Bundesfinanzhof, Urteil vom 03.02.2010, Az. IV R 28/07

4. Senat | REWIS RS 2010, 9767

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Gegenstand

(Kein erhöhter Betriebsausgabenpauschsatz von Einnahmen aus Kalamitätsnutzungen in Wirtschaftsjahren nach einer Einschlagsbeschränkung (Parallelentscheidung zu IV R 27/07, BFH/NV 2010, 1008))


Leitsatz

1. NV: Der erhöhte Betriebsausgabenpauschsatz nach dem ForstSchAusglG in Höhe von 90 % ist nicht von Einnahmen aus Kalamitätsnutzungen abzusetzen, die in einem Wirtschaftsjahr nach Auslaufen einer Einschlagsbeschränkung steuerlich zu erfassen sind .

2. NV: § 5 Abs. 2 ForstSchAusglG eröffnet dem Steuerpflichtigen in Erweiterung der Regelung in § 5 Abs. 1 ForstSchAusglG lediglich das Wahlrecht, Einnahmen aus Kalamitätsnutzungen mit dem begünstigten Steuersatz gemäß § 34b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EStG (nunmehr § 34b Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 EStG) zu besteuern, auch wenn die Kalamitätsnutzung erst in einem Wirtschaftsjahr gezogen wird, welches einer Einschlagsbeschränkung nachfolgt .

Tatbestand

1

I. Streitig ist, ob der [X.] des § 4 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zum Ausgleich von Auswirkungen besonderer Schadensereignisse in der Forstwirtschaft ([X.] --ForstSchAusglG--) lediglich auf die im Zeitraum der Einschlagsbeschränkung erzielten Einnahmen aus Holznutzung anzuwenden ist.

2

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurde im Streitjahr (2002) zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger betreibt im Nebenerwerb einen Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, dessen Gewinn er nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelt. Aufgrund von Schäden durch [X.] Ende 1999 fielen in dem Wald des [X.] erhebliche Mengen an Kalamitätsholz an, die er teilweise in ein [X.] verbrachte. Im Wirtschaftsjahr 2002/2003 erzielte er aus dem Verkauf des Kalamitätsholzes aus dem [X.] letztmals Erlöse in Höhe von 5.166,81 €.

3

Auf Grund der Sturmschäden wurde mit Rechtsverordnung vom 8. Februar 2000 die Beschränkung des ordentlichen Holzeinschlags nach § 1 ForstSchAusglG für das [X.] 1999/2000 (1. Oktober 1999 bis 30. September 2000) erlassen ([X.], 101). Mit Rechtsverordnung vom 16. November 2000 wurde die Einschlagsbeschränkung auf das [X.] 2000/2001 (1. Oktober 2000 bis 30. September 2001) erstreckt ([X.], 1573).

4

Im Rahmen der Gewinnermittlung für das Wirtschaftsjahr 2002/2003 zog der Kläger gestützt auf § 4 Abs. 1 Satz 1 ForstSchAusglG pauschal 90 % der Einnahmen aus dem Kalamitätsholzverkauf als Betriebsausgaben ab.

5

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --[X.]--) folgte der Gewinnermittlung des [X.] nicht, vielmehr berücksichtigte er gemäß § 51 der [X.] im Zusammenhang mit der Kalamitätsnutzung im Wirtschaftsjahr 2002/2003 lediglich in Höhe von 65 % und erfasste die auf das Streitjahr entfallenden anteiligen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft im Einkommensteuerbescheid vom 1. Juni 2004.

6

Innerhalb der Einspruchsfrist beantragte der Kläger, den Einkommensteuerbescheid 2002 dahin zu ändern, dass 90 % der Einnahmen aus der Kalamitätsnutzung in Höhe von 5.166,81 € als Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 1 Satz 1 ForstSchAusglG i.V.m. § 5 Abs. 2 ForstSchAusglG berücksichtigt werden.

7

Das [X.] lehnte den Antrag des [X.] ab. Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage wies das [X.] ([X.]) als unbegründet ab. Dem Kläger stehe der erhöhte [X.] gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 ForstSchAusglG von 90 % nicht zu. Der Anspruch lasse sich weder aus § 4 ForstSchAusglG selbst noch aus § 5 Abs. 2 ForstSchAusglG herleiten.

8

Dagegen richtet sich die Revision des [X.], mit der er die Verletzung von Bundesrecht rügt. Das [X.] habe § 4 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 5 Abs. 2 ForstSchAusglG unzutreffend ausgelegt. Das [X.] habe zu Unrecht den Anwendungsbereich des § 5 Abs. 2 ForstSchAusglG auf die Vorschrift des § 34b EStG beschränkt.

9

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 24. Juni 2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2. August 2004 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Einkommensteuerbescheid 2002 vom 1. Juni 2004 dahingehend zu ändern, dass bei den Einkünften aus Forstwirtschaft 90 % der Einnahmen aus dem Kalamitätsholzverkauf als Betriebsausgaben berücksichtigt werden.

Das [X.] beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

II. Die Revision ist unbegründet und deshalb gemäß § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) zurückzuweisen.

Der Ablehnungsbescheid des [X.] vom 24. Juni 2004 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 101 [X.]O). Dem Kläger steht der erhöhte [X.] gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht zu.

Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 [X.] können Steuerpflichtige, die Einkünfte aus dem Betrieb von [X.] § 13 EStG beziehen und die nicht zur Buchführung verpflichtet sind und den Gewinn nicht nach § 4 Abs. 1 EStG ermitteln, im Wirtschaftsjahr einer Einschlagsbeschränkung nach § 1 [X.] zur Abgeltung der Betriebsausgaben einen Pauschsatz von 90 % der Einnahmen aus den Holznutzungen absetzen. Der Kläger hat die in der Einkommensteuererklärung für 2002 angegebenen Einnahmen aus [X.] nicht im Wirtschaftsjahr einer Einschlagsbeschränkung nach § 1 [X.] erzielt. Die Einschlagsbeschränkung galt gemäß der Rechtsverordnung in [X.], 1573 lediglich bis einschließlich 30. September 2001.

1. Das [X.] hat zutreffend unter Bezugnahme auf das Senatsurteil vom 25. August 1983 IV R 193/80 ([X.], 197, BStBl II 1983, 757) ausgeführt, dass der erhöhte [X.] nach dem eindeutigen Wortlaut des § 4 Abs. 1 [X.] nur für die Einnahmen aus allen Holznutzungen, d.h. für die ordentlichen und außerordentlichen Holznutzungen, beansprucht werden kann, die in den Wirtschaftsjahren einer Einschlagsbeschränkung erzielt werden.

Dieses anhand der grammatikalischen Auslegung gewonnene Ergebnis hat das [X.] auch zutreffend auf die Entstehungsgeschichte, die systematischen Gründe sowie den Sinn und Zweck des § 4 [X.] gestützt. Dieser Auslegung des § 4 Abs. 1 [X.] ist der Kläger im Revisionsverfahren auch nicht mehr entgegengetreten. Insoweit sieht der Senat von einer weiteren Begründung ab und verweist auf die ausführliche Darstellung in der Vorentscheidung.

2. Anders als der Kläger meint, erweitert § 5 Abs. 2 [X.] den Anwendungsbereich des § 4 Abs. 1 [X.] nicht dahin, dass der erhöhte [X.] auch für Kalamitätsnutzungen zu gewähren ist, die in Folgejahren gezogen werden und im ursächlichen Zusammenhang mit einer Kalamitätsnutzung stehen.

a) Die in § 5 Abs. 2 [X.] enthaltene Fiktion steht schon nach dem Wortlaut in keinerlei Regelungszusammenhang mit § 4 Abs. 1 [X.]. Letztere Norm betrifft, wie bereits unter [X.] ausgeführt, den Abzug von Betriebsausgaben von Einnahmen aus Holznutzungen, die im Wirtschaftsjahr einer Einschlagsbeschränkung erzielt werden. Der erhöhte [X.] setzt mithin den Zufluss der Einnahmen aus den Holznutzungen im Wirtschaftsjahr einer Einschlagsbeschränkung voraus (Senatsurteil in [X.], 197, BStBl II 1983, 757).

§ 5 Abs. 2 [X.] räumt dem Steuerpflichtigen aber nach dem eindeutigen Wortlaut nur ein Wahlrecht dahin ein, Kalamitätsnutzungen, die in den Folgejahren gezogen werden und im ursächlichen Zusammenhang mit einer Kalamitätsnutzung stehen, welche in der Zeit einer Einschlagsbeschränkung angefallen ist, einkommensteuerlich so zu behandeln, als wären sie im [X.] angefallen. Die Regelung beinhaltet mithin lediglich das Wahlrecht, den Zeitpunkt der Kalamitätsnutzung (fiktiv) vorzuverlegen. Davon zu unterscheiden ist jedoch der Zeitpunkt des Zuflusses der Einnahmen aus der Kalamitätsnutzung. Ein Wahlrecht, den Zeitpunkt des Zuflusses der Einnahmen vorzuverlegen, beinhaltet § 5 Abs. 2 [X.] indes nicht.

aa) Die Holznutzung erfolgt im Zeitpunkt des Übergangs des Holzes vom Anlage- zum Umlaufvermögen. Eine Holznutzung liegt daher bereits in dem Zeitpunkt vor, in dem das Holz vom Grund und Boden getrennt wird. Dies erfolgt regelmäßig durch Einschlag. Es erscheint sachgerecht, die Holznutzung erst zu dem späteren Zeitpunkt der Aufbereitung des Holzes anzunehmen, wenn die Trennung des Holzes vom Grund und Boden Folge einer Kalamität (etwa eines Sturmschadens) war, da der Forstwirt auf diese Trennung keinen Einfluss hatte (ebenso [X.], Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirte, A 1001; eine solche Regelung war auch in [X.] der [X.] 1998 --EStR 1998-- enthalten). Letztlich kommt es darauf im vorliegenden Streitfall jedoch nicht an. Der Zeitpunkt der Kalamitätsnutzung kann, muss aber nicht, wie der Streitfall belegt, in demselben Wirtschaftsjahr liegen, in dem die Einnahmen aus der Kalamitätsnutzung zufließen. Auch im Streitfall hat der Kläger das Kalamitätsholz zunächst aufbereitet und sodann in ein Nasslager verbracht. Die Einnahmen aus dem Kalamitätsholz flossen sodann erst in einem späteren Wirtschaftsjahr zu.

bb) Enthält § 5 Abs. 2 [X.] nach obigen Ausführungen nur ein Wahlrecht zur Vorverlegung des Zeitpunkts der Kalamitätsnutzung, folgt daraus zugleich, dass damit nur eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs des § 5 Abs. 1 [X.] intendiert war. Letztere Regelung erweitert den Anwendungsbereich des § 34b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EStG (nunmehr § 34b Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 EStG). Dabei handelt es sich um eine Tarifvorschrift, die Einkünfte aus Kalamitätsnutzungen einem ermäßigten Steuersatz unterwirft. Ob eine tarifbegünstigte Kalamitätsnutzung im Sinne dieser Norm vorliegt, richtet sich gemäß § 34b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 34b Abs. 4 Nr. 1 EStG und § 34b Abs. 3 Sätze 2 ff. EStG nach der Höhe des Nutzungssatzes des Forstbetriebs sowie nach dem Verhältnis der Kalamitätsnutzung zu anderen Holznutzungen, die in demselben Wirtschaftsjahr gezogen werden. Die Tarifbegünstigung knüpft daher neben dem Umfang aller Holznutzungen maßgeblich auch an den Zeitpunkt der Kalamitätsnutzung an. Für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ist es demgegenüber unerheblich, ob die Einkünfte aus der Kalamitätsnutzung im Wirtschaftsjahr der Nutzung oder in einem späteren Wirtschaftsjahr erzielt werden.

§ 5 Abs. 1 [X.] erweitert den Anwendungsbereich des § 34b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EStG dahin, dass jegliche Kalamitätsnutzung im [X.] ungeachtet des Umfangs der anderen Holznutzungen und des Nutzungssatzes der Tarifbegünstigung des § 34b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EStG unterfällt. In Anlehnung an die in Bezug genommene Tarifregelung stellt § 5 Abs. 1 [X.] konsequent nur auf den Zeitpunkt der Kalamitätsnutzung und nicht auf den Zeitpunkt des Zuflusses der Erlöse aus dieser Nutzung ab. Da § 5 Abs. 2 [X.] lediglich das Wahlrecht eröffnet, spätere Kalamitätsnutzungen so zu behandeln, als seien sie im Wirtschaftsjahr der Einschlagsbeschränkung angefallen, wird ebenfalls ausschließlich der Zeitpunkt der Kalamitätsnutzung fiktiv vorverlegt. Daraus folgt zugleich, dass die Regelung ebenfalls nur auf die Ausweitung der Tarifbegünstigung abzielt.

b) Dass der Gesetzgeber mit der Regelung in § 5 Abs. 2 [X.] den Anwendungsbereich des § 4 Abs. 1 [X.] nicht erweitern wollte, ergibt sich auch aus den Gesetzesmaterialien (BTDrucks 10/3271). Dort wird in dem Bericht zu der Beschlussempfehlung des [X.] im Hinblick auf die von diesem angeregte Einführung des § 5 [X.] ausgeführt (BTDrucks 10/3271, [X.]): "Mit der Ausdehnung dieser Regelung" --gemeint ist die Regelung in § 5 Abs. 1 [X.]-- "auf die Folgejahre in Absatz 2 wird der [X.] unerwünschten [X.] von Kalamitätsholz im [X.] entgegengewirkt." Diesen Ausführungen lässt sich nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber mit § 5 Abs. 2 [X.] neben der Tarifbegünstigung auch den erhöhten [X.] für Einnahmen (§ 4 Abs. 1 [X.]) aus späteren Kalamitätsnutzungen gewähren wollte.

c) Eine solche Regelung könnte im Übrigen im Einzelfall auch zu einer nicht sachgerechten Doppelberücksichtigung von Betriebsausgaben führen, soweit das Wirtschaftsjahr der Kalamitätsnutzung und das Wirtschaftsjahr der Vereinnahmung der Erlöse aus der Kalamitätsnutzung auseinander fallen. Die erhöhten Betriebsausgaben im Zusammenhang mit einer Kalamität fallen im Zeitpunkt der Trennung des Holzes bzw. dessen Aufarbeitung an. Diese Betriebsausgaben sind damit im Wirtschaftsjahr der Kalamitätsnutzung gewinnmindernd zu berücksichtigen. Übersteigen die Betriebsausgaben den [X.] gemäß § 4 Abs. 1 [X.], sind sie in voller Höhe abzugsfähig, da diese Regelung den Betriebsausgabenabzug der Höhe nach nicht begrenzt. Die Gewährung des [X.]es gemäß § 4 Abs. 1 [X.] im Wirtschaftsjahr des Zuflusses der Einnahmen aus der Kalamitätsnutzung würde daher in diesem Fall zu einer erneuten (pauschalen) Berücksichtigung der zuvor bereits gewinnmindernd berücksichtigten Betriebsausgaben führen.

d) Auch nach Sinn und Zweck des § 5 [X.] ist keine Ausdehnung des Anwendungsbereichs auf § 4 Abs. 1 [X.] geboten. Ausweislich der Gesetzesbegründung (BTDrucks 10/3271, [X.]) soll die in § 5 [X.] geregelte einheitliche Anwendung des Steuersatzes gemäß § 34b Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c EStG die [X.]en Maßnahmen nach dem [X.] wirksam unterstützen. Die Tarifbegünstigung sollte daher neben die bereits in § 4 Abs. 1 [X.] geregelte "Steuervergünstigung" treten, nicht jedoch den Anwendungsbereich dieser Norm ausdehnen.

3. Die Sache ist spruchreif. Der Kläger hat die in Streit stehenden Einnahmen nicht im Wirtschaftsjahr einer Einschlagsbeschränkung bezogen. Ein erhöhter [X.] gemäß § 4 Abs. 1 [X.] war daher nicht zu gewähren.

Meta

IV R 28/07

03.02.2010

Bundesfinanzhof 4. Senat

Urteil

vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 2. Mai 2007, Az: 14 K 263/04, Urteil

§ 4 Abs 1 ForstSchAusglG, § 5 Abs 1 ForstSchAusglG, § 5 Abs 2 ForstSchAusglG, § 34b Abs 3 S 1 Nr 2 EStG 2002 vom 19.10.2002, § 34b Abs 3 S 1 Nr 3 EStG 2002 vom 20.12.2007, § 13 EStG 2002

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 03.02.2010, Az. IV R 28/07 (REWIS RS 2010, 9767)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 9767

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