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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:200317BIVZR211.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 211/16
vom
20.
März 2017
in dem Rechtsstreit
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Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin
Harsdorf-Gebhardt, den
Richter Lehmann,
die Richterinnen
Dr. [X.] und Dr. Bußmann
am 20. März
2017
beschlossen:
Die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats
des
Oberlandesgerichts Köln
vom 15. Juli
2016
wird gemäß §
552a Satz 1 ZPO auf Kosten der
Klägerseite
zurück-gewiesen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 6.589,37
Gründe:
Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerseite (Versicherungsnehmer: im [X.])
war gemäß § 552a ZPO [X.], weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorlie-gen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. Der [X.] hat die Parteien mit Beschluss vom 6. Februar
2017
auf die beabsichtigte Zu-rückweisung hingewiesen. Auf die dortigen Gründe wird ergänzend [X.] genommen.
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Das
Schreiben
des Klägervertreters vom 16. März
2017, in dem insbesondere auf die Seiten 9/10 der Revisionsbegründung verwiesen wird, gibt keine Veranlassung, von der Zurückweisung der Revision ab-zusehen.
Wie der [X.] in seinem Hinweisbeschluss näher ausgeführt hat, wäre es d.
VN
wegen widersprüchlichen Verhaltens verwehrt, sich bei unterstellter Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des [X.] auf eine Unwirksamkeit des Vertrages zu berufen. Die Frage einer möglichen Vor-lage an den [X.] in einem Fall, in dem kein widersprüchliches Verhalten des Versicherungsnehmers festgestellt werden kann, stellt sich im Streitfall nicht.
Entgegen der Ansicht der Revision sind die Maßstäbe für die Be-rücksichtigung der Gesichtspunkte von Treu und Glauben auch in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] geklärt (siehe im Einzelnen [X.]surteil vom 16. Juli 2014 -
IV ZR 73/13, [X.], 102 Rn.
41
f.; [X.], Nichtannahmebeschluss vom 4. März 2015
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BvR 3280/14, juris Rn. 31 ff. m.w.N.);
die Annahme rechtsmiss-bräuchlichen Verhaltens steht in Fällen wie dem vorliegenden in Einklang mit dieser Rechtsprechung (vgl. [X.]surteil aaO; vgl. auch [X.] aaO).
[X.] Harsdorf-Gebhardt Lehmann
Dr. [X.] Dr. Bußmann
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 09.03.2016 -
26 O 409/15 -
O[X.], Entscheidung vom 15.07.2016 -
20 [X.] -
Meta
20.03.2017
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2017, Az. IV ZR 211/16 (REWIS RS 2017, 13809)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 13809
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