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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:260417BIVZR138.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 138/16
vom
26.
April
2017
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende Richterin [X.], die
Richterin [X.], den
Richter Lehmann,
die Richterinnen
Dr. [X.] und Dr. Bußmann
am 26.
April 2017
beschlossen:
Die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des [X.] vom 29. April
2016
wird gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf Kosten der Klägerseite zurück-gewiesen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 10.373,88
Gründe:
Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerseite (Versicherungsnehmerin: im Folgenden d. VN) war gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht [X.] und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. Der [X.] hat die Parteien mit Beschluss vom 21. März
2017
auf die beabsichtigte Zurück-weisung hingewiesen. Auf die dortigen Gründe wird ergänzend Bezug genommen.
1
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3
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Das
Schreiben des Vertreters
der
Klägerseite
vom 21. April
2017
gibt keine Veranlassung, von der Zurückweisung der Revision abzuse-hen.
[X.] [X.] Lehmann
Dr. [X.] Dr. Bußmann
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 28.09.2015 -
26 O 453/14 -
O[X.], Entscheidung vom 29.04.2016 -
20 U 184/15 -
2
Meta
26.04.2017
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2017, Az. IV ZR 138/16 (REWIS RS 2017, 11949)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 11949
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