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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 10/12
vom
13. März 2012
in
dem
Insolvenzverfahren
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],
die Richter
Raebel, [X.],
Grupp
und die Richterin
Möhring
am 13. März 2012
beschlossen:
Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von [X.] für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des [X.] ([X.]) vom 9. Januar 2012 wird abgelehnt.
Die Rechtsbeschwerde
gegen den vorbezeichneten Beschluss
wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
Gründe:
1.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das [X.] ist abzulehnen, weil die Rechtsbeschwerde nicht statthaft ist und daher keine Aussicht auf Erfolg hat (§
4 [X.], §
114 Satz
1 ZPO).
Nachdem die Vorschrift des §
7 [X.] durch Gesetz vom 21.
Oktober 2011 ([X.] I S.
2082) mit Wirkung zum 27.
Oktober 2011 aufgehoben worden ist, findet die Rechtsbeschwerde gegen Beschwerdeentscheidungen im Insol-venzverfahren nur statt, wenn sie durch das Beschwerdegericht zugelassen 1
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worden ist (§
4 [X.], §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 ZPO). Die Neuregelung ist ge-mäß Art.
103f Satz
1 EG[X.] auf die Rechtsbeschwerde gegen solche [X.] anzuwenden, die
nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts erlassen worden sind
([X.], Beschluss vom 20.
Dezember 2011 -
IX
ZB 294/11, [X.], 276 Rn.
5; vom 18.
Januar 2012 -
IX
ZB 1/12, juris Rn.
2; vom 25.
Januar 2012 -
IX
ZB 301/11, juris Rn.
2).
Da die von der
Rechtsbe-schwerdeführerin
angefochtene Entscheidung am 9.
Januar 2012
erlassen worden ist, findet das neue Recht Anwendung. Der Umstand, dass das Be-schwerdegericht möglicherweise irrtümlich davon ausgegangen ist, die Rechts-beschwerde sei gemäß §
7 [X.] aF kraft Gesetzes statthaft, ersetzt die erfor-derliche Zulassungsentscheidung nicht ([X.],
Beschluss vom 20.
Dezember 2011, aaO Rn.
6;
vom 25.
Januar 2012, aaO Rn.
3). Diese kann auch nicht nachgeholt werden.
2. Die von der Schuldnerin eingelegte Rechtsbeschwerde ist zudem [X.] unzulässig, weil sie nicht durch einen beim [X.] zugelasse-nen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§
4 [X.], §
78 Abs.
1 Satz
3 ZPO). Die
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Rechtsbeschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen (§
577 Abs.
1 Satz
2 ZPO).
Kayser
Raebel
Pape
Grupp
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 06.05.2011 -
1 [X.] 74/05 -
LG Ulm, Entscheidung vom 09.01.2012 -
3 T 89/11 -
Meta
13.03.2012
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2012, Az. IX ZB 10/12 (REWIS RS 2012, 8278)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 8278
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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