Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.06.2017, Az. IV ZR 394/14

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 9316

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2017:210617UIVZR394.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
IV ZR 394/14

Verkündet am:

21. Juni 2017

Heinekamp

Amtsinspektor

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.], die Richterin [X.], den Richter [X.] und die Richterin Dr. Bußmann auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juni 2017

für Recht erkannt:

Die Revisionen des [X.] und der [X.] gegen das Urteil des 12.
Zivilsenats des [X.] vom 30.
September 2014 werden zurückge-wiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegenei-nander aufgehoben.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die
Parteien streiten darüber, ob ein Beteiligungsverhältnis zwi-schen dem klagenden Kreisverband des [X.] und der beklagten [X.] und der Länder ([X.]) entstanden ist und

sofern dies der Fall sein sollte

durch eine auf Aus-gliederung von Arbeitnehmern gestützte außerordentliche Kündigung der [X.] beendet worden ist.

Der Kläger, ein rechtsfähiger eingetragener Verein, stellte mit Schreiben vom 27.
April 1978 bei dem für ihn zuständigen Landesver-1
2
-
3
-

band den "Antrag, daß
alle versicherungspflichtigen Mitarbeiter ab 1.
Juli 1978 bei der [X.] und der Länder versichert werden". Der Landesverband beantragte unter dem 3.
Mai 1978 bei der Bundesorganisation des [X.]

[X.]
-
"die Aufnahme der hauptamtlichen Mitarbeiter des [X.] an den Kläger. Am 7.
August 1978 schrieb das [X.] an die Beklagte, sie erhalte Fotokopien zweier Schreiben, aus denen ersichtlich sei, dass der Kläger "das [X.] beauftragt hat, die Versi-cherung für seine Arbeitnehmer durchzuführen". Die Beklagte teilte mit einem an das [X.] gerichteten Schreiben vom 14.
August 1978 eine Kontonummer für den Kläger zu.

Unter dem 26.
März 2008 teilte der Kläger der [X.] mit, dass "unser gesamter
Beleg-
und Schriftverkehr sowie sämtliche Meldungen und Bezahlungen"
nicht mehr über das DRK-[X.], sondern direkt über ihn abzuwickeln seien.

Zum 31.
Dezember 2005 waren aus dem Betrieb des [X.] 194
Pflichtversicherte bei der [X.] angemeldet. Jeweils zum 1.
Ja-nuar der Jahre 2006 und 2007 gliederte der Kläger zwei Sozialstationen in eine gemeinnützige GmbH aus, außerdem zum 1.
Januar 2009 seinen Rettungsdienst auf eine weitere gemeinnützige GmbH. Davon waren [X.] mindestens 135 Arbeitnehmer betroffen. Verhandlungen über die Beteiligung der beiden neu gegründeten Gesellschaften an der [X.] blieben ohne Erfolg.

Daraufhin kündigte die Beklagte unter dem 2.
Februar 2010 die Beteiligung des [X.] zum 28.
Februar 2010 außerordentlich gemäß 3
4
5
-
4
-

§
22 Abs.
3 Satz
3 ihrer Satzung (im Folgenden: [X.]S). Diese Bestim-mung lautete in der damals (bis zur 18.
Satzungsänderung) geltenden Fassung:

"Ein wichtiger Grund zur Kündigung liegt ferner auch dann vor, wenn ein Beteiligter einen wesentlichen Teil der über ihn Pflichtversicherten auf einen oder mehrere Arbeitgeber übertragen hat, der/die an der [X.] nicht beteiligt ist/sind."

Der Kläger hat die Feststellung begehrt, dass zu keinem Zeitpunkt zwischen ihm und der [X.] ein Beteiligungsverhältnis bestanden habe,
er zur Abmeldung seiner Arbeitnehmer rückwirkend zum Zeitpunkt der Anmeldung berechtigt sei und zwischen den Parteien ein bereiche-rungsrechtliches Rückabwicklungsverhältnis ab dem 1.
Januar 1978, hilfsweise ab dem 1.
Januar 1980 bestehe. Hilfsweise hat er beantragt festzustellen, dass das Beteiligungsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung vom 2.
Februar 2010 nicht aufgelöst worden sei und bis zum 31.
Dezember 2010 fortbestehe. Weiterhin hat er hilfsweise die Feststel-lung begehrt, dass die Pflichtversicherungen seiner Arbeitnehmer nicht zum 28.
Februar 2010 endeten und er nicht zu ihrer Abmeldung ver-pflichtet sei. Außerdem hat er hilfsweise beantragt festzustellen, dass das Beteiligungsverhältnis abweichend von der neuen Satzung ab 1.
Januar 2002 nur mit seinen bis zum 31.
Dezember 2001 pflichtversi-cherten Arbeitnehmern fortgeführt werden könne. Schließlich hat er die Verurteilung der [X.] zur Erteilung von Auskunft über den Saldo seiner Einzahlungsleistungen abzüglich der an seine Arbeitnehmer ge-zahlten Renten während des [X.] begehrt. [X.] hat er in der Berufungsinstanz Auskunft über seine jeweils jährlichen Einzahlungsleistungen und eine Aufstellung zu den jährlichen Renten-leistungen an seine Arbeitnehmer verlangt.

6
-
5
-

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat ihr auf die Berufung des [X.] insoweit stattgegeben, als es fest-gestellt hat, dass das Beteiligungsverhältnis der Parteien durch die au-ßerordentliche Kündigung vom 2.
Februar 2010 nicht aufgelöst worden sei. Hiergegen richtet sich die Revision der [X.]. Der Kläger [X.] mit seiner
Revision sein Klagebegehren weiter, soweit es in den
Vorinstanzen erfolglos geblieben ist.

Entscheidungsgründe:

Die Revisionen beider Parteien haben keinen Erfolg.

[X.] Das Berufungsgericht hat angenommen, ein Beteiligungsverhält-nis zwischen den
Parteien sei durch schlüssiges Verhalten begründet worden, wobei der Kläger durch das [X.] des [X.] vertreten worden sei. Aus der Korrespondenz ergebe sich, dass das [X.] für den Kläger eine Beteiligung habe begründen wollen und dabei für ihn tätig geworden sei. Die Erklärung des [X.]s sei auch von einer Vollmacht des [X.] ge-deckt gewesen. Dessen Schreiben an den für ihn zuständigen Landes-verband des [X.] vom 27.
April 1978 habe das [X.] als Auftrag verstehen dürfen, eine Beteiligung des [X.] an der [X.] herbeizuführen. Das Schreiben des [X.] vom 26.
März 2008 sei ein Indiz dafür, dass er von einem eigenständigen [X.] zu der [X.] ausgegangen sei.

7
8
9
-
6
-

Der durch das [X.] mit der [X.] geführte Schriftwechsel genüge dem Schriftformerfordernis des §
20 Abs.
1 Satz
1 [X.]S in der im Jahr 1978 maßgeblichen Fassung. Das General-sekretariat des [X.] habe in offener Stellvertretung des [X.] eine Beteiligung angeboten; die Beklagte habe das Angebot durch das Schreiben vom 14.
August 1978, mit dem die Anmeldung [X.] Personen bestätigt worden sei, angenommen.

Auf die Frage, ob der Kläger nach der 1978 geltenden Satzung der [X.] beteiligtenfähig gewesen sei, komme es nicht entscheidend an. Die in der Satzung (§
19 Abs.
2 Buchst.
c [X.]S in der seinerzeit maßgeblichen Fassung) und ihren Ausführungsbestimmungen enthalte-nen Regelungen über die [X.] richteten sich nicht an die potentiellen Vertragspartner der [X.], sondern an deren Organe.

Da eine Beteiligung des [X.] an der [X.] wirksam [X.] worden sei, bestehe kein bereicherungsrechtliches Rückabwick-lungsverhältnis.

Die Beklagte habe das Beteiligungsverhältnis nicht wirksam gemäß §
22 Abs.
3 Satz
3 [X.]S a.[X.]
gekündigt. Diese Kündigungsregelung sei wegen Intransparenz gemäß §
307 Abs.
1 Satz
2 BGB unwirksam, weil sie nicht genau genug beschreibe, unter welchen Voraussetzungen die Beklagte zur Kündigung berechtigt sein solle. Sie lasse nicht hinreichend erkennen, wie der "wesentliche Teil" der Beschäftigten zu ermitteln sei, deren Ausgliederung ein Kündigungsrecht zur Folge haben
würde. Die Klausel zeige
weder auf, ob es auf die Kopfzahl der betroffenen Mitarbei-ter oder auf die Lohnsumme
und die davon abhängigen Beiträge

an-kommen solle,
noch gebe sie ein quantitatives Maß dafür an, wie der 10
11
12
13
-
7
-

"wesentliche Teil" zu bestimmen sein solle. Es fehle ferner an Regeln darüber, welcher zeitliche Horizont für die Beurteilung zugrunde zu legen sei, dass ein wesentlicher Teil der Arbeitnehmer ausgegliedert worden sei. Der an der [X.] beteiligte Arbeitgeber vermöge daher insge-samt vor einer Strukturmaßnahme nicht hinreichend sicher zu erkennen, ob diese zu einer für ihn mit einschneidenden Folgen verbundenen Kün-digung des [X.] durch die Beklagte führen werde.

Die Beklagte habe die Kündigung nicht auf §
314 BGB
auch nicht [X.]. §
313
Abs.
3 Satz
2 BGB

stützen können. Es fehle an einem wichtigen Grund für die Kündigung des zwischen den Parteien begründe-ten [X.]. Dem Kläger könne eine Verletzung seiner vertraglichen Pflichten nicht entgegengehalten werden. Es lasse
sich auch nicht feststellen, dass durch die Ausgliederung eine Veränderung der Geschäftsgrundlage eingetreten sei, die sich nicht anders als durch eine Kündigung des [X.] auflösen ließe.

Einer gesonderten Feststellung, dass die Pflichtversicherungen seiner Arbeitnehmer nicht zum 28.
Februar 2010 endeten und er nicht zu ihrer Abmeldung verpflichtet sei, bedürfe es
nicht angesichts der
weiter-gehenden
Feststellung,
dass das Beteiligungsverhältnis durch die au-ßerordentliche Kündigung
vom 2.
Februar 2010 nicht aufgelöst worden sei.

Einen Anspruch auf Feststellung, dass das Beteiligungsverhältnis nur mit den zum 31.
Dezember 2001 pflichtversicherten Arbeitnehmern fortgeführt werden könne, habe der Kläger nicht, da er die Risiken und Änderungen des [X.] hinnehmen müsse.

14
15
16
-
8
-

Er könne auch keine Auskunft für die während der Dauer der [X.] geleisteten Einzahlungen abzüglich der Renten verlangen. Ein Auskunftsanspruch lasse sich nicht damit rechtfertigen, dass die Auskünfte zur Prüfung erforderlich seien, ob die jeweiligen Leistungen und Gegenleistungen in einem zu dem Grundsatz von [X.] und Glauben angemessenen Verhältnis stünden.
Es bestehe keine allgemeine vertrag-liche Pflicht, für einen Vertragspartner solche Daten zu ermitteln und [X.], von denen dieser angebe, dass er sie für die Prüfung der Frage benötige, ob ein vertragliches Gestaltungsrecht bestehe.

I[X.] Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.

1. Die Revision des [X.] ist unbegründet.

a) Die Feststellung des Berufungsgerichts, dass zwischen den [X.] ein Beteiligungsverhältnis durch schlüssiges Verhalten zustande gekommen sei, beruht nicht auf Rechts-
oder Verfahrensfehlern.

[X.]) Die Feststellung des Zustandekommens vertraglicher Verein-barungen betrifft ebenso wie ihre Auslegung die dem Tatrichter oblie-gende Würdigung des konkreten Einzelfalles, die in der Revisionsinstanz grundsätzlich nur beschränkt darauf überprüft werden kann, ob sie gegen gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denk-gesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verstößt (vgl. [X.] vom 20.
November 2013 -
IV ZR 54/13, [X.], 123 Rn.
14; [X.], Beschluss vom 13.
November 2014 -
VII ZR 259/13, [X.], 535
Rn.
8; Urteile vom 23.
April 1997 -
VIII ZR 212/96, NJW 1997, 1845 17
18
19
20
21
-
9
-

unter II 1 b; vom 25.
Februar 1992 -
X [X.], NJW 1992, 1967 unter II 3 a; jeweils m.w.N.).

[X.]) Derartige revisionsrechtlich beachtliche Fehler sind dem [X.] nicht unterlaufen.

(1) Es hat den vorgelegten Schriftverkehr eingehend und umfas-send gewürdigt und die Erklärungen der [X.] sowie des [X.] als Vertreter des [X.] nach den Gesamtumständen so verstanden, dass ein Beteiligungsverhältnis für
den Kläger habe begrün-det werden sollen. Des Weiteren hat es die an die Beklagte gerichtete Bitte des [X.] vom 26.
März 2008, die Korrespondenz künftig [X.] mit ihm zu führen, als Indiz dafür gewertet, dass er vom Bestehen seiner Beteiligung an der [X.] ausgegangen sei. Diese tatrichterli-che Auslegung ist vertretbar sowie rechtlich möglich und erfasst den [X.] vollständig.

(2) Die
Revision des
[X.]
beanstandet ohne Erfolg, das [X.] habe die Beweislast der [X.] für den Abschluss der Beteiligungsvereinbarung mit dem Kläger verkannt. Dabei übersieht sie, dass das Berufungsgericht keine Beweislastentscheidung getroffen, son-dern das Zustandekommen der Vereinbarung positiv festgestellt hat. Dies gilt auch für die von der Revision vermisste Annahmeerklärung der [X.]. Das Berufungsgericht hat festgestellt, das [X.] habe in offener Stellvertretung des [X.] dessen Beteiligung "angebo-ten" und die Beklagte habe dieses Angebot durch ihr Schreiben vom 14.
August 1978, mit dem die Anmeldung bestimmter Personen bestätigt worden sei, angenommen. In diesem Zusammenhang hat das [X.] die Einhaltung der in §
20 Abs.
1 Satz 1 [X.]S vorgeschrie-22
23
24
-
10
-

benen Form festgestellt. Auch dies ist aus Rechtsgründen nicht zu bean-standen.

(3) Soweit der Kläger meint, es spreche eine "Vielzahl von Indi-zien" dafür, dass keine direkte Beteiligung, sondern eine Versicherung seiner Mitarbeiter über das [X.] als Beteiligte gewollt ge-wesen sei, versucht er lediglich, die tatrichterliche Würdigung durch sei-ne eigene abweichende Wertung zu ersetzen. Dies gilt auch, soweit er einwendet, der Umstand, dass sämtliche Anmeldungen vom Generalsek-retariat vorgenommen worden seien, lege nahe, dass das [X.] eigene Verpflichtungen für die in seine eigene Beteiligung einbe-zogenen Arbeitnehmer des [X.] erfüllt habe.

(4) Schließlich hat das Berufungsgericht nicht, wie die Revision des [X.] rügt, unterstellt, dass die Beklagte mit der Aufnahme des [X.] satzungswidrig gegen ihre eigenen Bestimmungen verstoßen habe. Ob der Kläger nach den im Jahr 1978 maßgeblichen [X.] neuer Beteiligungen nach §
19 Abs.
2
Buchst.
c [X.]S in der damaligen Fassung beteiligtenfähig war, hat das Berufungsgericht zutreffend für unerheblich gehalten. Diese Regelungen über die [X.] richten sich nicht an potentielle Beteiligte und bezwecken insbesondere nicht, eine von ihnen gewollte Beteiligung an der [X.] zu verhindern.
Daran ändert eine möglicherweise ab-weichende Praxis, wie sie vom Kläger vorgetragen worden ist, nichts.

(5) Soweit der Kläger nach Erlass des Berufungsurteils [X.] von einem anderen Kreisverband des [X.] er-halten hat, aus dem er eine Versicherung sämtlicher Beschäftigter in den Kreisverbänden über das [X.] ableiten will, kann er mit 25
26
27
-
11
-

diesem neuen Sachvortrag in der Revisionsinstanz nicht gehört werden. Aus §
559 Abs.
1 Satz
1 ZPO ergibt sich, dass das Revisionsgericht grundsätzlich den Sach-
und Streitstand der letzten mündlichen Verhand-lung zweiter Instanz zugrunde zu legen hat. Ausnahmsweise hat es auch materiell-rechtlich relevante Tatsachen zu berücksichtigen, die nach der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht entstanden sind, wenn sie unstreitig sind und schützenswerte Belange der Gegen-partei nicht entgegenstehen ([X.], Urteile vom 12.
März 2008
[X.], [X.], 1661 Rn.
25; vom 25.
April 1988
[X.], [X.]Z 104, 215, 221 m.w.N.). Ein solcher Fall liegt hier schon deshalb nicht vor, weil die neu vom Kläger vorgebrachten Tatsachen nicht nach der Berufungsverhandlung entstanden
sind.

(6) Schließlich beruft sich der Kläger ohne Erfolg darauf, die [X.] wirksamen [X.] scheitere daran, dass die Beklagte rechtlich nicht existent sei. Der Senat hat in seinem Urteil vom 20.
Juli 2011 ([X.], [X.]Z 190, 314 Rn.
30
ff.) ent-schieden und im Einzelnen begründet, dass die Beklagte rechtlich exis-tent
ist. Daran ist auch unter Berücksichtigung des Revisionsvorbringens festzuhalten.

b) Da das Berufungsgericht
eine wirksam begründete Beteiligung des [X.] an der [X.] rechtsfehlerfrei angenommen hat, hat es folgerichtig ein bereicherungsrechtliches Rückabwicklungsverhältnis ver-neint.

c) Die begehrte Feststellung, dass die Pflichtversicherungen der Arbeitnehmer des [X.] nicht zum 28. Februar 2010 endeten und er nicht zu ihrer Abmeldung verpflichtet sei, brauchte das Berufungsgericht 28
29
30
-
12
-

angesichts der weitergehenden Feststellung, dass das Beteiligungsver-hältnis zwischen den Parteien durch die fristlose Kündigung nicht aufge-löst worden sei, nicht zu treffen.

d) Die vom Kläger hilfsweise erstrebte Feststellung, dass das [X.] abweichend von der neuen Satzung ab dem 1.
Ja-nuar 2002 nur mit seinen
zum 31.
Dezember 2001 pflichtversicherten [X.] fortgeführt werden könne, hat das Berufungsgericht zu Recht abgelehnt. Für eine derartige -
an der Umstellung vom früheren Gesamtversorgungssystem auf das auf einem Punktemodell beruhende Betriebsrentensystem orientierte
-
Ausnahme von der Pflichtversicherung bietet die Satzung der [X.] keine Grundlage. Der Kläger kann die Systemumstellung zum Anlass für eine Kündigung seiner Beteiligung nehmen, letztere aber nicht auf die vorher eingestellten Mitarbeiter be-schränken.

e) Auch den geltend gemachten Auskunftsanspruch hat das [X.] rechtsfehlerfrei verneint.

[X.]) Im Rahmen einer Rechtsbeziehung kann der Berechtigte nach [X.] und Glauben Auskunft verlangen, wenn er in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer erteilen kann (Senatsurteil vom 26.
Juni 2013
[X.], [X.], 1381 Rn.
24 m.w.N.).

[X.]) Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist nicht ersichtlich, dass der Kläger die begehrte Auskunft zur Beseitigung einer solchen Ungewissheit benötigt. Er beruft sich insoweit darauf, die Aus-31
32
33
34
-
13
-

kunft über die während der Dauer der Beteiligungszeit geleisteten Ein-zahlungen abzüglich der Rentenleistungen
sei erforderlich für seine Ent-scheidung über die Kündigung der Beteiligung. Dass er ein Recht zur or-dentlichen Kündigung des [X.] hat, steht indes nicht in Frage. Aus der Zusammenstellung der begehrten Daten

den Einzahlungen und den Rentenleistungen an die Arbeitnehmer des [X.]

kann er nicht entnehmen, ob aus seiner Sicht die Ausübung des Kündigungsrechts sinnvoll ist oder nicht; insbesondere kann er daraus nicht einen etwa nach einer Kündigung geschuldeten Gegenwert ablei-ten.

2. Die Revision der [X.] ist ebenfalls unbegründet.

a) Das Berufungsgericht hat die auf §
22 Abs.
3 Satz
3
[X.]S a.[X.] gestützte Kündigung der [X.] vom 2.
Februar 2010 zu Recht für unwirksam erachtet, weil die Kündigungsregelung wegen Intransparenz unwirksam ist.

[X.]) Entgegen der Auffassung der [X.] unterliegt die Klausel der umfassenden Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs.
1 BGB, weil sie nicht auf einer Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien beruht. Eine solche Grundentscheidung ergibt sich nicht aus §
37 Abs.
2a des [X.] über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung -
[X.]), der durch §
1 Nr.
3 des Änderungstarifvertrages Nr.
6 zum [X.] vom 24.
November 2011 ([X.]ÄndV6) eingefügt worden ist. Diese Regelung bestimmt, dass §
16 Abs.
4 entsprechend gilt, wenn ein Arbeitgeber einen wesentlichen Teil der über ihn Pflichtversicherten auf einen oder mehrere Arbeitgeber übertragen hat, der/die an der [X.] nicht beteiligt ist/sind. §
16 Abs.
4 35
36
37
-
14
-

[X.] betrifft den Fall, dass Arbeitgeber aus der Zusatzversorgungsein-richtung ausscheiden und deshalb zur Zahlung eines Gegenwerts für die bei der [X.] verbleibenden Rentenanwartschaf-ten und -ansprüche verpflichtet werden. Diese Konsequenz soll den Ar-beitgeber nach §
16 Abs.
5 [X.] auch dann treffen, wenn er über ihn pflichtversicherte Arbeitnehmer auf einen anderen, nicht an der
jeweili-gen [X.]
beteiligten Arbeitgeber übertragen hat. Dieser Regelungskomplex
betrifft, wie die Revision der [X.] einräumt, nur den partiellen Gegenwert (§
22 Abs.
3
Satz
4 [X.]S
a.[X.]), nicht aber die hier in Rede stehende Kündigungsregelung des §
22 Abs.
3 Satz
3 [X.]S
a.[X.] Dass die Kündigung der Beteiligung durch die Beklagte auch eine Konsequenz aus der Übertragung eines wesentlichen Teils der Pflichtversicherten auf
einen anderen Arbeitgeber sein kann, genügt nicht, um insoweit eine (rückwirkende) Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien anzunehmen.

[X.]) §
22 Abs.
3 Satz
3 [X.]S a.[X.] verstößt gegen das Transpa-renzgebot des §
307 Abs.
1 Satz
2 BGB.

(1) Nach dem Transparenzgebot ist der Verwender allgemeiner Geschäftsbedingungen entsprechend den Grundsätzen von [X.] und Glauben gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners [X.] klar und durchschaubar darzustellen. Dies bedeutet zum einen, dass die Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lassen muss, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Zum anderen muss der Versicherungsnehmer seine vertraglichen Rechte und Pflichten erkennen können (Senatsurteil vom 10.
Oktober 2012
IV ZR 10/11, [X.]Z 195, 93 Rn.
75
ff. m.w.N.).

38
39
-
15
-

(2) Diesen Anforderungen wird §
22 Abs.
3 Satz
3 [X.]S a.[X.] nicht gerecht.

(a) Die Klausel beschreibt, wie das Berufungsgericht richtig ausge-führt hat, nicht genau genug, unter welchen Voraussetzungen die [X.] zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigt sein soll. Nach ihrem Wortlaut knüpft die Klausel an die Übertragung eines "wesentli-chen Teils" der Pflichtversicherten auf einen oder mehrere Arbeitgeber an. Daraus kann der durchschnittliche, an der [X.] beteiligte Ar-beitgeber, auf dessen Verständnis bei der Auslegung der Satzungsbe-stimmungen abzustellen ist (vgl. Senatsurteil vom 10.
Oktober 2012 [X.]O Rn.
40 m.w.N.), nicht
ersehen, wie der wesentliche Teil der Pflichtversi-cherten, um deren Ausgliederung es geht, zu bestimmen ist. Er kann der Klausel nicht entnehmen, ob es für die Ermittlung des wesentlichen Teils auf die Kopfzahl der von der Ausgliederung betroffenen Mitarbeiter oder auf die der Beitragsberechnung zugrunde liegende Lohnsumme ankom-men soll. Auf den ersten Blick deutet die Formulierung der Klausel [X.] hin, dass die Anzahl der Pflichtversicherten maßgeblich sein soll. Der von der [X.] reklamierte und für den durchschnittlichen Betei-ligten naheliegende
Zweck der Kündigungsregelung, ein "Austrocknen des Umlagesystems" zu verhindern, spricht aber, wie das Berufungsge-richt
zutreffend dargelegt hat, eher dafür, auf die durch die Umstrukturie-rung eintretende Verringerung der Umlagen abzustellen, auch wenn [X.] nicht "übertragen" werden können. Die Beklagte, welche die hinter der Klausel stehenden finanziellen Erwägungen einräumt, hätte daher klar-stellen müssen, dass es
gleichwohl
auf die Kopfzahl der von der Um-strukturierung betroffenen Mitarbeiter des Beteiligten ankommen soll.

40
41
-
16
-

Weiterhin bieten der Wortlaut und der erkennbare Zweck der Kün-digungsregelung dem durchschnittlichen Beteiligten keinen hinreichen-den Anhaltspunkt dafür, ab welcher Größenordnung von einer Übertra-gung eines wesentlichen Teils der Pflichtversicherten auszugehen ist. Die fehlende Angabe eines quantitativen Maßes für die Bestimmung des wesentlichen Teils der betroffenen Beschäftigten kann nicht dadurch er-setzt werden, dass nach einem Beschluss des Verwaltungsrats der [X.]n von der Übertragung eines wesentlichen Teils auszugehen ist, wenn mehr als 10% der Versicherten betroffen sind. Eine solche, nicht aus der Satzung ersichtliche Auslegung durch den Verwaltungsrat kann sich der Beteiligte nicht aus der Regelung erschließen.

Schließlich hat das Berufungsgericht zu Recht beanstandet, dass die Klausel keine zeitliche Begrenzung enthält. Sie verdeutlicht entgegen der Auffassung der Revision dem durchschnittlichen Beteiligten nicht, dass sie "naturgemäß" an den Versichertenbestand
eines Arbeitgebers vor der jeweiligen Ausgliederungsmaßnahme anknüpft. Für ihn ist nicht erkennbar, ob bei der Kündigungsentscheidung sämtliche Strukturmaß-nahmen seit Beginn der Beteiligung zu berücksichtigen und etwaige [X.] einzubeziehen sind. Zudem kann der Arbeitgeber der Regelung nicht entnehmen, ob die Beklagte auch dann zur Kündigung berechtigt sein soll, wenn er Ausgliederungen vornimmt, die durch Per-sonalaufstockungen in anderen Bereichen ausgeglichen werden. Mit Blick darauf können sich die beteiligten Arbeitgeber nicht darauf einstel-len, ob von ihnen geplante Umstrukturierungen eine außerordentliche Kündigung seitens der [X.] nach sich ziehen können.

(b) Ohne Erfolg verweist die Beklagte darauf, dass der [X.] vielfach
die Voraussetzungen für die außerordentliche fristlose Kün-42
43
44
-
17
-

digung eines Vertrages in weniger bestimmter Weise definiert, so etwa in §
314 Abs.
1 BGB, §
313 Abs.
3 Satz
2 [X.]. Abs.
1 BGB, §
543 Abs.
2 Nr.
3 Buchst.
a BGB, §
626 Abs.
1 BGB, §
723 Abs.
1 Satz
2 BGB
und §
89a Abs.
1 HGB für die Kündigung "aus wichtigem Grund". Wie das Berufungsgericht berücksichtigt hat, knüpfen auch verschiedene gesetz-liche Vorschriften, wie §
87b Abs.
1 Satz
1 UrhG, §
2a Abs.
2
Buchst.
b TMG
a.[X.], §
88 Abs.
2 Satz
2
SGB
X Rechtsfolgen an die Formulierung "wesentlicher Teil" an. Die Zulässigkeit der Verwendung derart un[X.] Rechtsbegriffe in abstrakt generellen Gesetzen kann nicht ohne weiteres auf Regelungen in allgemeinen Geschäfts-
oder Versicherungs-bedingungen übertragen werden, mit denen Verwender die Rechte und Pflichten innerhalb konkreter Vertragsverhältnisse einseitig festlegen. Die Verwendung der gesetzlichen Begrifflichkeiten ist dann zulässig, wenn eine allgemeine Geschäftsbedingung insgesamt den Wortlaut des
Gesetzes wiederholt ([X.], Urteile vom 2.
Februar 1994
VIII ZR 262/92, NJW 1994, 1004 unter II 1 a; vom 20.
Januar 1993
VIII ZR 10/92, NJW 1993, 1061 unter II 5
b; vom 21.
Februar 1990
VIII ZR 216/89, NJW-RR 1990, 886 unter II 2 b [X.]). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, weil ein Recht zur außerordentlichen Kündigung der Beteiligung an einer Zusatz-versorgungseinrichtung gesetzlich nicht geregelt ist. Es kann [X.], ob -
wie die Revision meint
-
unbestimmte Rechtsbegriffe in allge-meinen Geschäftsbedingungen auch dann verwendet werden dürfen, wenn es an einer gesetzlichen Parallelregelung fehlt. Dies kommt [X.] dann nicht in Betracht, wenn dem Verwender eine Präzisierung zu-mutbar ist (vgl. [X.][X.]/Pfeiffer, AGB-Recht 6.
Aufl. §
307 BGB Rn.
260). Die Beklagte hätte das von ihr reklamierte Recht zur außerordentlichen Kündigung in den beanstandeten Punkten konkre-tisieren können, wie das Berufungsgericht rechtfehlerfrei festgestellt hat.

-
18
-

b) Das Berufungsgericht hat der [X.] auch ohne Rechtsfehler eine außerordentliche Kündigung des [X.] aus wich-tigem Grund gemäß §
314 Abs.
1 BGB -
auch [X.]. §
313 Abs.
3 Satz
2 BGB
-
verwehrt.

[X.]) Nach §
314 Abs.
1 Satz
2 BGB liegt ein wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung eines [X.] vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des [X.] und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortset-zung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

(1) Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, hat der Tatrichter zu prüfen. Die revisionsrechtliche Kontrolle dieser Feststellung beschränkt sich darauf, ob der Tatrichter den Rechtsbegriff des wichtigen Grundes richtig erfasst, ob er aufgrund vollständiger Sachverhaltsermittlung geur-teilt und ob er in seine Wertung sämtliche Umstände des konkreten Fal-les einbezogen hat ([X.], Urteil vom 7.
März 2013
III ZR 231/12, [X.]Z 196, 285 Rn.
18 m.w.N.).

(2) Das Berufungsgericht hat weder den Rechtsbegriff des wichti-gen Grundes verkannt noch für die Würdigung erhebliche Umstände au-ßer Acht gelassen.

Soweit die Revision der [X.] die Gefährdung von Vermö-gensinteressen
als wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung anführt, genügt dazu nicht ein allgemeines "vitales Interesse am Erhalt des [X.] bei jedem einzelnen Beteiligten". Vielmehr hätte die Beklagte in den Tatsacheninstanzen konkret vortragen müssen, 45
46
47
48
49
-
19
-

dass und inwieweit die Funktionsfähigkeit des [X.] durch die Umstrukturierungsmaßnahme des [X.] gefährdet ist. Daran fehlt es.

[X.]) Nach dem zugrunde zu legenden Sachvortrag der [X.] konnte das Berufungsgericht auch nicht feststellen, dass durch die streit-gegenständlichen Ausgliederungen eine Veränderung der [X.] eingetreten ist, die sich nur durch eine Kündigung des Beteili-gungsverhältnisses auflösen ließe. Hiergegen erhebt die Revision der [X.]

zu
Recht

keine Rügen.

[X.] [X.] [X.]

[X.] Dr. Bußmann

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 08.02.2013 -
6 O 268/12 -

O[X.], Entscheidung vom 30.09.2014 -
12 U 28/13 -

50

Meta

IV ZR 394/14

21.06.2017

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.06.2017, Az. IV ZR 394/14 (REWIS RS 2017, 9316)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 9316

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IV ZR 33/11 (Bundesgerichtshof)

Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes: Wirksamkeit der Stichtagsregelung und der Regelungen zur Umverteilung des Sanierungsgeldes in …


IV ZR 33/11 (Bundesgerichtshof)


IV ZR 10/11 (Bundesgerichtshof)

Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst: Voraussetzung einer Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien; unzulässige echte Rückwirkung hinsichtlich der Regelungen …


KZR 53/12 (Bundesgerichtshof)

Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst: Versicherungspflicht für nicht dem Tarifvertrag Altersversorgung zugehörige Beschäftigte; Koalitionsfreiheit; Marktstellungsmissbrauch beim …


IV ZR 423/12 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

IV ZR 54/13

VII ZR 259/13

IV ZR 76/09

IV ZR 39/10

IV ZR 10/11

III ZR 231/12

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.