Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 09.10.2013, Az. 7 ABR 1/12

7. Senat | REWIS RS 2013, 2190

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Gegenstand

Versetzung - Zustimmungsverweigerung - Grund - Benachteiligung des Arbeitnehmers


Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des [X.] vom 30. November 2011 - 11 [X.]/11 - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

A. Die zu 1. beteiligte Arbeitgeberin beantragt die gerichtliche Ersetzung der [X.]ustimmung des in ihrem [X.]etrieb [X.] gebildeten und zu 2. beteiligten [X.]etriebsrats zur Versetzung des Arbeitnehmers [X.] Außerdem begehrt sie die Feststellung, dass die Versetzung dieses Arbeitnehmers dringend erforderlich war.

2

Die Arbeitgeberin ist ein Unternehmen, das [X.]icherheitstechnologie entwickelt und herstellt. [X.]ie beschäftigt in ihrem [X.]etrieb [X.], der auch Konzernsitz ist, ca. 2.600 Arbeitnehmer. [X.]um 1. Januar 2011 organisierte sie ihren [X.]etrieb um. Ihr Angebot für sichere mobile Anwendungen wurde in einem [X.]eschäftsbereich „[X.]obile [X.]ecurity“ gebündelt. Davon waren am [X.]andort [X.] ca. 500 Arbeitnehmer betroffen. Im [X.]usammenhang mit dieser Umorganisation schuf die Arbeitgeberin auch neue Funktionen und Aufgabengebiete, so den [X.]ereich „[X.]roduktmanagement [X.]ayment/Transit“. Der Leiter dieses [X.]ereichs ist für die fachliche und disziplinarische Leitung des Fachbereichs zuständig. Das beinhaltet eine disziplinarische Verantwortung für ca. zehn Arbeitnehmer in [X.] sowie die fachliche Verantwortung für zehn weitere Arbeitnehmer weltweit.

3

Die Arbeitgeberin schrieb die Leitung des neuen [X.]ereichs am 27. Oktober 2010 intern aus. Auf die Ausschreibung bewarben sich [X.], [X.] und Dr. [X.]ch. Die Arbeitgeberin entschied sich für den Arbeitnehmer [X.] Dieser war zuvor unter dem Abteilungsleiter Dr. [X.] Teamleiter. In der Abteilung waren als weitere Teamleiter neben [X.], [X.] und [X.] tätig.

4

[X.]ereits im Rahmen eines [X.]esprächs zwischen der Arbeitgeberin und dem [X.]etriebsrat am 11. Oktober 2010 wurden die Umorganisation und die [X.]ellenbesetzungen besprochen. Dabei wurde auch angesprochen, dass [X.] die genannte [X.]elle möglicherweise erhalten solle und ebenso die neue Führungsposition des Abteilungsleiters Dr. [X.] erwähnt. Dagegen erhob der [X.]etriebsrat [X.]edenken, weil er diese Arbeitnehmer zur Durchführung von Führungsaufgaben als ungeeignet ansah. Einzelheiten wurden nicht erörtert. Das geschah jedoch am 15. Oktober 2010. Dabei erwähnte der [X.]etriebsrat zwei Vorfälle hinsichtlich der Arbeitnehmer [X.] und [X.] Er gab ferner an, ihm seien weitere Fälle bekannt, er könne jedoch keine Namen nennen. Außerdem teilte er mit, einer der betroffenen Arbeitnehmer sei akut mit der [X.]ersonalabteilung im [X.]espräch, um sich intern zu verändern. Daraus schloss die Arbeitgeberin, es müsse sich um den Arbeitnehmer [X.] handeln. Dies bestätigte der [X.]etriebsrat jedoch nicht. Die namentlich genannten Arbeitnehmer [X.] und [X.] waren im Team von [X.] tätig. [X.]eide sind letztlich durch Aufhebungsverträge bei der Arbeitgeberin ausgeschieden. [X.] wurde von [X.] entbunden. Der Arbeitnehmer [X.] gehörte zum Team von Herrn [X.]

5

[X.]it [X.]chreiben vom 3. Dezember 2010, beim [X.]etriebsrat am selben Tag eingegangen, beantragte die Arbeitgeberin die [X.]ustimmung des [X.]etriebsrats zur Versetzung von Herrn [X.] Das [X.]chreiben lautet ua. wie folgt:

„…

Aus dem Kreis der internen [X.]ewerber ist [X.] der fachlich am besten geeignetste Kandidat. Er überzeugt insbesondere durch:

● seine mehr als 10jährige Erfahrung im [X.]rodukt- und [X.]rojektmanagement im E[X.]V Chipkarten Umfeld

● seine Erfahrungen im [X.] im Rahmen eines [X.]roßprojektes für den öffentlichen Nahverkehr in einem hoch politischen Umfeld ([X.])

● sein excellentes Fachwissen im [X.]ereich [X.]ahlungsverkehr/Transit sowohl hinsichtlich der produktanforderungen als auch hinsichtlich des [X.]arktumfeldes und [X.]chlüsselkunden

● seine Erfahrungen als Teamleiter in übergreifenden [X.]roduktmanagement-Themengebieten

● seine ausgeprägte analytische und strukturierte Arbeitsweise

[X.] hat als [X.]ewerber einen guten Eindruck hinterlassen. Er ist ein hervorragender Fachexperte, der jedoch stark auf [X.]obile[X.]ayment/[X.] fokussiert ist. [X.]eine derzeitige Teamleitungserfahrung beschränkt sich auf ein kleines, stark umgrenztes Fachgebiet. Vom Führungspotenzial sehen wir [X.] nicht als Leiter einer umsatz/ergebnisstarken [X.]roduktlinie mit [X.]+L-Verantwortung.

Herr Dr. [X.]ch ist marketingseitig ein starker Kandidat. Er verfügt über einen starken technischen [X.]ackground und umfangreiche Erfahrungen im [X.]roduktmarketing. Er hat weniger fundierte Kenntnisse im [X.]ayment [X.]roduktportfolio und ist eher cross-selling- als produktlinienorientiert. Er verfügt über keine Führungserfahrung und konnte darüber hinaus im [X.]espräch hinsichtlich seiner Führungskompetenz und seiner persönlichen und beruflichen [X.]ielrichtung nicht überzeugen.

Aus diesen [X.]ründen in Verbindung mit dem persönlichen Eindruck und Entwicklungspotenzial sind die anderen [X.]ewerber im Vergleich zu [X.] fachlich weniger geeignet, diese [X.]osition optimal ausfüllen zu können.

…“

6

[X.]eine [X.]ustimmungsverweigerung zu der Versetzung begründete der [X.]etriebsrat innerhalb der vorab einvernehmlich mit der Arbeitgeberin auf zwei Wochen verlängerten [X.] mit [X.]chreiben vom 16. Dezember 2010, das am selben Tag bei der Arbeitgeberin einging, wie folgt:

„Der [X.]etriebsrat stimmt der Versetzung von [X.] nicht zu, weil sowohl dieser, wie auch die [X.]itarbeiter in Abteilung dadurch benachteiligt würden.

Im bisherigen Team von [X.] ist dem [X.]etriebsrat ein Konfliktfall bekannt, der erhebliche [X.]weifel an der [X.]ozial- und Führungskompetenz von [X.] aufkommen lässt. Der [X.]etriebsrat befürchtet, dass sich diese [X.]ustände auch in [X.]ukunft fortsetzen werden und damit für die künftigen [X.]itarbeiter eine [X.]enachteiligung entsteht, falls [X.] die [X.] in der neuen Abteilung übernimmt. [X.]udem sieht der [X.]etriebsrat auch eine [X.]enachteiligung von [X.] selbst in der Übernahme der Abteilungsleitung, da diesem mit der Führung der [X.]itarbeiter eine Aufgabe übertragen würde, die ihn überfordert. In der Anhörung zur Versetzung wurde seitens der [X.]ersonalabteilung bei der [X.] lediglich auf die fachliche Kompetenz eingegangen, nicht auf die [X.]ozial- und Führungskompetenz, die jedoch für die vorgesehene [X.]osition an erster [X.]elle zu stehen hat.

Nicht folgen kann der [X.]etriebsrat der [X.]egründung zur Ablehnung von [X.], in der diesem seine ‚Cross-[X.]elling-Orientierung’ zum Nachteil ausgelegt wird, da genau dies im ‚Town-Hall-[X.]eeting’ am 15.12.2010 vom [X.]eschäftsführer [X.] als neue [X.]rundausrichtung des [X.]ereichs herausgehoben wurde. Außerdem hatte Herr Dr. [X.]ch in seinen früheren [X.] deutlich höhere Umsatzverantwortung als [X.], wie dem Lebenslauf zu entnehmen ist. Dies wurde in der Anhörung nicht aufgeführt. [X.]udem ist die [X.]egründung der Auswahlentscheidung auch wahrheitswidrig, da bei [X.] angegeben ist, dieser habe lediglich Teamleiterfunktion für ein kleines umgrenztes Fachgebiet. Nicht angegeben ist, dass [X.], wie dem [X.]etriebsrat bekannt ist, in der Vergangenheit bereits als Abteilungsleiter in der Applikationsentwicklung an verteilten [X.]andorten tätig war.

…“

7

[X.]it [X.]chreiben vom 22. Dezember 2010, beim [X.]etriebsrat eingegangen am 23. Dezember 2010, erbat die Arbeitgeberin „erneut die [X.]ustimmung zur Versetzung von [X.]“. [X.]ie erklärte, es sei für den Arbeitgeber nicht nachvollziehbar, wie der [X.]etriebsrat von einem Konfliktfall auf einen grundsätzlichen [X.]angel an [X.]ozial- und Führungskompetenz schließen könne. Weiter heißt es:

„Nachdem [X.]ie den [X.]rund für Ihre Annahme nicht weiter spezifizieren, gehen wir davon aus, dass es sich hierbei um Rückschlüsse aus einem [X.]espräch handelt, das der [X.]etriebsrat mit dem [X.]itarbeiter [X.] geführt haben muss. [X.]umindest erwähnten [X.]ie erstmals im JF [X.]D[X.]obile am 11.10.2010 anlässlich der [X.]räsentation der vorgesehenen [X.]anagementstruktur, dass [X.]ie es nicht zulassen werden, dass [X.] eine Führungsposition übernimmt. Auf Nachfrage des Arbeitgebers waren [X.]ie nicht bereit, Ursachen oder Anlass Ihrer Haltung zu spezifizieren. Auf Veranlassung des Arbeitgebers wurde somit ein separater [X.]esprächstermin am 15.10.2010 vereinbart, … In diesem Termin begründeten [X.]ie den ‚Konfliktfall’ mit Vorgaben, die [X.] in seiner Funktion als Teamleiter Herrn [X.] hinsichtlich einzuhaltender [X.]eitenränder in einer [X.]räsentation gemacht hätte. Darüber hinaus machten [X.]ie keine Angaben zur herrschenden ‚Konfliktsituation’. Auf Nachfrage des Arbeitgebers räumten [X.]ie darüber hinaus ein, dass [X.]ie kein [X.]espräch mit [X.] gesucht hätten, um die Aussage zu verifizieren und dass dies Ihrer [X.]einung nach auch nicht nötig sei.

Der betroffene [X.]itarbeiter, Herr [X.], hatte am gleichen Tag noch einen Termin mit Frau Kl, um mögliche interne Wechselszenarien zu besprechen. Dies wurde vom gesamten [X.]anagement-Team … unterstützt. Auf explizite Nachfrage begründete er ihr gegenüber zum [X.], dass der interne Veränderungswunsch rein fachlich motiviert sei. [X.]ein derzeitiger fachlicher [X.]chwerpunkt liegt ihm nicht und er möchte sich daher umorientieren. Ansonsten sei alles in Ordnung. Dieses Feedback wurde den am [X.]espräch beteiligten [X.] noch am 15.10. schriftlich rückgemeldet.

…“

8

Hinsichtlich der Ablehnung von [X.] enthält dieses [X.]chreiben folgende Ausführungen:

„Nicht zuletzt begründen [X.]ie Ihren Widerspruch mit der angeblich wahrheitswidrigen [X.]egründung zur Ablehnung von [X.]. Hierzu bleibt festzuhalten, dass der Arbeitgeber in seiner [X.]egründung nicht verpflichtet ist, den gesamten Werdegang aller Kandidaten zu wiederholen - hierzu liegen dem [X.]etriebsrat die kompletten [X.]ewerbungsunterlagen vor. Lediglich die ausschlaggebenden Faktoren zur Auswahlentscheidung wurden angegeben und dies waren insbesondere die letzten Funktionen der Kandidaten bei [X.] und das darin gezeigte Leistungsbild/[X.]otenzial sowie letztendlich auch der Eindruck, der im Vorstellungsgespräch vermittelt wurde. Die Aussage, dass sich seine derzeitige Führungserfahrung auf die fachliche Führung in einem kleinen, stark umgrenzten Themengebiet beschränkt, entspricht der Wahrheit. Darüber hinaus hat er in dieser Funktion nicht das [X.]otenzial für weiterführende Aufgaben erkennen lassen. Wir sehen ihn daher nicht als geeigneten Kandidaten, die ausgeschriebene Führungsfunktion zu übernehmen.“

9

Im Übrigen wiederholte und vertiefte die Arbeitgeberin in dem [X.]chreiben unter [X.]erücksichtigung der Argumente des [X.]etriebsrats die [X.]egründung für ihre Auswahlentscheidung.

[X.]it am 30. Dezember 2010 bei der Arbeitgeberin eingegangenem [X.]chreiben vom 23. Dezember 2010 verweigerte der [X.]etriebsrat seine [X.]ustimmung erneut, wobei er „vorsorglich“ seine Ausführungen vom 16. Dezember 2010 wiederholte und im Übrigen ausführte:

„Der [X.]etriebsrat stimmt der Versetzung von [X.] nicht zu, weil die gesetzlichen Voraussetzungen zur [X.]ellenbesetzung nicht gegeben sind.

Nach § 3 Abs. 3 der Arbeitsstättenverordnung muss vor einer [X.]ellenbesetzung eine [X.]efährdungsbeurteilung vorliegen. Diese kann nur mitbestimmt durchgeführt werden. Hierüber wurde keine einvernehmliche [X.]eurteilung entwickelt und durchgeführt. Damit fehlt es nach der Arbeitsstättenverordnung an der vorherigen [X.]eurteilung.

Ein entscheidender Faktor ist dabei insbesondere bei einer Führungsposition die [X.]eurteilung der Anforderung an die Kandidaten bezüglich der erforderlichen Führungs- und [X.]ozialkompetenz, um eine persönliche Überforderung zu vermeiden und eine [X.]etrachtung der Auswirkungen auf die [X.]itarbeiter. Die Qualifikation des Kandidaten ist in die [X.]efährdungsanalyse einzubeziehen und daraus resultierend ggf. Qualifizierungsmaßnahmen zu ergreifen. Dies alles ist nicht erfolgt, geschweige denn die [X.]itbestimmung des [X.]etriebsrats beachtet.

Eine [X.]ellenbesetzung ohne diese vorhergehende [X.]efährdungsbeurteilung stellt einen Verstoß gegen die Arbeitsstättenverordnung dar. Erst nach Einigung mit dem [X.]etriebsrat über die [X.]efährdungsbeurteilung der [X.]elle ist überhaupt erst eine Anhörung nach § 99 [X.]etrV[X.] möglich.“

[X.]it [X.]chreiben an den [X.]etriebsrat vom 4. Januar 2011 nahm die Arbeitgeberin dringende betriebliche [X.]ründe für die Durchführung der Versetzung von [X.] für sich in Anspruch und führte die Versetzung durch. Der [X.]etriebsrat widersprach mit [X.]chreiben vom 10. Januar 2011 der Dringlichkeit.

[X.]ei der Arbeitgeberin besteht eine am 20./22. Dezember 2010 für den [X.]etrieb [X.] geschlossene [X.]etriebsvereinbarung über „Arbeits- und [X.]esundheitsschutz“ (künftig: [X.]). Diese regelt Einzelheiten des Arbeitsschutzes und der Durchführung von [X.]efährdungsbeurteilungen; eine [X.]estimmung, wonach [X.]efährdungsbeurteilungen vor Arbeitsaufnahme durchzuführen sind, enthält sie nicht.

Auf Unternehmensebene haben die [X.]etriebsparteien eine [X.]esamtbetriebsvereinbarung vom 18./19. Oktober 2006 über den „Einsatz standardisierter Auswahlverfahren bei der Festlegung von [X.]otentialkandidaten“ (künftig: [X.][X.]V-[X.]otenzialkandidaten) abgeschlossen. Unter Nr. 1 [X.][X.]V-[X.]otenzialkandidaten heißt es:

„Der Talent [X.]ool bildet den ersten [X.]eilenstein im mehrstufigen [X.]ersonalentwicklungsprozess bei [X.].

[X.]ielgruppe sind [X.]itarbeiter, die aufgrund Ihrer bisherigen Leistungen … hervorragende Ergebnisse erbracht haben und sich zur Übernahme disziplinarischer Führungsverantwortung oder in fachlicher Hinsicht z.[X.]. in Richtung [X.] oder [X.]rojektleiter empfehlen.

[X.]iel ist es, [X.]otentiale der [X.]itarbeiter zu erkennen und während eines [X.]eitraumes von drei Jahren gezielt zu fördern und zu begleiten, um den Nachfolgebedarf von [X.] auf Führungs- und [X.]rojektebene oder für fachlich hochspezialisierte Aufgaben zu sichern. Die [X.]otentialaussage erfolgt durch ein Auswahlverfahren.“

[X.]chließlich gilt im [X.]etrieb noch eine Konzernbetriebsvereinbarung über die „Einführung und Anwendung von [X.]eräten und [X.]ystemen der Informations- und Kommunikationstechnik“ vom 16. [X.]eptember 2005 (künftig: [X.]). Nach § 6 Abs. 2 [X.] wird die [X.]eschäftsführung, „falls hierzu eine Notwendigkeit besteht (z. [X.]. [X.]eschwerde eines Arbeitnehmers beim Arbeitgeber oder beim [X.]etriebsrat), innerhalb einer Woche Arbeitsplätze durch anerkannte Fachleute untersuchen lassen, um die [X.]icherheit und mögliche [X.]esundheitsgefährdungen ermitteln und beurteilen zu können“.

[X.]it ihrem am 13. Januar 2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag hat die Arbeitgeberin die Ersetzung der [X.]ustimmung des [X.]etriebsrats zur Versetzung des Arbeitnehmers [X.] und die Feststellung der Dringlichkeit der vorläufigen Durchführung dieser Versetzung begehrt. [X.]ie habe den [X.]etriebsrat ordnungsgemäß unterrichtet. Dem [X.]etriebsrat hätten die [X.]ewerbungsunterlagen, auch der Lebenslauf von [X.] vorgelegen. Dessen Werdegang sei daraus erkennbar gewesen. Dem [X.]etriebsrat stünden auch keine [X.]ustimmungsverweigerungsgründe zur [X.]eite:

Es gebe keine [X.]ründe, [X.] nicht mit der vorgesetzten [X.]osition zu beauftragen. Die früheren Konfliktfälle mit Herrn [X.] und Herrn [X.] hätten sich nicht im Team von [X.], sondern im Team von [X.] abgespielt. Rückschlüsse auf die Kompetenz von [X.] könnten daraus nicht gezogen werden. [X.]oweit es Herrn [X.] angehe, könnten keine Vorgänge angeführt werden, die auf eine mangelnde Führungskompetenz hinwiesen. Das gelte auch für das erst nach [X.]ustimmungsverweigerung des [X.]etriebsrats erfolgte [X.]eschehen bei einem Arbeitsversuch von Herrn [X.] ab dem 28. Februar 2011. [X.] habe Herrn [X.] nicht unter Druck gesetzt. Es habe auch in der Abteilung von Dr. [X.] keine „hohe Fluktuation“ gegeben. Nach der Umorganisation solle Dr. [X.] in der gleichen Hierarchieebene wie der [X.] eingesetzt werden. Der Einsatz des Arbeitnehmers [X.] stehe deshalb in keinerlei [X.]usammenhang mit dem Einsatz von Dr. [X.]. Es bestehe keine Verpflichtung bei jeder Versetzung eine [X.]efährdungsbeurteilung vorzunehmen.

Die vorläufige Durchführung der [X.]aßnahme sei dringend erforderlich. Die Abteilung „[X.]roduktmanagement [X.]ayment/Transit“ sei der Hauptumsatzträger des [X.]ereichs [X.]ahlungsverkehr. Die Leitung könne nicht unbesetzt bleiben; die übergeordneten Führungskräfte könnten diese Aufgabe nicht noch zusätzlich wahrnehmen.

Die Arbeitgeberin hat zuletzt beantragt,

1. die vom [X.]etriebsrat verweigerte [X.]ustimmung zur mit Antrag vom 3./22. Dezember 2010 beantragten [X.]ustimmung zur Versetzung des Arbeitnehmers [X.] zum Leiter des [X.]ereichs [X.]roduktmanagement [X.]ayment/Transit zum 1. Januar 2011 zu ersetzen,

2. festzustellen, dass die zum 4. Januar 2011 vorgenommene vorläufige Versetzung des Arbeitnehmers [X.] aus sachlichen [X.]ründen dringend erforderlich ist.

Der [X.]etriebsrat hat beantragt, den Antrag abzuweisen.

Die Arbeitgeberin habe ihn im Rahmen des [X.]ustimmungsverfahrens nicht ordnungsgemäß unterrichtet. Die [X.]ezugnahme im [X.]ustimmungsantrag auf die „derzeitige Teamleitererfahrung“ von [X.] sei irreführend gewesen, da dessen frühere Abteilungsleitertätigkeit nicht erwähnt worden sei.

[X.]udem lägen die geltend gemachten [X.]ustimmungsverweigerungsgründe vor. Es bestehe die [X.]esorgnis, dass der [X.] seinen Führungsaufgaben nicht gewachsen sei. In der von Dr. [X.] früher geführten Abteilung habe es in den von [X.] und [X.] geführten Teams [X.]chikanen gegeben. Diese hätten sich zunächst gegen die Arbeitnehmer [X.] und [X.] gerichtet. Nachdem diese ausgeschieden seien, sei Herr [X.] Opfer dieser [X.]chikanen geworden. Er habe sich deshalb einer Operation an der [X.]allenblase unterziehen müssen, die psychische Ursachen gehabt habe. In der Folge habe er zudem eine [X.]agenerkrankung und einen massiven [X.]andscheibenvorfall erlitten. Auch dies habe seine Ursache im psychischen [X.]ereich gehabt. Nach dem [X.]andscheibenvorfall sei er bei seinem Arbeitsversuch ab dem 28. Februar 2011 von [X.] unter Druck gesetzt worden. [X.]o als er bei Arbeitsaufträgen, die er wegen Computerproblemen nicht vorher habe erledigen können, noch Nachfragen gehabt habe, mit den Worten „Du bist hier um zu arbeiten - verstehe ich das richtig?“. [X.] habe dabei auch mitgeteilt, wenn es nicht so laufe, wie er sich das vorstelle, würden [X.]anktionen gegen Herrn [X.] über die [X.]ersonalabteilung erfolgen. In der Abteilung von Dr. [X.] habe es zudem eine überdurchschnittliche Fluktuation gegeben. Das Vorgesetztenverhalten von Herrn Dr. [X.] sei auch von [X.] „durchgereicht“ worden.

Die Versetzung verstoße zudem gegen § 3 der Arbeitsstättenverordnung, iVm. § 5 des Arbeitsschutzgesetzes (künftig: Arb[X.]ch[X.]). Die Arbeitgeberin habe vor der Versetzung eine [X.]efährdungsbeurteilung vornehmen müssen. Das ergebe sich jedenfalls aus der [X.] sowie der Verletzung der [X.]. [X.]udem verstoße die [X.]ersonalauswahl gegen die [X.][X.]V-[X.]otenzialkandidaten.

Es bestehe keine Dringlichkeit, die die vorläufige Durchführung der personellen Einzelmaßnahme rechtfertigen könnte. Die Arbeitgeberin sei bereits seit dem 11. Oktober 2010 darüber informiert, dass der [X.]etriebsrat der Versetzung von [X.] nicht zustimmen wolle.

Das Arbeitsgericht hat den Anträgen der Arbeitgeberin entsprochen. Das [X.] hat die dagegen gerichtete [X.]eschwerde des [X.]etriebsrats zurückgewiesen. [X.]it seiner Rechtsbeschwerde erstrebt der [X.]etriebsrat weiterhin die Abweisung der Anträge der Arbeitgeberin. Die Arbeitgeberin begehrt die [X.]urückweisung der Rechtsbeschwerde.

[X.]. Im Ergebnis zu Recht hat das [X.] die [X.]eschwerde gegen die dem [X.] stattgebende Entscheidung des Arbeitsgerichts über den [X.]ustimmungsersetzungsantrag zurückgewiesen. Die vom [X.]etriebsrat verweigerte [X.]ustimmung zur Versetzung des Arbeitnehmers [X.] ist zu ersetzen. Damit erübrigt sich eine Entscheidung über den Feststellungsantrag.

I. [X.]ur [X.]eurteilung steht eine einheitliche personelle Einzelmaßnahme, hinsichtlich derer die Arbeitgeberin das [X.]ustimmungsverfahren beim [X.]etriebsrat mit [X.]chreiben vom 3. Dezember 2010 eingeleitet hat. Die verweigerte [X.]ustimmung des [X.]etriebsrats zu dieser [X.]aßnahme ist zu ersetzen.

1. [X.]egenstand des innerbetrieblichen [X.]ustimmungsverfahrens und des gerichtlichen [X.]ustimmungsersetzungsverfahrens ist eine einheitliche von Anfang an beibehaltene Einzelmaßnahme, nämlich die Versetzung des Arbeitnehmers [X.] auf die [X.]osition des Leiters des [X.]ereichs „[X.]roduktmanagement [X.]ayment/Transit“.

[X.]wei unterschiedliche personelle Einzelmaßnahmen liegen nur dann vor, wenn der Arbeitgeber von seiner ursprünglichen [X.]aßnahme Abstand genommen und eigenständige, neue personelle Einzelmaßnahmen eingeleitet hat (vgl. [X.]A[X.] 14. Dezember 2004 - 1 A[X.]R 54/03 - zu [X.] II 2 der [X.]ründe, [X.]A[X.]E 113, 102). Eine derartige Fallgestaltung liegt hier nicht vor. Die Arbeitgeberin hat die Versetzung von [X.] zum 1. Januar 2011 beabsichtigt und dem [X.]etriebsrat ihre [X.]ründe dafür mit der [X.]eantragung seiner [X.]ustimmung unter dem 3. Dezember 2010 mitgeteilt. Dass sie, nachdem der [X.]etriebsrat unter dem 16. Dezember 2010 seine [X.]ustimmung verweigert hat, mit [X.]chreiben vom 22. Dezember 2010 „erneut die [X.]ustimmung“ zu dieser Versetzung beantragt hat, ändert daran nichts. Die Arbeitgeberin hat in diesem [X.]chreiben nicht etwa von ihrer ursprünglich beabsichtigten [X.]aßnahme Abstand genommen, sondern vielmehr dem [X.]etriebsrat in Auseinandersetzung mit dessen [X.]ustimmungsverweigerung mitgeteilt, warum sie daran festhalte und das schon eingeleitete Verfahren für ordnungsgemäß halte. [X.]ie hat auch keine neuen Informationen in das [X.]ustimmungsverfahren eingebracht oder das Datum der Durchführung der personellen Einzelmaßnahme abgeändert.

Die nach Ablauf der in § 99 Abs. 3 [X.]atz 1 [X.]etrV[X.] geregelten Wochenfrist zur Verweigerung der [X.]ustimmung zu einer personellen Einzelmaßnahme abgegebene Erklärung, die [X.]ustimmung des [X.]etriebsrats zu einer personellen Einzelmaßnahme solle erneut beantragt werden, kann für sich genommen nicht dazu führen, von einer neuen [X.]aßnahme auszugehen. Wollte man [X.]egenteiliges annehmen, liefe dies letztlich auf eine einseitige Verlängerung der gesetzlichen Frist hinaus. Nach Ablauf dieser Frist kann sie jedoch nicht einmal einvernehmlich zwischen Arbeitgeber und [X.]etriebsrat verlängert werden (vgl. [X.]A[X.] 29. Juni 2011 - 7 A[X.]R 24/10 - Rn. 28; 18. August 2009 - 1 A[X.]R 49/08 - Rn. 20, [X.]A[X.]E 131, 358).

2. Die vom [X.]etriebsrat verweigerte [X.]ustimmung zur Versetzung des Arbeitnehmers [X.] ist zu ersetzen. Der Arbeitgeberin steht für ihren Antrag ein Rechtsschutzbedürfnis zur [X.]eite. [X.]ie hat das [X.]ustimmungsverfahren auch ordnungsgemäß eingeleitet. Die [X.]ustimmung gilt auch nicht als erteilt. Vielmehr hat der [X.]etriebsrat form- und fristgerecht [X.]ustimmungsverweigerungsgründe i[X.]v. § 99 Abs. 2 [X.]etrV[X.] angebracht. Die danach wirksam angebrachten [X.]ustimmungsverweigerungsgründe liegen jedoch nicht vor.

a) Das Rechtsschutzbedürfnis für einen [X.]ustimmungsersetzungsantrag nach § 99 Abs. 4 [X.]etrV[X.] setzt voraus, dass der [X.]etriebsrat ein [X.]itbestimmungsrecht nach § 99 Abs. 1 [X.]etrV[X.] bei der vom Arbeitgeber noch beabsichtigten endgültigen personellen Einzelmaßnahme hat und er daher der [X.]ustimmung des [X.]etriebsrats dafür bedarf (vgl. [X.]A[X.] 10. Oktober 2012 - 7 A[X.]R 42/11 - Rn. 18 mwN). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Im Unternehmen der Arbeitgeberin sind - wie es § 99 Abs. 1 [X.]atz 1 [X.]etrV[X.] verlangt - in der Regel mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt. Dem [X.] soll auf Dauer und damit länger als einen [X.]onat eine neu geschaffene [X.]osition und damit ein anderer Arbeitsbereich zugewiesen werden. Damit liegt eine Versetzung i[X.]v. § 99 Abs. 1 [X.]atz 1, § 95 Abs. 3 [X.]atz 1 [X.]etrV[X.] vor. Dazu haben die [X.]eteiligten auch keine unterschiedlichen Auffassungen.

b) Der [X.]ustimmungsersetzungsantrag scheitert auch nicht daran, dass die Arbeitgeberin das [X.]ustimmungsverfahren nicht ordnungsgemäß eingeleitet hätte. Vielmehr hat sie das Verfahren ordnungsgemäß eingeleitet, insbesondere den [X.]etriebsrat über die geplante Versetzung ordnungsgemäß unterrichtet.

aa) Voraussetzung für die gerichtliche [X.]ustimmungsersetzung nach § 99 Abs. 4 [X.]etrV[X.] ist eine ordnungsgemäße Unterrichtung des [X.]etriebsrats durch den Arbeitgeber i[X.]v. § 99 Abs. 1 [X.]atz 1 [X.]etrV[X.] ([X.]A[X.] 29. Juni 2011 - 7 A[X.]R 24/10 - Rn. 20 mwN). Danach hat der Arbeitgeber den [X.]etriebsrat über die geplante personelle Einzelmaßnahme unter Vorlage der erforderlichen Urkunden zu unterrichten. Erforderlich und ausreichend ist eine Unterrichtung, die es dem [X.]etriebsrat ermöglicht, aufgrund der mitgeteilten Tatsachen zu prüfen, ob einer der in § 99 Abs. 2 [X.]etrV[X.] genannten [X.]ustimmungsverweigerungsgründe gegeben ist ([X.]A[X.] 10. Oktober 2012 - 7 A[X.]R 42/11 - Rn. 45; 29. Juni 2011 - 7 A[X.]R 24/10 - Rn. 21).

bb) Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Arbeitgeberin hat den [X.]etriebsrat mit dem maßgeblichen Einleitungsschreiben vom 3. Dezember 2010 umfassend unterrichtet. Der [X.]etriebsrat rügt zu Unrecht, dass hinsichtlich des [X.]ewerbers [X.] ihm gegenüber falsche Angaben gemacht worden sind. Nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des [X.]s lag dem [X.]etriebsrat der Lebenslauf von [X.] vor. Die Arbeitgeberin hat den [X.]etriebsrat also darüber unterrichtet, dass [X.] früher [X.] wahrgenommen hat. Dass sie ihre [X.]ersonalentscheidung darauf nicht gestützt hat, hat sie ebenfalls in ihrem [X.]ustimmungsantrag mitgeteilt.

c) Die [X.]ustimmung des [X.]etriebsrats zur geplanten Versetzung von [X.] gilt nicht etwa als erteilt, so dass ein auch ohne ausdrücklichen Antrag vorzunehmender entsprechender Ausspruch nicht zu erfolgen hat (vgl. [X.]A[X.] 10. Oktober 2012 - 7 A[X.]R 42/11 - Rn. 50; 18. Oktober 1988 - 1 A[X.]R 33/87 - zu [X.] II der [X.]ründe, [X.]A[X.]E 60, 57).

aa) Nach § 99 Abs. 3 [X.]etrV[X.] gilt die [X.]ustimmung des [X.]etriebsrats zu einer personellen Einzelmaßnahme als erteilt, wenn der [X.]etriebsrat die [X.]ustimmung nicht fristgemäß schriftlich unter Angabe von [X.]ründen verweigert. Die gesetzliche Frist beträgt eine Woche, kann aber (dazu oben [X.] I 1) vor ihrem Ablauf einvernehmlich verlängert werden. Das ist hier geschehen, so dass sie im vorliegenden Fall zwei Wochen beträgt.

Der [X.]etriebsrat genügt seiner gesetzlichen [X.]egründungspflicht, wenn es als möglich erscheint, dass mit einer schriftlich gegebenen [X.]egründung einer der in § 99 Abs. 2 [X.]etrV[X.] aufgeführten Verweigerungsgründe geltend gemacht wird. Eine [X.]egründung, die offensichtlich auf keinen der gesetzlichen Verweigerungsgründe [X.]ezug nimmt, ist dagegen unbeachtlich. Konkrete Tatsachen und [X.]ründe müssen nur für die auf § 99 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 6 [X.]etrV[X.] gestützte Verweigerung angegeben werden, sind dort jedoch auch notwendig ([X.]A[X.] 10. Oktober 2012 - 7 A[X.]R 42/11 - Rn. 50; 19. April 2012 - 7 A[X.]R 52/10 - Rn. 45 mwN; 9. Dezember 2008 - 1 A[X.]R 79/07 - Rn. 48 mwN, [X.]A[X.]E 128, 364). [X.]oweit sich der [X.]etriebsrat auf einen Verstoß gegen Rechtsvorschriften i[X.]v. § 99 Abs. 2 Nr. 1 [X.]etrV[X.] stützen will, muss er diese nicht ausdrücklichen benennen. Es reicht, wenn er darauf mit hinreichender Deutlichkeit [X.]ezug nimmt (vgl. [X.]A[X.] 16. [X.]ärz 2010 - 3 A[X.]R 31/09 - Rn. 42, [X.]A[X.]E 133, 307). Der Inhalt der Rechtsvorschriften, gegen die der Arbeitgeber nach Ansicht des [X.]etriebsrats bei der personellen Einzelmaßnahme verstoßen soll, muss zumindest angedeutet werden (vgl. [X.]A[X.] 11. Juni 2002 - 1 A[X.]R 43/01 - zu [X.] IV 2 b dd der [X.]ründe, [X.]A[X.]E 101, 298).

bb) Der [X.]etriebsrat hat nach diesen [X.]rundsätzen wirksam sowohl eine [X.]enachteiligung des Arbeitnehmers [X.] geltend gemacht, als auch [X.]ustimmungsverweigerungsgründe hinsichtlich von dessen [X.]itbewerbern angebracht. [X.]onstige [X.]ustimmungsverweigerungsgründe hat er jedoch nicht wirksam in [X.]ezug genommen.

(1) [X.]chon im [X.]chreiben vom 16. Dezember 2010 hat der [X.]etriebsrat angeführt, es sei eine Überforderung von [X.] zu befürchten und dieser werde dadurch benachteiligt. Damit ist hinreichend der [X.]ustimmungsverweigerungsgrund nach § 99 Abs. 2 Nr. 4 [X.]etrV[X.] in [X.]ezug genommen, wonach der [X.]etriebsrat seine [X.]ustimmung zu einer personellen Einzelmaßnahme verweigern kann, wenn der betroffene Arbeitnehmer dadurch benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der [X.]erson des Arbeitnehmers liegenden [X.]ründen gerechtfertigt ist.

Das [X.]chreiben ist auch innerhalb der wirksam auf 14 Tage verlängerten Frist für die Anbringung schriftlicher [X.]ustimmungsverweigerungsgründe bei der Arbeitgeberin eingegangen. Diese begann mit Eingang des [X.]ustimmungsantrags beim [X.]etriebsrat am 3. Dezember 2010 und lief damit am 17. Dezember 2010 ab. Das [X.]ustimmungsverweigerungsschreiben ging der Arbeitgeberin am 16. Dezember 2010 und damit rechtzeitig zu.

(2) [X.]it diesem fristgemäßen [X.]chreiben hat der [X.]etriebsrat auch wirksam die [X.]ustimmungsverweigerungsgründe hinsichtlich der [X.]itbewerber von [X.] angebracht. Er hat angegeben, warum er die Auswahlentscheidung der Arbeitgeberin für falsch hält.

Damit hat er einmal konkrete Tatsachen angegeben, die aus seiner [X.]icht die [X.]esorgnis begründen, dass durch die personelle [X.]aßnahme im [X.]etrieb beschäftigte Arbeitnehmer Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen [X.]ründen gerechtfertigt ist. Daher hat er hinreichend den [X.]ustimmungsverweigerungsgrund nach § 99 Abs. 2 Nr. 3 [X.]etrV[X.] in [X.]ezug genommen.

Er hat weiterhin zum Ausdruck gebracht, dass er [X.] nicht für den am besten geeigneten Arbeitnehmer für die in Aussicht genommene [X.]osition hält. Er hat damit hinreichend deutlich gemacht, dass sich seine [X.]ustimmungsverweigerungsgründe auf die getroffene Auswahl beziehen. Im Hinblick darauf, dass im [X.]etrieb mit der [X.][X.]V-[X.]otenzialkandidaten auch eine [X.]esamtbetriebsvereinbarung besteht, die eine Auswahlentscheidung regelt, hat er auch einen Verstoß gegen diese [X.]etriebsvereinbarung und damit den [X.]ustimmungsverweigerungsgrund nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 [X.]etrV[X.] - Verstoß der personellen Einzelmaßnahme gegen eine [X.]etriebsvereinbarung - geltend gemacht. Auch deren Inhalt ist ausreichend angedeutet: Es soll der [X.]eeignetste ausgewählt werden.

cc) Weitere [X.]ustimmungsverweigerungsgründe sind hingegen nicht wirksam in [X.]ezug genommen.

(1) [X.]oweit der [X.]etriebsrat im [X.]ustimmungsverweigerungsschreiben vom 16. Dezember 2010 sich darauf beruft, es bestünden erhebliche [X.]weifel an der [X.]ozial- und Führungskompetenz von [X.], der [X.]etriebsrat befürchte, dass sich diese „[X.]ustände“ auch in [X.]ukunft fortsetzen würden und damit für die künftigen [X.]itarbeiter eine [X.]enachteiligung entstehe, falls [X.] die [X.] in der neuen Abteilung übernehme, richtet sich dies zwar auf den [X.]ustimmungsverweigerungsgrund nach § 99 Abs. 2 Nr. 3 [X.]etrV[X.]. Danach kann der [X.]etriebsrat seine [X.]ustimmung zu einer personellen Einzelmaßnahme verweigern, wenn die durch Tatsachen begründete [X.]esorgnis besteht, dass dadurch im [X.]etrieb beschäftigte Arbeitnehmer Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen [X.]ründen gerechtfertigt ist. Diese [X.]estimmung setzt jedoch die Angabe konkreter Tatsachen bei der [X.]ustimmungsverweigerung voraus. Das hat der [X.]etriebsrat unterlassen. Er hat darauf hingewiesen, ihm sei ein Konfliktfall bekannt, der [X.]weifel an der Führungskompetenz von [X.] begründe, jedoch insoweit keinerlei konkrete Angaben gemacht. Weder hat er konkrete Namen genannt noch hat er auch nur die Art der [X.]roblematik geschildert, aus der sich nach Auffassung des [X.]etriebsrats eine mangelnde Führungskompetenz von [X.] ergibt. Das reicht nicht aus.

Das gilt auch unter [X.]erücksichtigung der vor dem [X.]ustimmungsverfahren geführten [X.]espräche zwischen Arbeitgeberin und [X.]etriebsrat. [X.] bleiben kann, inwieweit derartige [X.]espräche im Hinblick auf die vom [X.]esetz vorgesehene [X.]chriftform überhaupt bei der [X.]rüfung, ob wirksam ein [X.]ustimmungsverweigerungsgrund geltend gemacht wurde, berücksichtigt werden können (vgl. zum entsprechenden [X.]roblem bei der Auslegung von Willenserklärungen: [X.][X.]H 18. Januar 2008 - V [X.]R 174/06 - Rn. 13 mwN). Hier hat der [X.]etriebsrat sich auch bei den vorherigen [X.]esprächen zurückgehalten und auf mehrere Konfliktfälle hingewiesen. Welcher davon mit dem [X.]ustimmungsverweigerungsschreiben gemeint war, war für die Arbeitgeberin nicht erkennbar. Dass sie möglicherweise auf den Hinweis, in einem Konfliktfall habe sich der Arbeitnehmer wegen eines anderweitigen Einsatzes an die [X.]ersonalabteilung gewandt, richtig „erraten“ hat, welchen Vorgang der [X.]etriebsrat mit dem [X.]ustimmungsverweigerungsschreiben in [X.]ezug nehmen wollte, ist unerheblich.

Entgegen der Ansicht des [X.]etriebsrats ist die Arbeitgeberin auch nicht wegen des [X.]rundsatzes der vertrauensvollen [X.]usammenarbeit von [X.]etriebsrat und Arbeitgeber (§ 2 Abs. 1 [X.]etrV[X.]) verpflichtet, den Hinweis, dem [X.]etriebsrat sei etwas bekannt, genügen zu lassen. Das gesetzlich geforderte Vertrauen zwischen [X.]etriebsrat und Arbeitgeber ersetzt nicht die vorgeschriebene Angabe von Tatsachen.

(2) Auch ansonsten sind keine weiteren [X.]ustimmungsverweigerungsgründe wirksam in [X.]ezug genommen worden.

Der [X.]etriebsrat beruft sich insoweit - wie auch in der mündlichen Anhörung vor dem [X.]enat deutlich geworden ist - allein darauf, die Arbeitgeberin sei rechtlich verpflichtet gewesen, vor der Versetzung von [X.] eine [X.]efährdungsbeurteilung vorzunehmen. Die darauf gerichtete [X.]ustimmungsverweigerung hat der [X.]etriebsrat jedoch im [X.]ustimmungsverfahren nicht wirksam angebracht.

Unerheblich ist insoweit das am 30. Dezember 2010 bei der Arbeitgeberin eingegangene [X.]chreiben vom 23. Dezember 2010. Dieses ist nicht innerhalb der von den [X.]etriebsparteien wirksam verlängerten, am 17. Dezember 2010 abgelaufenen [X.]ustimmungsverweigerungsfrist eingegangen und daher unbeachtlich.

Der [X.]ustimmungsgrund ist auch nicht im fristgemäßen [X.]ustimmungsverweigerungsschreiben vom 16. Dezember 2010 ausreichend in [X.]ezug genommen worden. [X.]oweit der [X.]etriebsrat meint, ein hinreichender [X.]ezug ergebe sich daraus, dass nach § 5 Abs. 3 Nr. 5 Arb[X.]ch[X.] auch eine unzureichende Qualifikation von Arbeitnehmern eine [X.]efährdung darstellen könne, hinsichtlich derer nach § 5 Arb[X.]ch[X.] eine [X.]efährdungsbeurteilung vorzunehmen sei, und er genau diese unzureichende Qualifikation gerügt habe, folgt daraus nichts anderes. [X.]elbst wenn darin ein [X.]ezug auf die [X.]roblematik der [X.]efährdungsbeurteilung läge, wäre das [X.]roblem der Vornahme einer [X.]efährdungsbeurteilung vor Durchführung einer personellen Einzelmaßnahme nicht angesprochen. § 5 Arb[X.]ch[X.] enthält keine Regelung, wonach eine [X.]efährdungsbeurteilung vor dem Einsatz von Arbeitnehmern durchgeführt werden muss. [X.]leiches gilt für die [X.] und die [X.].

d) Die danach wirksam in [X.]ezug genommenen [X.]ustimmungsverweigerungsgründe, auf die sich das gerichtliche [X.]rüfprogramm beschränkt (vgl. [X.]A[X.] 10. Oktober 2012 - 7 A[X.]R 42/11 - Rn. 59 mwN), vermögen die [X.]ustimmungsverweigerung nicht zu tragen.

aa) Der [X.]etriebsrat kann sich hinsichtlich der Versetzung von [X.] nicht auf den [X.]ustimmungsverweigerungsgrund der [X.]enachteiligung dieses Arbeitnehmers - § 99 Abs. 2 Nr. 4 [X.]etrV[X.] - berufen. Dieser [X.]ustimmungsverweigerungsgrund dient allein der Wahrung der Interessen des betroffenen Arbeitnehmers. Der [X.]chutzzweck läuft leer, soweit der betroffene Arbeitnehmer gegen seinen Willen geschützt wird. Das mit der Vorschrift verfolgte [X.]chutzbedürfnis entfällt deshalb, wenn der Arbeitnehmer sich frei für die streitige personelle Einzelmaßnahme entschieden hat, weil sie seinen Vorstellungen und [X.]edürfnissen entspricht. Es reicht jedoch nicht aus, dass der Arbeitnehmer sie nur hinnimmt ([X.]A[X.] 2. April 1996 - 1 A[X.]R 39/95 - zu [X.] I 2 der [X.]ründe). Hier hat sich der [X.] auf die ausgeschriebene [X.]elle beworben und einem Auswahlverfahren gegen [X.]itbewerber unterzogen. Die Übernahme der [X.]elle entspricht deshalb seinen [X.]edürfnissen und Vorstellungen.

bb) [X.]oweit der [X.]etriebsrat wirksam [X.]ustimmungsverweigerungsgründe hinsichtlich der [X.]itbewerber von [X.] angebracht hat, greift dies ebenfalls nicht durch.

(1) Das gilt zunächst hinsichtlich des [X.]ustimmungsverweigerungsgrundes nach § 99 Abs. 2 Nr. 3 [X.]etrV[X.]. Die vom [X.]etriebsrat angebrachten [X.]ründe stellen keinen „Nachteil“ i[X.]d. gesetzlichen Regelung dar. Ein Nachteil in diesem [X.]inne setzt nicht voraus, dass einem im [X.]etrieb beschäftigten Arbeitnehmer Rechtsansprüche verloren gehen. Es reicht aus - ist aber auch erforderlich -, dass eine rechtserhebliche Anwartschaft besteht, die mehr als eine Chance oder bloße Erwartungshaltung darstellt ([X.]A[X.] 10. Oktober 2012 - 7 A[X.]R 42/11 - Rn. 61; 17. Juni 2008 - 1 A[X.]R 20/07 - Rn. 29 mwN, [X.]A[X.]E 127, 51). Dass die [X.]itbewerber Dr. [X.]ch und J eine Anwartschaft in diesem [X.]inne hatten, ist nicht dargetan. Es ergibt sich auch nicht aus der [X.][X.]V-[X.]otenzialkandidaten. [X.]ei der zu besetzenden [X.]elle ging es nicht um die Aufnahme in den „Talent [X.]ool“ nach dieser [X.]esamtbetriebsvereinbarung. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die [X.]ewerber in diesen [X.]ool aufgenommen waren und daraus mehr als eine Chance oder bloße Erwartungshaltung herleiten konnten.

(2) Ein [X.]ustimmungsverweigerungsgrund i[X.]v. § 99 Abs. 2 Nr. 1 [X.]etrV[X.] iVm. der [X.][X.]V-[X.]otenzialkandidaten liegt ebenfalls nicht vor. Die [X.]esamtbetriebsvereinbarung regelt lediglich die Aufnahme in den „Talent [X.]ool“. Das ist nicht [X.]egenstand der von der Arbeitgeberin beabsichtigten personellen Einzelmaßnahme.

II. [X.]it der Entscheidung des [X.]enats ist das [X.]ustimmungsersetzungsverfahren rechtskräftig abgeschlossen. Damit fällt der Antrag auf Feststellung der Dringlichkeit der [X.]aßnahme dem [X.]enat nicht mehr zur Entscheidung an.

        

    [X.]wanziger    

        

    Kiel    

        

    [X.]chmidt    

        

        

        

    Krollmann    

        

    Vorbau    

                 

Meta

7 ABR 1/12

09.10.2013

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Beschluss

Sachgebiet: ABR

vorgehend ArbG München, 8. Juni 2011, Az: 37 BV 8/11, Beschluss

§ 99 Abs 2 Nr 1 BetrVG, § 99 Abs 2 Nr 4 BetrVG, § 99 Abs 3 S 1 BetrVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 09.10.2013, Az. 7 ABR 1/12 (REWIS RS 2013, 2190)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2190

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

18 BV 132/20

12 TaBV 46/22

2 TaBV 18/18

1 BV 13/19

6 TaBV 10/16

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