Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.06.2006, Az. 2 StR 186/06

2. Strafsenat | REWIS RS 2006, 3192

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[X.] vom 9. Juni 2006 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in

nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der Beschwerdeführerin am 9. Juni 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 2. Dezember 2005 mit den zuge-hörigen Feststellungen, soweit es sie betrifft, aufgehoben a) im Strafausspruch b) im Ausspruch über die [X.] hinsichtlich des [X.], amtliches Kennzeichen

. 2. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zu-rückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat die Angeklagte wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer zur Be-währung ausgesetzten Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verur-teilt, ein im Eigentum der Angeklagten stehendes Fahrzeug sowie - bei ihr und dem Mitangeklagten - unter anderem eine Heroingemischmenge von 1 - 3 - 4.497,32 g und von 19.865 g eingezogen. Die Revision der Angeklagten, mit der die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird, hat in dem aus dem [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg, im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Nach den Feststellungen lebte die Angeklagte mit dem Mitangeklagten zusammen, der sich als Heroinhändler betätigte. Am 11. Februar 2005 [X.] sie den Mitangeklagten als Beifahrerin in ihrem vom Mitangeklagten gesteu-erten Fahrzeug [X.], amtliches Kennzeichen , zu einem Treffen mit einem Lastwagenfahrer. Dieser hatte von dem Mitangeklagten ge-ordertes Rauschgift - 4,5 kg Heroin - aus der [X.] mitgebracht. Nach [X.] und Rücksprache auf einem [X.] fuhren beide [X.] auf den Standstreifen der Autobahn. Bevor es zu der dort unmittelbar bevor-stehenden Übergabe des [X.] kam, erfolgte der polizeiliche Zugriff. Die [X.] hatte spätestens nach dem Treffen auf dem [X.] billi-gend in Kauf genommen, dass es zu einem Geschäft über jedenfalls 2 kg He-roin kommen würde. 2 1. Das [X.] hat für diese als psychische Beihilfe zum Handeltrei-ben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gewertete Tat die Strafe dem nach §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen entnommen. Das Vorliegen eines minder schweren Falls des § 29 a Abs. 2 BtMG hat es nicht geprüft. Dies begegnet durchgreifenden Bedenken. 3 Einer ausdrücklichen Erörterung hätte es hier bereits deshalb bedurft, weil § 27 Abs. 2 StGB einen gesetzlich "vertypten" [X.] bildet, der schon [X.], jedenfalls aber zusammen mit den anderen hier zu Gunsten der nicht vor-bestraften Angeklagten sprechenden Umständen - Teilgeständnis, untergeord-nete Bedeutung des Tatbeitrags der Angeklagten, den sie nur auf Grund ihrer - 4 - Liebesbeziehung zu dem Mitangeklagten geleistet hat, polizeiliche Überwa-chung des Geschäfts und Sicherstellung des [X.] - Anlass geben konnte, einen minder schweren Fall anzunehmen. Da § 29 a Abs. 2 BtMG einen Straf-rahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht - gegenüber drei Monaten bis elf Jahren und drei Monaten bei Anwendung des nach §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmens - kann ein Beruhen der Strafe auf diesem Rechtsfehler nicht ausgeschlossen werden. Über die Strafe muss deshalb neu befunden werden. Soweit der neue Tatrichter erneut die Einziehung des der Angeklagten gehörigen Fahrzeugs anordnet (siehe 2.), wird er auch zu prüfen haben, ob die Einziehung strafmildernd zu berücksichtigen ist. 2. Auch die Einziehungsentscheidung, soweit sie das der Angeklagten gehörige Fahrzeug betrifft, kann keinen Bestand haben. Zwar wurde das Fahr-zeug zur Durchführung eines Heroingeschäfts eingesetzt. Es unterfällt deshalb dem Regelungsbereich des § 74 StGB. Den Urteilsgründen lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass das [X.] die Verhältnismäßigkeit der Einziehung des Fahrzeugs, dessen Wert nicht angegeben ist, geprüft hat (§ 74 b Abs. 1 StGB). Dazu bestand angesichts des untergeordneten Tatbeitrags der Ange-klagten jedenfalls dann Anlass, wenn es sich um ein höherwertiges Fahrzeug handelte. 4 - 5 - 3. Soweit das [X.] ferner Heroin mit einem Gesamtnettogewicht von 19.865 g mit einer mittleren Wirkstoffmenge von 10.693 g [X.] eingezogen hat, ist nach den Urteilsgründen ein Zusammenhang weder mit der der Angeklagten zur Last gelegten Tat noch mit den Taten, die der [X.] des Mitangeklagten zu Grunde liegen, gegeben. Die danach fehlerhafte Einziehung in diesem Verfahren beschwert die Angeklagte jedoch nicht. 5 [X.] Roggenbuck Appl

Meta

2 StR 186/06

09.06.2006

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.06.2006, Az. 2 StR 186/06 (REWIS RS 2006, 3192)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 3192

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