Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.01.2017, Az. IV ZR 107/16

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 16862

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[X.]:[X.]:BGH:2017:240117BIVZR107.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 107/16
vom

24. Januar
2017

in dem Rechtsstreit

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2
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Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende Richterin [X.], die
Richterin [X.], den
Richter Lehmann,
die Richterinnen
Dr. [X.] und Dr. Bußmann

am 24. Januar 2017

beschlossen:

Die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des [X.] vom 11. März
2016
wird gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf Kosten der Klägerseite zurück-gewiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf

Gründe:

Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerseite (Versicherungsnehmer: im [X.]) war gemäß § 552a ZPO [X.], weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorlie-gen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. Der [X.] hat die Parteien mit Beschluss vom 12. Dezember 2016 auf die beabsichtigte Zurückweisung hingewiesen. Auf die dortigen Gründe wird ergänzend Bezug genommen.

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3
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Der Schriftsatz des Klägervertreters vom 22. Dezember 2016 gibt keine Veranlassung, von der Zurückweisung der Revision abzusehen.

Soweit dort darauf hingewiesen wird, die Revision sei auf die [X.] des [X.] insgesamt gestützt, begründet dies im Streitfall keine Pflicht zu einer Vorlage an den [X.], da es auf diese Frage hier nicht entscheidungser-heblich ankommt. Wie der [X.] in seinem Hinweisbeschluss näher [X.] hat, wäre es dem Kläger, der trotz Belehrung darüber,
dass er den Vertrag nicht zustande kommen lassen musste, diesen bis zum [X.] über viele Jahre durchgeführt hat, wegen widersprüchlichen Verhaltens verwehrt, sich bei unterstellter Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des [X.] auf eine Unwirksamkeit des Vertrages zu berufen. Die Frage einer möglichen Vorlage an den [X.] in einem Fall, in dem kein widersprüchliches Verhalten des Versi-cherungsnehmers festgestellt werden kann, stellt sich im Streitfall nicht.

Entgegen der Ansicht der Revision sind die Maßstäbe für die Be-rücksichtigung der Gesichtspunkte von Treu und Glauben auch in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] geklärt (siehe im Einzelnen [X.]surteil vom 16. Juli 2014 -
IV ZR 73/13, [X.], 102 Rn.
41
f.; [X.], Nichtannahmebeschluss vom 4. März 2015

1
BvR 3280/14, juris Rn. 31 ff. m.w.N.) und die Annahme rechtsmiss-bräuchlichen Verhaltens steht in Fällen wie dem vorliegenden in Einklang mit dieser Rechtsprechung (vgl. [X.]surteil aaO; vgl. auch [X.] aaO).

Die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben beeinträch-tigt
auch angesichts der besonderen Umstände des [X.] die prak-2
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4
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tische Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts und den Sinn und Zweck des Widerspruchsrechts nicht. Die Erwägungen der [X.] und Dritten Richtlinie Lebensversicherung, eine genaue Belehrung der Versiche-rungsnehmer über ihr Rücktrittsrecht vor Abschluss des [X.], werden auch hier nicht berührt, denn entscheidend ist im Streitfall, dass [X.], der dem geltenden nationalen Recht entsprechend ordnungsgemäß über die Möglichkeit belehrt worden ist, den [X.] nicht zustande kommen zu lassen, diesen gleichwohl in Vollzug gesetzt und ihn über viele Jahre durchgeführt hat (vgl. ergän-zend [X.]surteil vom 10. Juni 2015
IV ZR 105/13, [X.], 876 Rn. 13 f.).

[X.] [X.] Lehmann

Dr. [X.] Dr. Bußmann

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 02.11.2015 -
26 [X.]/15 -

O[X.], Entscheidung vom 11.03.2016 -
20 U 213/15 -

Meta

IV ZR 107/16

24.01.2017

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.01.2017, Az. IV ZR 107/16 (REWIS RS 2017, 16862)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 16862

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IV ZR 73/13

IV ZR 105/13

IV ZR 541/15

IV ZR 359/13

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