Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.08.2020, Az. 6 StR 194/20

6. Strafsenat | REWIS RS 2020, 11287

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[X.]:[X.]:BGH:2020:250820B6STR194.20.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

6
StR 194/20

vom
25. August 2020
in der Strafsache
gegen

wegen Computerbetruges u.a.

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2
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Der 6. Strafsenat des [X.] hat am 25. August 2020
beschlos-sen:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 10. März 2020 im Einziehungsausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagte wegen [X.] in 37 Fäl-len und wegen versuchten Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu [X.] und drei Monaten verurteilt und die Höhe von 778.870,34 Euro angeordnet. Die Revision der Angeklagten hat mit der Sachrüge in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegrün-det im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Einziehungsentscheidung, die den Wert der von der Angeklagten durch die abgeurteilten Taten des [X.] erzielten Erträge betrifft (§
73 Abs. 1 i. V. m. § 73c Satz 1 StGB), stößt auf durchgreifende rechtliche Bedenken (§ 349 Abs. 4 StPO). Das [X.] hat bei der Berechnung des 1
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Betrages, in dessen Höhe die Einziehung gemäß § 73e Abs. 1 StGB ausge-schlossen ist, nicht berücksichtigt, dass die Angeklagte mit dem Geld, das sie durch die unberechtigten Vermögensverschiebungen von den Bankkonten ihres Ehemanns auf ihr eigenes Konto erlangt hatte, den Feststellungen zufolge auch
Höhe der zu diesem Zweck verwendeten [X.] keine Feststellungen ge-troffen hat, bedarf die Sache insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung.
Der Strafausspruch bleibt von dem Rechtsfehler unberührt. Das [X.] hat die durch den Rückfluss eines Teils der [X.] eingetretene Scha-denskompensation strafmildernd gewertet.
Sander

Schneider

Feilcke

Tiemann

Fritsche
Vorinstanz:
[X.], [X.], 10.03.2020 -
157 Js 34298/18 21 KLs 18/19
3

Meta

6 StR 194/20

25.08.2020

Bundesgerichtshof 6. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.08.2020, Az. 6 StR 194/20 (REWIS RS 2020, 11287)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11287

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