Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2009, Az. V ZB 65/09

V. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 1003

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[X.][X.] vom 22. Oktober 2009 in dem Zwangsversteigerungsverfahren zur Aufhebung der [X.]

- 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 22. Oktober 2009 durch [X.] Dr. [X.], [X.] [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 5. Zivilkammer des [X.] vom 17. März 2009 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 10.800 •. Gründe: [X.] Auf Antrag des Beteiligten zu 2 wurde im März 2007 die Zwangsverstei-gerung des im Eingang dieses [X.]usses bezeichneten Grundstücks zum Zwecke der Aufhebung der [X.] angeordnet. 1 Das im Auftrag des Vollstreckungsgerichts erstellte Verkehrswertgutach-ten wurde den Beteiligten im Januar 2008 zur Kenntnis gegeben. Der Antrags-gegner erhob Einwendungen im Wesentlichen dahin, dass die Außenanlagen, insbesondere die von ihm angepflanzten Gehölz- und [X.], in dem Gutachten nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. 2 Im Wege der Erinnerung hat der Antragsgegner beantragt, eine gutach-terliche Wertfeststellung des [X.] auf dem Grundstück zu veranlassen. 3

- 3 -Gegen den zurückweisenden [X.]uss des Vollstreckungsgerichts hat er so-fortige Beschwerde eingelegt, die ohne Erfolg geblieben ist. Mit der zugelasse-nen Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsgegner seinen Antrag weiter. I[X.] Das Beschwerdegericht hält die Beschwerde für nicht statthaft. Gemäß § 95 [X.] könne gegen eine Entscheidung, die vor der [X.]ussfassung über den Zuschlag erfolge, die sofortige Beschwerde nur eingelegt werden, soweit die Entscheidung die Anordnung, Aufhebung, einstweilige Einstellung oder Fortsetzung des Verfahrens betreffe. Um eine derartige Entscheidung handele es sich bei dem [X.]uss des Vollstreckungsgerichts nicht. Im Rahmen der Verkehrswertfestsetzung sei erst der Festsetzungebeschluss mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. 4 II[X.] 1. Die Rechtsbeschwerde ist aufgrund der das Rechtsbeschwerdegericht bindenden Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig. Die Verfah-rensweise des [X.] gibt allerdings Anlass zu dem Hinweis, dass die Rechtsbeschwerde nicht auf Antrag eines Beteiligten, sondern nur dann zu-zulassen ist, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbil-dung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 574 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 ZPO). 5

- 4 -2. In der Sache bleibt die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg. Das Be-schwerdegericht nimmt zutreffend an, dass die sofortige Beschwerde des [X.] nicht statthaft ist. 6 Im Zwangsversteigerungsverfahren sind grundsätzlich nur die in § 95 [X.] genannten Entscheidungen mit der sofortigen Beschwerde selbständig anfechtbar. Eine solche liegt hier nicht vor, insbesondere betrifft die Zurückwei-sung des Antrags, den Aufwuchs auf dem Grundstück gesondert bewerten zu lassen, entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht die Fortsetzung des Verfahrens. Diese ist nur dann [X.]ussgegenstand, wenn ein [X.] oder aufgehobenes Zwangsversteigerungsverfahren fortgeführt werden soll. 7 Die sofortige Beschwerde ist auch nicht deshalb statthaft, weil das Ver-fahren der [X.] mit einem eigenen Rechtszug ausgestattet ist. In diesem Rahmen kann nur der - hier noch nicht ergangene - [X.]uss über die Festsetzung des [X.] angefochten werden (§ 74a Abs. 5 Satz 3 [X.]); Entscheidungen des Gerichts, die in Vorbereitung der [X.] ergehen, sind dagegen nicht selbständig anfechtbar. Etwas anderes folgt nicht aus der Erwägung der Rechtsbeschwerde, mit Rücksicht darauf, dass der [X.] schon vor der Rechtskraft des [X.]sbeschlusses durchgeführt werden könne, müssten diesem [X.]uss vorausgehende Ent-scheidungen des Vollstreckungsgerichts mit der sofortigen Beschwerde an-fechtbar sein, weil nur so eine Terminsbestimmung (vgl. § 38 Abs. 1 Satz 1 [X.]) und damit der Fortgang des Verfahrens auf der Grundlage einer unzutref-fenden [X.] verhindert werden könne. Dass der Versteigerungster-min ungeachtet einer anhängigen sofortigen Beschwerde gegen die Wertfest-setzung anberaumt und durchgeführt werden kann, dient der gebotenen Verfah-rensbeschleunigung. Die Rechte der Beteiligten werden dadurch gewahrt, dass die Entscheidung über den Zuschlag erst nach der formellen Rechtskraft des 8

- 5 -Festsetzungsbeschlusses getroffen werden darf (Senat, [X.]. v. 19. Juni 2008, [X.], NJW-RR 2008, 1741, 1742). [X.] Die Kostenentscheidung folgt aus der Vorschrift des § 97 Abs. 1 ZPO, die wegen der Nähe des Teilungsversteigerungsverfahrens zum kontradiktori-schen Verfahren anzuwenden ist (vgl. Senat, [X.]. v. 22. März 2007, [X.], [X.], 3430, 3432 m.w.N.). 9 [X.] [X.] Stresemann
Czub Roth Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 13.09.2008 - 2 [X.]/07 - [X.], Entscheidung vom 17.03.2009 - 5 [X.]/08 -

Meta

V ZB 65/09

22.10.2009

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2009, Az. V ZB 65/09 (REWIS RS 2009, 1003)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1003

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