 4 [X.][X.] VI. Für den demnach zulässigerweise streitigen [X.]raum vom 1.11.2000 bis [X.] könne der Kläger die Feststellung eines Gd[X.] von 40 verlangen, jedoch nicht die Feststellung seiner Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch.

9

Diese [X.]eurteilung ergebe sich aufgrund des Ergebnisses der [X.]eweisaufnahme. Den Einzel-Gd[X.] für die psychischen Störungen entnehme der Senat im Wesentlichen dem Gutachten des [X.] Danach habe der Kläger an einer Anpassungsstörung mit leichter depressiver Reaktion gelitten, die auf der Grundlage der [X.] der Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im [X.] Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht ([X.]) als leichtere psychische Störung zu Recht mit einem Gd[X.] von 20 bewertet worden sei. Den davon abweichenden Schlussfolgerungen des Sachverständigen Dr. H. sei dagegen nicht zu folgen. Auf neurologischem Gebiet hätten ab November 2000 noch keine [X.]ehinderungen bestanden jedenfalls keine mit einem Gd[X.] von mehr als 10. [X.] habe den vorliegenden Unterlagen entnommen, dass zu keinem [X.]punkt neurologische [X.]eschwerden wie etwa Ausfallerscheinungen diagnostiziert worden seien. Zwar habe der Kläger schon vor Januar 2003, nämlich im Februar 2002, einen Schlaganfall erlitten. Jedoch habe dieser Anfall keine für mehr als sechs Monate andauernden neurologischen Folgen gehabt. Weiterhin folge der Senat den Einschätzungen [X.], dass für die Migräne des [X.] kein Gd[X.] von mehr als 10 anerkannt werden könne. Es handele sich um eine leichtere Verlaufsform mit durchschnittlich einem Anfall pro Monat (Nr 26.2 [X.]). Die orthopädischen [X.]eeinträchtigungen seien entsprechend dem Vorschlag des Sachverständigen [X.] mit einem Gd[X.] von 20 zu bewerten, weil sie mittelgradige funktionelle Auswirkungen in (nur) einem Wirbelsäulenabschnitt hätten (Nr 26.18 [X.]). Wegen gelegentlich geklagter Schmerzen im Knie sei ein Gd[X.] nicht zu bilden. Die von den behandelnden Ärzten beschriebenen Hörbehinderungen des [X.] bedingten in Anwendung der Nr 26.5 [X.] einen Gd[X.] von 20. Schließlich sei für die Herzrhythmusstörungen des [X.] die Annahme eines Gd[X.] von höchstens 10 (Nr 26.9 [X.]) gerechtfertigt. Aus den genannten Einzel-Gd[X.] ergebe sich bei integrierender [X.]etrachtung, wie von [X.] vorgeschlagen, ein Gesamt-Gd[X.] von 40.

Der Senat lasse "im Hinblick auf die Frage, ob die Klage des [X.] für die [X.] vor dem 01.11.2000 unzulässig ist", die Revision zu. Nach dem derzeitigen Stand der höchstrichterlichen Rechtsprechung sei die Frage - ggf erneut - klärungsbedürftig, welche Qualität die Interessen eines Antragstellers an der rückwirkenden Feststellung eines Gd[X.] haben müssten, um "besondere Interessen" iS von § 6 Abs 1 S 2 SchwbAwV zu sein und ob insbesondere einkommensteuerrechtliche Vorteile ausreichten. Diese Frage sei auch nach dem Urteil des [X.][X.] vom 29.5.1991 nicht vollständig beantwortet, nachdem es dort um ein Überprüfungsverfahren nach § 44 [X.][X.] X gegangen sei, hier indes eine Erstfeststellung in Rede stehe.

Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung von [X.]undesrecht. Zu Unrecht habe das L[X.] die Auffassung vertreten, er könne sich für den [X.]raum vom [X.] bis 31.10.2000 nicht auf ein "besonderes Interesse" iS von § 6 Abs 1 S 2 SchwbAwV berufen. Vielmehr genügten die einkommensteuerrechtlichen Erleichterungen in § 33b Abs 3 EStG mit der Möglichkeit steuerermäßigender [X.], um ein derartiges besonderes Interesse anzunehmen. Wie § 33b EStG zu entnehmen sei, kämen nur stärker behinderte Menschen mit einem Gd[X.] von mindestens 25 in den Genuss der [X.]. [X.] sei demgegenüber gemäß § 69 Abs 1 S 6 [X.][X.] IX die Feststellung eines Gd[X.] bereits dann zu treffen, wenn ein solcher von wenigstens 20 vorliege, so dass "in der Pauschbetragsmöglichkeit ein 'besonderes Interesse' zu sehen" sei.

Die Klage sei zudem mindestens für die [X.] ab 1.11.2000 begründet. Das L[X.] habe insoweit den Gd[X.] unter Verstoß gegen die Grundsätze der freien richterlichen [X.]eweiswürdigung und die Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen unzutreffend und mit 40 zu niedrig festgestellt.

Schon das [X.] habe bei der schwerbehindertenrechtlichen [X.]eurteilung der bei ihm bereits vor der Lendenwirbel-[X.]andscheibenoperation im Januar 2002 bestehenden Funktionsbeeinträchtigungen im [X.]ereich der Lenden- und Halswirbelsäule wesentliche [X.]efunde außer [X.]etracht gelassen. Diese hätten es nahegelegt, den insoweit festzustellenden Teil-Gd[X.] auf mindestens 30 festzusetzen. Soweit das L[X.] die [X.] für die [X.] ab November 2000 lediglich mit einem Teil-Gd[X.] von 20 bewertet habe, habe es unbeachtet gelassen, dass die untersuchenden Radiologen bereits im Januar 1998 für nahezu den gesamten [X.]ereich der Lendenwirbelsäule osteochondrotische Veränderungen beschrieben hätten. Die behandelnde Neurologin habe schon im Februar 1998 ausgeprägte verschleißhafte Wirbelsäulenveränderungen beschrieben. Gänzlich außer [X.]etracht gelassen worden sei ausweislich der Entscheidungsgründe auch der Umstand, dass er - der Kläger - in der [X.] vom [X.] bis jedenfalls mindestens zum [X.] unter schwerwiegenden verschleißhaften Veränderungen der Halswirbelsäule gelitten habe. Dies habe die behandelnde Neurologin bereits im Februar 1998 beschrieben. Auch aus anderen ärztlichen [X.]efundberichten des Jahres 1998 ergäben sich entsprechende Hinweise. Insgesamt hätte nach den Empfehlungen der [X.] bei zwei mittelgradigen bis schweren funktionellen [X.]eeinträchtigungen der betroffenen Wirbelsäulenabschnitte der Gd[X.] mit mindestens 30 angesetzt werden müssen. Zumindest hätte sich das L[X.] gedrängt fühlen müssen, den Sachverständigen [X.] ergänzend zu befragen und aufzuklären, weshalb dieser die Funktionsbeeinträchtigungen im [X.]ereich der Halswirbelsäule gänzlich bei der Ermittlung des Teil-Gd[X.] für die Wirbelsäule außer [X.]etracht gelassen habe. Insoweit liege eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht vor.

Die freie richterliche [X.]eweiswürdigung (§ 128 Abs 1 S 1 [X.]G) sei zudem insoweit überschritten, als das L[X.] wegen der seit dem [X.] nachgewiesenen Migräneerkrankung lediglich einen Teil-Gd[X.] von 10 angenommen habe, obwohl nach den insoweit maßgeblichen [X.] mindestens ein Gd[X.] von 20 für eine mittelgradige Verlaufsform mit häufigeren Anfällen angemessen sei. Das L[X.] sei zu Unrecht von einer nur leichteren Verlaufsform mit durchschnittlich einem nachgewiesenen Anfall pro Monat ausgegangen. Diese Feststellung lasse in entscheidungserheblicher Weise Teile des Gesamtergebnisses des Verfahrens außer [X.]. Gegenteilige Hinweise fänden sich in verschiedenen [X.]efundberichten der behandelnden Ärzte. Schließlich hätte sich das L[X.] gedrängt fühlen müssen, bei dem neurologisch befassten Sachverständigen [X.] nachzufragen, nachdem dieser in seinem Gutachten vom 29.12.2010 die hausärztlich bestätigte durchgängige Migräneneigung offenkundig nicht erkannt oder jedenfalls nicht in seinem Gutachten berücksichtigt habe.

Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des L[X.] [X.]aden-Württemberg vom 23.3.2011 sowie unter weiterer Abänderung des Urteils des [X.] Stuttgart vom 11.12.2006 das beklagte Land unter Abänderung der [X.]escheide vom [X.] in der Gestalt der [X.]escheide vom 22.7.2003 und 4.11.2003 sowie des Widerspruchsbescheides vom 1.4.2004 zu verpflichten, bei ihm für die [X.] vom [X.] bis [X.] einen Gd[X.] von mindestens 50 festzustellen.

Der [X.]eklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Er schließt sich dem angefochtenen Urteil an.

Die [X.]eteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 [X.]G).

Entscheidungsgründe

1. Die Revision des [X.] ist zulässig, soweit er für die [X.] vom [X.] bis zum 31.10.2000 die Feststellung eines GdB von mindestens 50 begehrt; hinsichtlich des entsprechenden Anspruchs für die [X.] vom 1.11.2000 bis zum [X.] ist sie unzulässig.

a) Gegenstand des Revisionsverfahrens ist, wie schon im Klage- und Berufungsverfahren, der Anspruch des [X.] auf Feststellung eines GdB von wenigstens 50 für beide [X.]räume, wobei für die [X.] vom [X.] bis 31.10.2000 zusätzlich streitig ist, ob ü[X.]haupt die Feststellung eines GdB zu erfolgen hat. Sofern sich der Streit - wie hier - auf Grund und Höhe des GdB für bestimmte [X.]räume bezieht, handelt es sich um abtrennbare, tatsächlich und rechtlich selbstständige Teile des Streitstoffs, die einer getrennten rechtlichen Betrachtung zugänglich sind.

Die behördliche Feststellung eines GdB (s allgemein zuletzt [X.] [X.] [X.] 3/10 R - [X.] 4-3250 § 69 [X.]) ist, da sich der GdB - abhängig vom Gesundheitszustand eines Menschen - jederzeit verändern kann, aus der Natur der Sache heraus auf bestimmbare [X.]räume zu beziehen. Demzufolge ist ü[X.] den GdB auf Antrag (Erstantrag gemäß § 69 Abs 1 [X.] [X.]B IX; [X.] gemäß § 48 [X.]) des Menschen mit Behinderung oder von Amts wegen (Änderung wegen Zustandsverbesserung oder -verschlechterung gemäß § 48 [X.]) uU für abgegrenzte [X.]räume unterschiedlich zu entscheiden. Ebenso kann für bestimmte [X.]räume nachträglich abweichend entschieden werden, wenn sich die Feststellung des GdB als zu niedrig oder zu hoch herausstellt (Ü[X.]prüfung gemäß § 44 Abs 2 [X.], auch auf Antrag; Rücknahme gemäß § 45 [X.]).

b) Die Revision ist vom [X.] im [X.] unbeschränkt zugelassen worden und damit insgesamt statthaft. Zwar mag angesichts der vom [X.] für die Zulassung der Revision gegebenen Begründung, die Zulassung erfolge im Hinblick auf die Frage, ob die Klage für die [X.] vor dem 1.11.2000 unzulässig ist, fraglich sein, ob die Revisionszulassung den gesamten [X.]raum vom [X.] bis [X.] umfasst. Das reicht jedoch nicht aus, um eine beschränkte Zulassungsentscheidung anzunehmen. Unter Berücksichtigung der weiteren allgemein gehaltenen Ausführungen zur Begründung der Revisionszulassung liegt in dieser Aussage nämlich keine eindeutige Einschränkung des Umfangs der Revisionszulassung (vgl [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 9. Aufl 2008, § 160 Rd[X.] 24a, 28c).

c) Die Revision ist hinsichtlich des Anspruchs auf Feststellung des GdB im [X.]raum vom 1.11.2000 bis [X.] unzulässig, denn ihre Begründung genügt insoweit nicht den Anforderungen des § 164 Abs 2 S 3 [X.]. Nach dieser Vorschrift muss die Begründung der Revision (s § 164 Abs 2 [X.] [X.]) einen bestimmten Antrag enthalten sowie die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben. Zweck der Vorschrift ist es, im Interesse der Entlastung des [X.] sicherzustellen, dass der [X.] das angefochtene Urteil im Hinblick auf das Rechtsmittel der Revision und mit Blickrichtung hierauf die Rechtslage genau ü[X.]prüft (B[X.] [X.] 1500 § 164 [X.]; B[X.] [X.] 3-2500 § 75 [X.] 2). Nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (s nur B[X.] [X.] 3-1500 § 164 [X.] 9, 11, 12; [X.], aaO, § 164 Rd[X.] 9c mwN) verlangt die Norm, dass in der Revisionsbegründung die Gründe dargelegt werden, die das angefochtene Urteil als unrichtig erscheinen lassen. Bei der Rüge von [X.] müssen die maßgeblichen Vorgänge so genau angegeben werden, dass das Revisionsgericht sie, die Richtigkeit des Vorbringens unterstellt, ohne weitere Ermittlungen beurteilen kann ([X.], aaO, Rd[X.]). Erforderlich ist insoweit eine Darlegung, die das Revisionsgericht in die Lage versetzt, beurteilen zu können, ob die angegriffene Entscheidung auf einem Verfahrensmangel [X.]uhen kann.

Der Kläger greift das Urteil des [X.] hinsichtlich des [X.]raumes vom 1.11.2000 bis [X.] zunächst mit der Behauptung einer Ü[X.]schreitung der Grenzen der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 [X.] [X.]) an. Bei einer solchen Rüge muss nicht nur ein relevanter Verstoß (zB gegen Denk- und Erfahrungssätze) bezeichnet, sondern auch angegeben werden, zu welchem Ergebnis die Beweiswürdigung hätte führen müssen. Hinsichtlich einer Verletzung des § 128 Abs 1 [X.] [X.] hat der Kläger im [X.] zutreffend den Inhalt des Grundsatzes der freien richterlichen Beweiswürdigung sowie die Maßstäbe der revisionsgerichtlichen Ü[X.]prüfbarkeit dargestellt, seine nachfolgende Darlegung vermeintlicher Rechtsverletzungen des [X.] jedoch daran nicht genügend ausgerichtet.

Dem Kläger ist es nicht gelungen darzustellen, dass das [X.] bei der Ermittlung des GdB durch Verwertung der vorliegenden Beweismittel (ärztliche Befund[X.]ichte und Gutachten) gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen oder das Gesamtergebnis des Verfahrens nicht [X.]ücksichtigt habe (vgl dazu [X.] in [X.]/[X.]/[X.], aaO, § 128 Rd[X.] 10 ff). Er behauptet, dass das [X.] seiner Pflicht zur umfassenden Berücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens (s dazu [X.], aaO, Rd[X.] mwN) nicht entsprochen habe, indem es verschiedene ärztliche Befunde nicht [X.]ücksichtigt habe. Zur nachvollziehbaren Darstellung des behaupteten Verstoßes hätte der Kläger zunächst anhand des Inhalts des Berufungsurteils genau aufzeigen müssen, inwiefern die von ihm benannten Befunde darin nicht [X.]ücksichtigt worden seien. Da sich das [X.] im Wesentlichen auf die Beurteilungen durch gerichtliche Sachverständige gestützt hat, hätte der Kläger zudem im Einzelnen darstellen müssen, dass in den Gutachten dieser Sachverständigen bestimmte ärztliche Befunde keine Berücksichtigung gefunden hätten. Daran mangelt es. Hingegen reicht es nicht aus, wenn der Kläger geltend machen wollte, die betreffenden Befunde hätten anders gewürdigt werden müssen (vgl dazu [X.], aaO, § 164 Rd[X.]c).

Soweit der Kläger als Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 103 [X.]) beanstandet, dass das [X.] die gerichtlichen Sachverständigen Dr. N. und [X.] nicht ergänzend zu von ihm - dem Kläger - für weiter aufklärungsbedürftig gehaltenen Punkten befragt habe, hat er die entsprechenden Rechtsverletzungen ebenfalls nicht nachvollziehbar dargestellt. Eine Verletzung des § 103 [X.] liegt vor, wenn sich das [X.] auf der Grundlage seiner eigenen materiell-rechtlichen Auffassung hätte gedrängt fühlen müssen, weitere Ermittlungen anzustellen ([X.], aaO, § 103 Rd[X.] 20 mwN). Zwar kann sich ein Beteiligter zur Begründung seiner Revision - anders als im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde (vgl § 160 Abs 2 [X.] 3 Halbs 2 [X.]) - auf einen entsprechenden Verfahrensmangel auch dann stützen, wenn er einen Beweisantrag, dem das Gericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist, nicht ausdrücklich bezeichnet. Ein Gedrängt-Fühlen-Müssen des [X.] ist jedoch - von offensichtlichen Fallgestaltungen abgesehen - nur dann anzunehmen, wenn das [X.] durch den Beteiligten darauf hingewiesen worden ist, dass und inwiefern er die Sachaufklärung noch nicht als ausreichend erfolgt ansieht. Dass der Kläger dem [X.] solche Hinweise gegeben habe, hat er nicht behauptet. Er hat zwar dargestellt, warum seines Erachtens das [X.] die Sachverständigen hätte ergänzend befragen müssen, jedoch nicht ausgeführt, dass und wie er dem [X.] den betreffenden Ermittlungsbedarf nahegelegt habe. Ü[X.]dies hat der Kläger auch nicht dargelegt, zu welchem Ergebnis die ergänzende Befragung der Sachverständigen voraussichtlich geführt hätte (vgl dazu [X.], aaO, § 164 Rd[X.]c).

d) Hinsichtlich des Anspruchs auf Feststellung eines GdB im [X.]raum vom [X.] bis 31.10.2000 ist die Revision zulässig. Formen und Fristen sind eingehalten. Ihre Begründung genügt den Anforderungen des § 164 Abs 2 S 3 [X.]. Der Kläger macht schlüssig geltend, dass das [X.] zu Unrecht das Prozessurteil des [X.] bestätigt und ihm insoweit eine Sachentscheidung verwehrt habe (vgl zB B[X.] [X.] 1500 § 160a [X.] 55; B[X.] [X.] 3-1500 § 73 [X.] 10).

2. Die Revision des [X.] ist auch begründet, soweit die Feststellung des GdB des [X.] für die [X.] vom [X.] bis 31.10.2000 im Streit ist. Sie führt zur entsprechenden Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.].

a) Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen ist die Klage in Bezug auf den genannten [X.]raum zulässig. Alle Prozessvoraussetzungen sind erfüllt.

Es handelt sich um eine kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 [X.]). Angefochten ist zunächst der Bescheid vom [X.]. Darin ist zwar nicht ausdrücklich erklärt, dass für die [X.] vor dem 1.11.2000 die Feststellung eines GdB abgelehnt werde. Da der Antrag des [X.] vom [X.] auf Feststellung eines GdB und Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises ab dem [X.] gerichtet war, liegt in der im Bescheid vom [X.] getroffenen Feststellung eines GdB von 20 für die [X.] ab dem 1.11.2000 jedoch zugleich die Ablehnung der Feststellung eines GdB für die [X.] davor. Nach dem für den Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts (s § 31 [X.]) maßgeblichen sogenannten Empfängerhorizont ([X.] in von [X.], [X.], 7. Aufl 2010, § 31 Rd[X.] 26 mwN), konnte der Kläger den Bescheid vom [X.] in diesem Sinne verstehen und hat ihn, wie seine Widerspruchsbegründung belegt, auch so verstanden. Diese ablehnende Entscheidung betreffend die [X.] vom [X.] bis 31.10.2000 ist vom Beklagten in der Folgezeit in allen erteilten Abhilfe-, Änderungs- und [X.] aufrechterhalten worden. Ebenso hat der Kläger sein Ziel, der Beklagte möge für diesen [X.]raum das Bestehen eines GdB von mindestens 50 sowie die Eigenschaft als Schwerbehinderter (zur Differenzierung s B[X.] Urteil vom [X.] [X.] 1/10 R - juris Rd[X.] 16, 17, [X.] 2011, 11) feststellen, bis zur Entscheidung des [X.] stets weiter verfolgt. In diesem Umfang erstrebt er auch im Revisionsverfahren eine entsprechende Verpflichtung des Beklagten.

Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen hat der Kläger für dieses Klagebegehren durchaus ein allgemeines Rechtsschutzinteresse und eine Klagebefugnis. Das allgemeine Rechtsschutzinteresse besteht, wenn der Kläger seine Rechte nicht auf einfachere Weise verwirklichen kann. Die Klagebefugnis erfordert demgegenü[X.] die generelle Möglichkeit der Verletzung eigener Rechte des [X.] (zur Unterscheidung s nur [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 9. Aufl 2008, Vor § 51 Rd[X.] 16a mwN). Ist die Klagebefugnis zu bejahen, ist das Rechtsschutzbedürfnis regelmäßig gegeben ([X.], aaO, mwN). Die Befugnis, eine gerichtliche Entscheidung - hier gegenü[X.] dem Beklagten - verlangen zu können, wird schon durch die Behauptung des [X.] belegt, die angestrebte Entscheidung könne seine rechtliche oder wirtschaftliche Stellung verbessern. Die bloße Geltendmachung im Sinne der Behauptung einer Möglichkeit (s dazu [X.], aaO, § 54 Rd[X.] 9, 10 mwN) reicht hier aus (s insbesondere B[X.] Urteil vom [X.] - [X.]/9a [X.] 2/07 R - B[X.]E 99, 9 = [X.] 4-3250 § 69 [X.] 6 Rd[X.] 16, 18).

Soweit [X.] und [X.] die Klage als unzulässig angesehen haben, weil der Kläger nicht die Voraussetzungen für eine vor den [X.]punkt der Antragstellung zurückreichende Feststellung des GdB nach § 6 Abs 1 [X.] SchwbAwV erfülle, haben sie Inhalt und Reichweite der Prozessvoraussetzungen des allgemeinen Rechtsschutzinteresses und der Klagebefugnis verkannt. Zutreffend hat das [X.] zwar ausgeführt, dass das - nach § 6 Abs 1 [X.] SchwbAwV erforderliche - besondere Interesse ü[X.] das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis hinausgehe. Das besondere Interesse nach dieser Vorschrift betrifft jedoch gerade deswegen nicht die Zulässigkeit, sondern die Begründetheit der Klage. Fehlt es, ist die Klage unbegründet.

b) Nach dem gegenwärtigen Stand des Verfahrens vermag der erkennende [X.] die Annahme des [X.] und [X.] nicht zu bestätigen, dass der Kläger für die [X.] vom [X.] bis 31.10.2000 ein besonderes Interesse an der Feststellung seines GdB nicht besitze. Dieser hat zwar bisher ein derartiges Interesse nicht glaubhaft gemacht. Nach den Tatsachenfeststellungen des [X.] lässt sich ein besonderes Interesse des [X.] an der begehrten rückwirkenden Feststellung des GdB jedoch nicht ausschließen.

aa) Der Anspruch des [X.] auf Feststellung eines GdB von mindestens 50 für die [X.] vom [X.] bis 31.10.2000 richtet sich nach dem Gesetz zur Sicherung der Eingliederung Schwerbehinderter in Arbeit, Beruf und Gesellschaft (Schwerbehindertengesetz - [X.] -) idF der Neubekanntmachung vom 26.8.1986 ([X.] 1421, [X.] 1550), das bis zum 30.6.2001 gegolten hat. Die Vorschriften des [X.]B IX vom 19.6.2001 ([X.] 1046) sind zum [X.] in [X.] getreten und erfassen damit Lebenssachverhalte erst von diesem [X.]punkt an. Allerdings sind die hier maßgeblichen Vorschriften des [X.] im Wesentlichen inhaltsgleich mit denen des [X.]B IX.

           

Nach § 4 Abs 1 [X.] [X.] stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden auf Antrag des Behinderten das Vorliegen einer Behinderung und den GdB fest. Außerdem stellen diese Behörden gemäß § 4 Abs 5 [X.] [X.] auf Antrag des Behinderten ua aufgrund einer Feststellung der Behinderung einen Ausweis ü[X.] die Eigenschaft als Schwerbehinderter und den GdB aus. Die Einzelheiten der Ausweisausstellung sind in der SchwbAwV (Näheres s [X.] [X.] [X.] 3/10 R - [X.] 4-3250 § 69 [X.] Rd[X.] 22) geregelt. § 6 Abs 1 [X.] und 2 SchwbAwV idF der hier einschlägigen Bekanntmachung vom 25.7.1991 ([X.] 1739) bestimmt dazu:

Auf der Rückseite des Ausweises ist als Beginn der Gültigkeit des Ausweises einzutragen:

1.    

in den Fällen des § 4 Abs 1 und 4 [X.] der Tag des Eingangs des Antrags auf Feststellung nach diesen Vorschriften,

2.    

…       

Ist auf Antrag des Schwerbehinderten nach Glaubhaftmachung eines besonderen Interesses festgestellt worden, dass die Eigenschaft als Schwerbehinderter, ein anderer GdB oder ein oder mehrere gesundheitliche Merkmale [X.]eits zu einem früheren [X.]punkt vorgelegen haben, ist zusätzlich das Datum einzutragen, von dem ab die jeweiligen Voraussetzungen mit dem Ausweis nachgewiesen werden können.

Der erkennende [X.] hat sich zuletzt in seinem Urteil vom [X.] (aaO) zu dem Anspruch des behinderten Menschen auf eine vor seinen Feststellungsantrag zurückwirkende Feststellung eines GdB geäußert. In Abgrenzung zu seinem Urteil vom 29.5.1991 (- 9a/9 RVs 11/89 - B[X.]E 69, 14 = [X.] 3-1300 § 44 [X.] 3) hat er entschieden, dass für die behördliche Erstfeststellung, dass ein GdB von 50 [X.]eits zu einem [X.]punkt vor der Antragstellung vorgelegen hat, (nur) die Glaubhaftmachung eines besonderen Interesses erforderlich ist und eine solche rückwirkende Feststellung im Erstfeststellungsverfahren, um das es sich auch hier handelt, nicht auf offensichtliche Fälle beschränkt ist.

Hinsichtlich der auf Antrag des behinderten Menschen gesetzlich vorgeschriebenen behördlichen Feststellung der Behinderung und des GdB (s § 4 Abs 1 [X.] [X.], § 69 Abs 1 [X.] [X.]B IX) hat der [X.] darauf hingewiesen, dass im Gesetz zwar nicht geregelt war und ist, von welchem [X.]punkt an diese Entscheidung zu treffen ist. [X.] Maßgaben zur Bestimmung des Wirksamkeitsbeginns einer GdB-Feststellung lassen sich jedoch aus dem Sinn und Zweck solcher Feststellungen und dem Erfordernis einer Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwandes herleiten. Dabei ist davon auszugehen, dass es sich um [X.] handelt, die in einer Vielzahl von Lebens[X.]eichen die Inanspruchnahme von Vorteilen und Nachteilsausgleichen ermöglichen sollen. Da eine derartige Inanspruchnahme regelmäßig nicht (für längere [X.]) rückwirkend möglich ist, reicht es grundsätzlich aus, wenn die GdB-Feststellung für die [X.] ab Antragstellung erfolgt. Mit der Stellung des Antrags bringt nämlich der behinderte Mensch der Behörde gegenü[X.] sein Interesse an einer verbindlichen Statusfeststellung erstmalig zum Ausdruck. Insofern ist es sachgerecht, von dem behinderten Menschen die Glaubhaftmachung eines besonderen Interesses zu verlangen, wenn er seinen GdB ausnahmsweise schon für einen vor der Antragstellung liegenden [X.]raum festgestellt haben möchte. Diese aus dem [X.] - und dem [X.]B IX - herzuleitenden rechtlichen Grundsätze haben ihren Niederschlag in den gesetzlichen und untergesetzlichen Vorschriften ü[X.] die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises gefunden. Dazu gehört auch die Regelung des § 6 Abs 1 [X.] SchwbAwV.

bb) Zur Eingrenzung des Begriffs des besonderen Interesses, wie er sich in § 6 Abs 1 [X.] SchwbAwV findet, hat der [X.] ([X.] 4-3250 § 69 [X.] Rd[X.] 24) ähnliche Maßstäbe zugrunde gelegt wie bei dem Anspruch eines im Ausland lebenden Menschen mit Behinderung auf Feststellung seines GdB in [X.]. Im Ergebnis ist danach das besondere Interesse anzunehmen, wenn dem Menschen mit Behinderung aus der - rückwirkenden - Feststellung seines GdB konkrete Vorteile erwachsen können. Als entsprechenden Vorteil hatte das B[X.] zuvor [X.]eits die - grundsätzliche - Möglichkeit der Inanspruchnahme einer gesetzlichen Altersrente für schwerbehinderte Menschen anerkannt (B[X.] [X.] 4-3250 § 69 [X.] 5; B[X.]E 99, 9 = [X.] 4-3250 § 69 [X.] 6). In seinem Urteil vom [X.] (aaO) hat der [X.] im Einklang mit der dortigen Vorinstanz auch die Möglichkeit des Bezuges einer abschlagsfreien Altersrente ausreichen lassen, um ein besonderes Interesse an der vor die Antragstellung zurückwirkenden Feststellung eines GdB von 50 als Grundlage für die Feststellung der Schwerbehinderung (s § 2 Abs 2 [X.]B IX) anzunehmen.

Im vorliegenden Rechtsstreit ist die Inanspruchnahme von Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung - entgegen der letzten Stellungnahme des Prozessbevollmächtigten des [X.] im Schriftsatz vom 13.9.2011 - nicht von Bedeutung, soweit es Feststellungen für den [X.]raum vom [X.] bis 31.10.2000 betrifft. Für die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Rente für schwerbehinderte Menschen mit Vollendung des 60. Lebensjahres ohne gesetzliche Abschläge ist, worauf das [X.] zutreffend hingewiesen hat, die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft für die [X.] vor dem 1.11.2000 nicht erforderlich. Gesetzlicher Stichtag ist nach § 236a Abs 4 [X.]B VI der 16.11.2000. Nach dieser Vorschrift haben Versicherte, die - wie der Kläger - vor dem [X.] geboren sind und am 16.11.2000 schwerbehindert (§ 2 Abs 2 [X.]B IX) waren, Anspruch auf "diese" Altersrente (für schwerbehinderte Menschen), wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben, bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen anerkannt waren und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben. Die Vorschrift setzt somit nicht voraus, dass der Versicherte [X.]eits am 16.11.2000 60 Jahre alt war. Ebenso wenig ist erforderlich, dass die Schwerbehinderung an diesem Tag [X.]eits anerkannt (festgestellt) war. Vielmehr reicht es aus, wenn im [X.]punkt des Rentenbeginns eine auf den 16.11.2000 bezogene Feststellung der Schwerbehinderung vorliegt.

Soweit der Kläger zur Begründung eines besonderen Interesses an der Feststellung seines GdB schon für die [X.] ab dem [X.] anführt, er wolle insoweit Steuervorteile in Anspruch nehmen, hat sich das B[X.] mit dieser Problematik sachlich noch nicht abschließend befasst. Zwar war es auch in dem durch das Urteil vom 29.5.1991 (B[X.]E 69, 14 = [X.] 3-1300 § 44 [X.] 3) entschiedenen Revisionsverfahren Ziel des dortigen [X.], Steuervorteile in Anspruch zu nehmen. Einer sachlich-rechtlichen Beurteilung dieses Ziels bedurfte es jedoch nicht, weil eine abschließende Entscheidung allein im Hinblick auf die spezifischen Bestimmungen des § 44 Abs 2 iVm Abs 4 [X.] [X.] möglich war.

Nach Auffassung des [X.]s kann auch die beabsichtigte Inanspruchnahme von konkreten Steuervorteilen ein besonderes Interesse an einer vor die Antragstellung zurückreichenden Feststellung des GdB begründen. Die bisher zu dieser Frage ergangenen instanzgerichtlichen Entscheidungen, die ein besonderes Interesse verneint haben, ü[X.]zeugen nicht.

Das [X.] für das Saarland (Beschluss vom 5.11.2002 - L 5 [X.]/01 [X.]) hat maßgebend darauf abgehoben, dass die rückwirkende Feststellung auf offenkundige Fälle beschränkt bleiben müsse. Dass diese rechtliche Voraussetzung in Verfahren der Erstfeststellung des GdB nicht gilt, hat das B[X.] unlängst entschieden (Urteil vom [X.], aaO). Das [X.] Dortmund (Urteil vom [X.] [X.] 20/03) hat es für entscheidend gehalten, dass steuerliche Vergünstigungen für im Arbeitsleben stehende behinderte Menschen die typische Folge der Feststellung eines GdB seien und daher ein besonderes Interesse an dessen rückwirkender Feststellung nicht begründen könnten. Diese Argumentation greift zu kurz, denn damit ließe sich in Bezug auf jeden einer großen Personenzahl zugänglichen Vorteil, der sich aus der Feststellung eines GdB oder der Schwerbehinderung ableiten lässt, das von § 6 Abs 1 [X.] SchwbAwV verlangte besondere Interesse verneinen.

Das im hiesigen Revisionsverfahren angefochtene Urteil des [X.] schließlich hat seine Beurteilung allein mit dem Hinweis auf das Urteil des B[X.] vom 29.5.1991 (- 9a/9 RVs 11/89 - B[X.]E 69, 14 = [X.] 3-1300 § 44 [X.] 3) begründet. Das B[X.] habe ausgeführt, dass steuerliche Vorteile ein besonderes Interesse nicht darstellen könnten. Diese Begründung trifft nicht zu. In seinem Urteil vom 29.5.1991 hat sich das B[X.] nicht in diesem Sinne geäußert. Insbesondere hat es nicht ausdrücklich ausgeschlossen, dass die beabsichtigte Inanspruchnahme von Steuervorteilen ein besonderes Feststellungsinteresse begründen könne. Seine vom [X.] zitierten Ausführungen führen allein zu der Schlussfolgerung, dass die weitere Rückwirkung eines Antrags, wie sie in § 6 Abs 1 [X.] SchwbAwV vorgesehen ist, auf offenkundige Fälle beschränkt werden muss, in denen bei Anwendung des § 44 Abs 2 [X.] auch das pflichtgemäße Ermessen die rückwirkende Aufhebung begründen kann. Diesbezüglich hat der [X.] [X.]eits klargestellt, dass für die Erstfestsetzung eines GdB zu einem vor der Antragstellung liegenden [X.]punkt nur die Glaubhaftmachung eines besonderen Interesses erforderlich ist und eine solche rückwirkende Feststellung nicht auf offenkundige Fälle beschränkt ist.

Zwar bringt die Zuerkennung eines [X.] nach § 33b EStG für ein bestimmtes Kalenderjahr dem behinderten Menschen wohl weitaus weniger finanzielle Vorteile als die Vermeidung eines - lebenslangen - [X.]. Um einen nennenswerten finanziellen Vorteil handelt es sich indes gleichwohl. Der [X.] sieht keinen Grund, warum derartige Vorteile kein besonderes Interesse iS des § 6 Abs 1 [X.] SchwbAwV begründen sollen. Entscheidend ist, dass diese Vorteile für den Antragsteller bei einer rückwirkenden Feststellung des GdB auch konkret in Betracht kommen müssen.

cc) Unter welchen tatsächlichen Umständen ein besonderes Interesse an der rückwirkenden GdB-Feststellung angenommen werden kann, wird durch den Begriff der Glaubhaftmachung bestimmt. Insoweit reicht die bloße Behauptung des Antragstellers, Steuervorteile in Anspruch nehmen zu wollen, nicht aus, um ein besonderes Interesse als glaubhaft gemacht anzusehen.

Der in § 6 Abs 1 [X.] SchwbAwV verwendete Begriff der Glaubhaftmachung ist ua bekannt aus dem gerichtlichen Beweisrecht (s § 294 ZPO). Er findet dort in bestimmten Bereichen Anwendung, in denen ein an Sicherheit grenzender Nachweis von Tatsachen aus bestimmten Gründen nicht möglich ist oder durch Erleichterung der [X.] eine Beschleunigung des Verfahrens erreicht werden soll (vgl zB § 406 Abs 3 ZPO; § 178a Abs 2 [X.] Halbs 2 [X.]). Die Glaubhaftmachung ist eine Beweisführung, die dem [X.] einen geringeren Grad der Wahrscheinlichkeit vermitteln soll ([X.] in [X.]/[X.], ZPO, 32. Aufl 2011, § 294 Rd[X.] 1; s auch B[X.] [X.] 5070 § 3 [X.] 1 und [X.] 3-3900 § 15 [X.] 4). [X.] wird beweisrechtlich unterschieden zwischen dem sog [X.] und der sog Glaubhaftmachung. Während beim [X.] die betreffende Tatsache mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zur vollen Ü[X.]zeugung festgestellt werden muss, reicht bei der Glaubhaftmachung die Annahme einer ü[X.]wiegenden und damit hinreichenden Wahrscheinlichkeit für deren Bestehen aus. Dazu wiederum ist ausreichend, dass mehr Umstände für das Vorliegen der Tatsache als dagegen sprechen. Zudem ist die Glaubhaftmachung nicht an die förmlichen Beweismittel der ZPO gebunden ([X.], aaO). Den [X.] hat - wie den [X.] - derjenige zu führen, dem die Feststellung der Tatsache rechtlich zugute kommt.

Auch außerhalb des gerichtlichen Beweisrechts findet die Glaubhaftmachung Anwendung, etwa im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung. Bei Fehlen von Versicherungsunterlagen für [X.]en vor dem [X.] (§ 286a [X.]B VI) oder für die Feststellung von erheblichen Tatsachen nach dem Fremdrentengesetz ([X.]) ist die Glaubhaftmachung der für den Anspruch erheblichen Tatsachen zugelassen und vorgeschrieben. § 4 Abs 1 [X.] [X.] enthält im Übrigen eine gesetzliche Begriffsbestimmung. Danach ist eine Tatsache glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, ü[X.]wiegend wahrscheinlich ist.

Auch das Verwaltungsverfahrensrecht der Kriegsopferversorgung, das in anderen Gesetzen des [X.] Entschädigungsrechts für entsprechend anwendbar erklärt wird (vgl zB § 6 Abs 3 Opferentschädigungsgesetz), kennt die Glaubhaftmachung (s § 15 Gesetz ü[X.] das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung -[X.]-). Nach der Rechtsprechung des B[X.] ([X.] 3-3900 § 15 [X.] 4) ist im [X.] Entschädigungsrecht sogar von drei [X.], nämlich vom [X.], von der Wahrscheinlichkeit und der Glaubhaftmachung, auszugehen. Dies erklärt sich aus § 15 [X.], der von der Möglichkeit einer Glaubhaftmachung ohne Unterlagen allein aufgrund der Angaben des Antragstellers ausgeht. Ein Anlass, diese Besonderheit auf das Schwerbehindertenrecht zu ü[X.]tragen, besteht indes nicht, auch wenn das [X.] gemäß § 4 Abs 1 [X.] [X.] (bzw § 69 Abs 1 S 3 [X.]B IX) grundsätzlich entsprechend anwendbar ist. Denn § 15 [X.] soll den im [X.] Entschädigungsrecht gelegentlich auftretenden Beweisschwierigkeiten in besonderer Weise Rechnung tragen (vgl dazu [X.] in [X.] , Gesamtes Soziales Entschädigungsrecht, 2012, §§ 12 bis 18 [X.] Rd[X.] 5 ff).

Abgesehen von den dargestellten Beweiserleichterungen für denjenigen, der eine Tatsache glaubhaft zu machen hat, beinhaltet die normative Pflicht zur Glaubhaftmachung grundsätzlich auch die Verpflichtung des Antragstellers, alle notwendigen Tatsachen darzulegen und alle erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Diese Darlegungs- und Beibringungspflicht besteht nach der Rechtsprechung des [X.] ([X.]) auch im Rahmen der Glaubhaftmachung nach § 294 ZPO ([X.] Beschluss vom 11.9.2003 - [X.] 37/03 - [X.]Z 156, 139). Danach ist es allein Sache der [X.], der die Last der Glaubhaftmachung obliegt, die Beweismittel beizubringen. Die [X.] kann sich grundsätzlich aller Beweismittel auch außerhalb des gerichtlichen Beweisverfahrens nach §§ 355 ff ZPO bedienen und es genügt ein geringerer Grad der richterlichen Ü[X.]zeugungsbildung.

Diese für den Zivilprozess entwickelte Rechtsprechung bedarf für Verwaltungs- und Gerichtsverfahren mit Amtsermittlungsgrundsatz (s § 20 Abs 1 [X.] [X.]; § 103 [X.] [X.]) der Modifikation. Die dem Beteiligten des entsprechenden Verfahrens (hier nach § 4 [X.] iVm § 6 Abs 1 [X.] SchwbAwV) obliegende Pflicht zur Glaubhaftmachung durch Darlegung und ggf Vorlage entsprechender Beweismittel schränkt die Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen ein, ohne sie jedoch gänzlich zu verdrängen. Die Amtsermittlungspflicht setzt allerdings erst dann ein, wenn der Antragsteller seinen Darlegungspflichten nachgekommen und die Wahrscheinlichkeit für den glaubhaft zu machenden Umstand dargetan hat (B[X.]E 45, 1, 9 = [X.] 3900 § 40 [X.] 9; B[X.] [X.] 5070 § 3 [X.] 1; B[X.] Beschluss vom 10.8.1989 - 4 BA 94/89). Weiter bleibt die Behörde zur Sachaufklärung verpflichtet, wenn der Antragsteller nach entsprechender Darlegung die zur Glaubhaftmachung notwendigen Unterlagen nicht selbst beschaffen kann und deren Beschaffung durch die Behörde selbst nicht unmöglich erscheint.

Darü[X.] hinaus ist die Behörde verpflichtet, den Antragsteller auf seine Darlegungs- und Beibringungspflichten zur Glaubhaftmachung hinzuweisen und ihn notfalls aufzufordern, Fehlendes nachzuholen. Dies folgt aus der auch im Feststellungsverfahren des Schwerbehindertenrechts geltenden Pflicht zur Aufklärung und Beratung (vgl §§ 13, 14 [X.]B I).

Abhängig von den rechtlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des konkret in Rede stehenden wirtschaftlichen oder rechtlichen Vorteils kann dessen "Glaubhaftmachung" im Rahmen des Schwerbehindertenrechts (vgl § 6 Abs 1 [X.] SchwbAwV) weniger oder mehr Aufwand verlangen. Der Umfang der notwendigen Glaubhaftmachung richtet sich nach dem konkret angestrebten rechtlichen oder wirtschaftlichen Vorteil. Wird etwa als konkreter Vorteil geltend gemacht, eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung abschlagsfrei beziehen zu wollen, sind dafür andere Umstände wahrscheinlich zu machen als für die Behauptung, rückwirkend Steuervorteile in Anspruch nehmen zu wollen. Das liegt an den rechtlichen Unterschieden zwischen dem materiellen Rentenrecht und dem Steuerrecht ebenso wie an Unterschieden im jeweiligen Recht des Verwaltungsverfahrens.

Soweit § 4 [X.] iVm § 6 Abs 1 [X.] SchwbAwV die Glaubhaftmachung eines besonderen Interesses verlangt, ist dem Antragsteller die Verpflichtung zur Darlegung auferlegt, dass für ihn steuerrechtliche Vorteile für die betreffende [X.] vor der Beantragung der Feststellung des GdB konkret erreichbar sind. Das wäre zB der Fall, wenn die Steuerbescheide für diesen [X.]raum noch nicht bindend wären, und zwar entweder insgesamt oder bezüglich der Anerkennung der Pauschbeträge für behinderte Menschen (§ 33b EStG). Entsprechend verhielte es sich, wenn der Antragsteller - bei Vorliegen eines bindenden Steuerbescheides - die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 173 Abs 1 [X.] 2 oder § 175 Abs 1 [X.] [X.] 2 Abgabenordnung glaubhaft machen könnte. [X.] sollte die entsprechende Glaubhaftmachung durch Vorlage einer Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes erfolgen.

dd) Dass der Kläger nach diesen Kriterien [X.]eits ein besonderes Interesse an einer Feststellung seines GdB für die [X.] vom [X.] bis 31.10.2000 glaubhaft gemacht hat, lässt sich den [X.]ufungsgerichtlichen Tatsachenfeststellungen nicht entnehmen. Andererseits ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte [X.]eits seiner Verpflichtung nachgekommen ist, den Kläger auf seine Darlegungsobliegenheiten hinzuweisen und - falls notwendig - zur Ergänzung seiner Angaben aufzufordern. Demzufolge muss dem Kläger die Glaubhaftmachung auch im derzeitigen Stand des Verfahrens noch ermöglicht werden. Die Nichterfüllung der Hinweis- und Aufklärungspflicht durch den Beklagten führt im [X.]eits anhängigen sozialgerichtlichen Verfahren dazu, dass das [X.] - hier das [X.] - im Rahmen seiner Sachaufklärungspflicht den Kläger zur Darlegung und Vorlage entsprechender Nachweise aufzufordern hat. Dies hat das [X.] von seinem Rechtsstandpunkt aus, dass die beabsichtigte Inanspruchnahme steuerlicher Vorteile unter keinen Umständen ein besonderes Interesse iS des § 6 Abs 1 [X.] SchwbAwV begründen könne, bislang konsequent unterlassen.

Da der [X.] als Revisionsgericht die erforderlichen Ermittlungen nicht durchführen darf (vgl § 163 [X.]), ist das Berufungsurteil in entsprechendem Umfang aufzuheben und die Sache insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen (vgl § 170 Abs 2 [X.] [X.]).

Das [X.] wird auch ü[X.] die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

Meta

B 9 SB 1/11 R

16.02.2012

Bundessozialgericht 9. Senat

Urteil

Sachgebiet: SB

vorgehend SG Stuttgart, 11. Dezember 2006, Az: S 3 SB 2698/04, Urteil

§ 4 Abs 1 S 1 SchwbG, § 69 Abs 1 S 1 SGB 9, § 6 Abs 1 S 1 SchwbAwV vom 25.07.1991, § 6 Abs 1 S 2 SchwbAwV vom 25.07.1991, § 33b EStG, § 20 Abs 1 S 1 SGB 10, § 103 S 1 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 16.02.2012, Az. B 9 SB 1/11 R (REWIS RS 2012, 9035)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 9035

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

B 9 SB 3/10 R (Bundessozialgericht)

Schwerbehindertenrecht - Behinderung - GdB - Schwerbehinderung - rückwirkende Feststellung - Feststellungsinteresse - Status - …


B 9 SB 2/11 R (Bundessozialgericht)

Schwerbehindertenrecht - Merkzeichen RF - Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht - GdB von weniger als 80 …


B 9 SB 48/11 B (Bundessozialgericht)

Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Auslegung nicht eindeutiger Anträge durch das Gericht - Feststellung des Grades …


B 5 R 56/10 R (Bundessozialgericht)

(Altersrente für schwerbehinderte Menschen - Schutzfrist des § 38 Abs 1 SchwbG idF vom 26.8.1986 …


B 9 SB 98/12 B (Bundessozialgericht)

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegungsanforderungen - Divergenz - abstrakter Rechtssatz - unterschiedliche Gesichtspunkte - …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.