Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.08.2014, Az. III ZB 12/14

III. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 3370

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 12/14
vom

21. August 2014

in dem Rechtsstreit

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2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am 21. August 2014 durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und Reiter

beschlossen:

Die Erinnerung des Beklagten gegen den Ansatz der Gerichtskos-ten in der Kostenrechnung vom 6. August 2014 wird [X.].

Gründe:

Mit Beschluss vom 10. Juli 2014 hat der Senat die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des [X.] H.

vom 21. [X.] 2014 kostenpflichtig verworfen (§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 577 Abs. 1 ZPO). [X.] den Ansatz der Gerichtskosten aus der Kostenrechnung vom 6. August 2014 hat sich der Beklagte mit Schreiben vom 12. August 2014 gewandt. Der [X.] hat diese Eingabe als Erinnerung nach § 66 GKG gewertet und ihr nicht abgeholfen.

Über die Erinnerung hat nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 139 Abs. 1 GVG der Senat zu entscheiden ([X.], Beschlüsse vom 20. September 2007
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IX ZB 35/07, juris Rn. 1 und vom
4. Mai 2011 -
IV ZR 247/10, juris Rn. 2).

ist richtig. Es sind nach Nr. 1820 der Anlage 1 zum GKG zutreffend zwei [X.] die Höhe 1
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auch sonst nicht ersichtlich.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, § 66 Abs. 8 GKG.

[X.]
[X.]

[X.]

Remmert

Reiter
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 03.02.2012 -
818 C 15/11 -

LG [X.], Entscheidung vom 21.01.2014 -
303 [X.]/13 -

4

Meta

III ZB 12/14

21.08.2014

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.08.2014, Az. III ZB 12/14 (REWIS RS 2014, 3370)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3370

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IV ZR 247/10

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