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PDF anzeigen[X.] StR 333/02vom17. Oktober 2002in der Strafsachegegenwegen [X.] 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am17. Oktober 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 17. April 2002 wird mit der Maßgabe als unbegründetverworfen, daß der Angeklagte des Betruges in 82 tateinheitlichzusammentreffenden Fällen schuldig ist. Im übrigen hat dieNachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. [X.]
Meta
17.10.2002
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.10.2002, Az. 4 StR 333/02 (REWIS RS 2002, 1140)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 1140
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