Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.01.2015, Az. 5 StR 603/14

5. Strafsenat | REWIS RS 2015, 16540

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Gegenstand

Strafzumessung: Aufklärunghilfe des wegen Diebstahls Angeklagten durch Benennung seines Hehlers


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 22. August 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte des Diebstahls in 28 Fällen, des versuchten Diebstahls in sechs Fällen, der Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug, der Urkundenfälschung und des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen schuldig ist (vgl. Antrag des [X.] vom 19. Dezember 2014).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das [X.] hat zu Recht die Voraussetzungen des § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB angenommen, weil der Angeklagte auch hinsichtlich der nach dem 1. August 2013 begangenen [X.] die gewerbsmäßig handelnden Hehler benannt hat, denen er - entsprechend seinem Tatplan - die Beute übergeben hat. Damit ist der nach dem gesetzgeberischen Willen (vgl. BT-Drucks. 17/9695, S. 8 f.) in der Regel ausreichende finale Zusammenhang im Sinne der Vorschrift dargetan.

Sander                       Schneider                         Dölp

                Berger                            [X.]

Meta

5 StR 603/14

27.01.2015

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Berlin, 22. August 2014, Az: (538) 255 Js 839/13 KLs (8/14)

§ 46b Abs 1 S 1 Nr 1 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.01.2015, Az. 5 StR 603/14 (REWIS RS 2015, 16540)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 16540

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Referenzen
Wird zitiert von

4 StR 467/22

4 StR 305/20

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