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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZB 12/14
vom
21. August 2014
in dem Rechtsstreit
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Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am 21. August 2014 durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und Reiter
beschlossen:
Die Erinnerung des Beklagten gegen den Ansatz der Gerichtskos-ten in der Kostenrechnung vom 6. August 2014 wird [X.].
Gründe:
Mit Beschluss vom 10. Juli 2014 hat der Senat die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des [X.] H.
vom 21. [X.] 2014 kostenpflichtig verworfen (§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 577 Abs. 1 ZPO). [X.] den Ansatz der Gerichtskosten aus der Kostenrechnung vom 6. August 2014 hat sich der Beklagte mit Schreiben vom 12. August 2014 gewandt. Der [X.] hat diese Eingabe als Erinnerung nach § 66 GKG gewertet und ihr nicht abgeholfen.
Über die Erinnerung hat nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 139 Abs. 1 GVG der Senat zu entscheiden ([X.], Beschlüsse vom 20. September 2007
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IX ZB 35/07, juris Rn. 1 und vom
4. Mai 2011 -
IV ZR 247/10, juris Rn. 2).
ist richtig. Es sind nach Nr. 1820 der Anlage 1 zum GKG zutreffend zwei [X.] die Höhe 1
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auch sonst nicht ersichtlich.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, § 66 Abs. 8 GKG.
[X.]
[X.]
[X.]
Remmert
Reiter
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 03.02.2012 -
818 C 15/11 -
LG [X.], Entscheidung vom 21.01.2014 -
303 [X.]/13 -
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Meta
21.08.2014
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.08.2014, Az. III ZB 12/14 (REWIS RS 2014, 3370)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 3370
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