Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.06.2008, Az. IX ZR 58/05

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 3433

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 58/05 vom 12. Juni 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], Dr. [X.] und [X.] am 12. Juni 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem [X.]eil des 11. Zivilsenats des [X.] vom 20. Oktober 2004 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 30.245,17 • festgesetzt. Gründe: Die zulässige Beschwerde (§ 544 ZPO) ist unbegründet. Ein Grund zur Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) wird von der Beschwerde nicht dargelegt. 1 Die Beklagte hätte ihren Nichterfüllungsschaden gemäß § 326 BGB a.F. abstrakt berechnen (vgl. [X.], 393, 399; [X.], [X.]. v. 19. November 1997 - [X.], [X.], 931; v. 27. Mai 1998 - [X.], NJW 1998, 2901, 2902) und mit diesem Anspruch nach § 94 [X.] gegen die Kaufpreisfor-derung des [X.] auch aufrechnen können. Darauf verweist die Beschwerde zu Recht. Die Beklagte hat jedoch in den Tatsacheninstanzen ihren Schaden anhand des konkreten Deckungskaufes berechnet, der erst nach Eröffnung des 2 - 3 - Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Verkäuferin abgewickelt war. Hieran hat das Berufungsgericht seine rechtliche Prüfung gemäß § 95 Abs. 1 Satz 3 [X.] ausgerichtet. Das Berufungsurteil stellt jedoch keinen Rechtssatz auf, der sich gegen die oben genannte Rechtsprechung des [X.] wendet und beruht auch nicht notwendig auf einem solchen. Eine entspre-chende Rüge ist von der Beschwerde demgemäß nicht erhoben worden. Die Ansicht des Berufungsgerichts, ein etwaiger Befreiungsanspruch der Beklagten gemäß § 257 BGB, welcher objektiv nicht bestand, sei auch in der Insolvenz des Schuldners nicht gegen einen Zahlungsanspruch aufrechenbar, steht mit der Rechtsprechung des [X.] im Einklang (vgl. [X.]Z
3 - 4 - 161, 241, 253; [X.], [X.]. v. 14. Juli 2005 - [X.] ZR 142/02, NJW 2005, 3285 unter [X.] 1.; zustimmend [X.] 2006, 99, 101 f). Weiteren grundsätzlichen Klärungsbedarf zu dieser Rechtsfrage lässt die Beschwerde nicht erkennen. Prof. [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 19.09.2003 - 45 O 39/03 - [X.], Entscheidung vom 20.10.2004 - 11 U 25/04 -

Meta

IX ZR 58/05

12.06.2008

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.06.2008, Az. IX ZR 58/05 (REWIS RS 2008, 3433)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 3433

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